Bgld. Veranstaltungsgesetz, Änderung
LGBLA_BU_20191121_86Bgld. Veranstaltungsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
86.Gesetz vom 14. November 2019, mit dem das Bgld. Veranstaltungsgesetz geändert wird
(XXI. Gp. RV 2040 AB 2076)
Gesetz vom 14. November 2019, mit dem das Bgld. Veranstaltungsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 56/2019, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „sportliche Wettkämpfe“ ein Beistrich gesetzt und das Wort „Filmvorführungen“ eingefügt.
§ 1 Abs. 4 Z 15 lautet:
In § 1 Abs. 4 Z 16 wird die Wortfolge „in Veranstaltungsstätten gemäß § 12,“ durch die Wortfolge „in für diesen Verwendungszweck baubehördlich bewilligten Räumlichkeiten,“ ersetzt.
§ 3 Z 7 lautet:
§ 8j Abs. 6 zweiter Satz entfällt.
§ 14 Abs. 2 entfällt und Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.
In § 23 Abs. 1 wird nach dem Wort „Umherziehen“ die Wortfolge „sowie für öffentliche Filmvorführungen für Wanderbetriebe“ eingefügt.
In § 25 Abs. 1 Z 1 wird die Zahl „6“ durch die Zahl „7“ ersetzt.
Dem § 26 werden folgende Abs. 13 und 14 angefügt:
„(13) § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 4 Z 15 und 16, § 3 Z 7, § 14 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 86/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 8j Abs. 6 zweiter Satz außer Kraft.
(14) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes LGBl. Nr. 86/2019 bestehenden Lichtspielbetriebe können auf Grund der bis dahin erteilten Bewilligungen weitergeführt werden.“
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