Burgenländische Lebensmittelkontrollgebührenverordnung 2019, Änderung
LGBLA_BU_20191119_84Burgenländische Lebensmittelkontrollgebührenverordnung 2019, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
84.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 7. November 2019, mit der die Burgenländische Lebensmittelkontrollgebührenverordnung 2019 - Bgld. LMKG-VO 2019 geändert wird
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 7. November 2019, mit der die Burgenländische Lebensmittelkontrollgebührenverordnung 2019 - Bgld. LMKG-VO 2019 geändert wird
Auf Grund der §§ 2 und 7 des Burgenländischen Lebensmittelkontrollgebührengesetzes - Bgld. LMKGG, LGBl. Nr. 12/2008, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2019, wird verordnet:
Die Burgenländische Lebensmittelkontrollgebührenverordnung 2019 - Bgld. LMKG-VO 2019, LGBl. Nr. 1/2019, wird wie folgt geändert:
„Die Höhe der Gebühren der Trichinenuntersuchung gemäß § 5 Z 2 Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung, BGBl. II Nr. 108/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2012, wird in Anlage 3 festgesetzt.“
Die Höhe der Entschädigung gemäß § 7 Burgenländisches Lebensmittelkontrollgebührengesetz - Bgld. LMKGG, LGBl. Nr. 12/2008, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2019, die den Aufsichtsorganen gebührt, wird in der Anlage 2 festgesetzt. Die darin festgesetzte Mindestentschädigung ist die jedenfalls dem Aufsichtsorgan zustehende Entschädigung für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in einem Betrieb, wenn die nach Anzahl der untersuchten Tiere berechnete Entschädigung geringer wäre, oder die Entschädigung, die dem Aufsichtsorgan je angefangene halbe Stunde im Falle von seitens der oder des Verfügungsberechtigten verursachten Verzögerungen oder Wartezeiten oder dem durch die verfügungsberechtigte Person verursachten gänzlichen Ausbleiben der Untersuchung zusteht.“
Die Anlagen 1 und 2 der Verordnung LGBl. Nr. 1/2019 werden durch die Anlagen 1 und 2 zur vorliegenden Verordnung ersetzt.
Dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 2 und die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 84/2019 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Die Anlagen 1 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 84/2019 treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.