Bgld. Bodenschutzgesetz, Änderung
LGBLA_BU_20191024_76Bgld. Bodenschutzgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
76.Gesetz vom 17. Oktober 2019, mit dem das Bgld. Bodenschutzgesetz geändert wird
(XXI. Gp. RV 1979 AB 2024)
Gesetz vom 17. Oktober 2019, mit dem das Bgld. Bodenschutzgesetz geändert wird
Das Bgld. Bodenschutzgesetz, LGBl. Nr. 87/1990, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung Bewirtschaftungsweisen und Maßnahmen zur Verminderung von Erosion in den Kulturen Wein, Obst, Rüben, Kartoffel, Sonnenblumen, Sojabohnen, Ölkürbis, Feldgemüse oder Mais festlegen.“
„(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von Amts wegen oder auf Grund einer ausreichend bestimmten Mitteilung der Gemeinde unverzüglich für durch Bodenabtrag besonders gefährdete Lagen der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter, wenn diese oder dieser nicht mehr verfügungsberechtigt ist, der Eigentümerin oder dem Eigentümer Bewirtschaftungsweisen und Maßnahmen gemäß der Verordnung nach Abs. 2 mit Bescheid zeitlich auf maximal drei Jahre befristet vorzuschreiben.
(4) Eine Mitteilung im Sinne des Abs. 3 ist dann ausreichend begründet, wenn zumindest Grundstücksnummer, Bewirtschafterin oder Bewirtschafter und Grund für die Gefährdung dargelegt werden. Eine besonders gefährdete Lage liegt dann vor, wenn sie auf Grund ihrer Neigung, Ausrichtung und Bodenbeschaffenheit bei Extremwetterereignissen zu Bodenerosion neigt.“
§ 15 Abs. 2 lit. d lautet:
In § 15 Abs. 3 wird das Wort „der“ durch das Wort „Der“ersetzt.
Dem § 16 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Änderungen in §§ 5 und 15 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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