Bgld. Gentechnik-Vorsorgegesetz, Änderung
LGBLA_BU_20191024_75Bgld. Gentechnik-Vorsorgegesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
75.Gesetz vom 17. Oktober 2019, mit dem das Bgld. Gentechnik-Vorsorgegesetz geändert wird
(XXI. Gp. RV 1980 AB 2025) [CELEX Nr. 32015L0412, 32018L0350]
Gesetz vom 17. Oktober 2019, mit dem das Bgld. Gentechnik-Vorsorgegesetz geändert wird
Das Bgld. Gentechnik-Vorsorgegesetz - Bgld. GtVG, LGBl. Nr. 64/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 Z 1 wird das Datum „18. Oktober 2001,“ durch das Datum „18.10.2003“ ersetzt.
In § 1 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „Art. 6 und 6a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L198 vom 22. Juli 1991, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1452/2003 der Kommission, ABl. Nr. 206 vom 15. August 2003, S. 17“ durch die Wortfolge „Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007 S. 1“ ersetzt.
Dem § 1 Abs. 1 Z 3 wird folgender Halbsatz angefügt:
„und jede Beeinträchtigung durch genetisch veränderte Organismen zu verhindern“
In § 1 Abs. 2 wird nach dem Zitat „LGBl. Nr. 47/2004,“ die Wortfolge „in der geltenden Fassung,“ eingefügt.
In § 1 Abs. 3 wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2002“ durch die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018“ ersetzt.
In § 2 Z 1 und 2 wird jeweils nach der Abkürzung „GTG“ das Zitat „, BGBl. Nr. 510/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018“ eingefügt.
§ 2 Z 3 lautet:
§ 2 Z 4 lautet:
In § 2 wird am Ende der Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:
§ 3 lautet:
(1) GVO dürfen nur unter Einhaltung jener Vorsichtsmaßnahmen ausgebracht werden, die eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen (§ 2 Z 7) nicht erwarten lassen. Die Vorsichtsmaßnahmen müssen dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen, im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, begründet, verhältnismäßig sein und dürfen nicht diskriminierend sein.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung für einzelne Arten von GVO die gemäß Abs. 1 einzuhaltenden Maßnahmen festlegen. Dabei ist auf arten- bzw. sortenspezifisches Verhalten der GVO, unterschiedliche Produktionsziele (zB Konsum- oder Saatguterzeugung), regionale Aspekte (zB Form und Größe der Felder in einer Region, klimatische Bedingungen, Landschaftsmerkmale, Umgebungsstrukturen) und allfällige genetische Schutzmaßnahmen (zB geschlossene Anbaugebiete, unterschiedliche Anbauzeiten gegen Auskreuzung zur Verringerung des Genflusses) Bedacht zu nehmen.
(3) Als Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 kommen insbesondere in Betracht:
(4) Über die Anforderungen der Abs. 1 bis 3 hinaus dürfen GVO auf einer Grundfläche nur insoweit ausgebracht werden, als dadurch
In § 4 Abs. 4 wird das Zitat „BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004,“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018,“ ersetzt.
In § 5 Abs. 1 wird das Zitat „§ 3 Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „§ 3 Abs. 1, 2 und 4“ ersetzt und dem § 5 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn nach der Lage, Größe und Beschaffenheit der Ausbringungsgrundstücke zu erwarten ist, dass bei Einhaltung der durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen anzuordnenden Vorsichtsmaßnahmen gemäß § 3 öffentliche Interessen (§ 2 Z 7) nicht beeinträchtigt werden. Werden durch die Ausbringung öffentliche Interessen berührt, die in Rechtsvorschriften anderer Bundesländer oder des Bundes geregelt sind, sind diese zu berücksichtigen. Ist der Anbau eines GVO in einem anderen Bundesland oder EU-Mitgliedstaat untersagt, sind Vorsichtsmaßnahmen gemäß § 3 anzuordnen, um grenzüberschreitende Verunreinigungen zu vermeiden, es sei denn, solche Maßnahmen sind aufgrund besonderer geografischer Gegebenheiten nicht notwendig. Die Europäische Kommission ist über diese Maßnahmen zu informieren. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn sie den Vorsichtsmaßnahmen einer bereits rechtskräftig erteilten Ausbringungsbewilligung entgegenstehen würde.“
In § 5 Abs. 2 wird das Zitat „gemäß § 3 Abs. 2“ durch das Zitat „gemäß § 3 Abs. 4“ ersetzt.
Nach § 6 werden folgende §§ 6a und 6b eingefügt:
(1) Die Landesregierung kann aus öffentlichen Interessen (§ 2 Z 7) mit Verordnung das Ausbringen von GVO für das gesamte Landesgebiet oder Teile davon verbieten. Das Verbot muss im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, begründet sowie verhältnismäßig sein und darf nicht diskriminierend sein.
(2) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 sind die Burgenländische Wirtschaftskammer, die Burgenländische Landwirtschaftskammer und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland anzuhören. Der Entwurf ist im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
(1) Die Gründe für Beschränkungen und Verbote gemäß §§ 3, 4 und 6a dürfen einer Risikobewertung nach der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (§ 2 Z 3) nicht entgegenstehen. Die Maßnahmen sind der Europäischen Kommission zu übermitteln und dürfen erst nach Ablauf einer Frist von 75 Tagen nach dieser Übermittlung erlassen werden.
(2) Nach Inkrafttreten der Regelung sind diese an die Europäische Kommission zu notifizieren und öffentlich im Internet zugänglich zu machen.“
Im § 9 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „ohne Bewilligung“ die Wortfolge „oder trotz eines Verbotes“ eingefügt.
In § 13 Abs. 3 und 4 wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.
In § 13 Abs. 5 wird die Wortfolge „Art. 6 und 6a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91“ durch die Wortfolge „Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007“ ersetzt.
In § 13 Abs. 6 entfällt das Zitat „und 5“ und vor dem Wort „Daten“ wird das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
In § 13 Abs. 7 wird nach dem Zitat „Abs. 4“ das Zitat „und 5“ und vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
In § 14 Abs. 1 wird die Zahl „5.000,--“ durch die Zahl „20 000“, die Zahl „10.000,--“ durch die Zahl „40 000“, am Ende der Z 4 wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 5 angefügt:
§ 15 Abs. 3 lautet:
„(3) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
„(6) Das Gesetz LGBl. Nr. 75/2019 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535/EU über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und den Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, der Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2019/70/A).
(7) § 1 Abs. 1, 2 und 3, §§ 2, 3 und 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 2, §§ 6a, 6b, 9 Abs. 1, § 13 Abs. 3, 4, 5, 6 und 7, § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 3 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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