Burgenländisches Lebensmittelkontrollgebührengesetz, Änderung
LGBLA_BU_20191023_73Burgenländisches Lebensmittelkontrollgebührengesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
73.Gesetz vom 19. September 2019, mit dem das Burgenländische Lebensmittelkontrollgebührengesetz geändert wird (XXI. Gp. RV 1876 AB 1955)
Gesetz vom 19. September 2019, mit dem das Burgenländische Lebensmittelkontrollgebührengesetz geändert wird
Der Landtag hat in Ausführung des § 64 Abs. 3 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2019, beschlossen:
Das Burgenländische Lebensmittelkontrollgebührengesetz - Bgld. LMKGG, LGBl. Nr. 12/2008, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Landesregierung hat die Höhe der Gebühren durch Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann für das laufende Kalenderjahr auch rückwirkend erlassen werden. Die Festsetzung der Gebührenhöhe gilt nicht für die in § 64 Abs. 4 LMSVG geregelten Großbetriebe.“
§ 2 Abs. 4 Z 3 lautet:
§ 3 lautet:
Zur Entrichtung der Gebühren ist die oder der über das Tier Verfügungsberechtigte verpflichtet. Eine direkte Verrechnung zwischen der oder dem Gebührenpflichtigen und dem Aufsichtsorgan ist unzulässig. Die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung kann vom Nachweis der Zahlung eines angemessenen Vorschusses, spätestens am letzten Werktag vor der Untersuchung, abhängig gemacht werden.“
In § 4 Abs. 1 wird das Wort „Verrechnungskasse“ durch das Wort „Landesregierung“ ersetzt.
Dem § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Gebühren vermindern oder erhöhen sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index ergibt. Der Berechnung der neuen Beträge ist jeweils die Indexzahl des Monats September zu Grunde zu legen. Die neuen Beträge sind jeweils auf volle 10 Cent zu runden und gelten ab dem 1. Jänner des Folgejahres für das ganze Kalenderjahr. Die Landesregierung hat die Änderung der Gebühren im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.“
„(1) Der Ertrag aus den Gebühren ist von der Landesregierung gesondert zu verwalten. Aus den Gebühren sind alle mit der Vollziehung des LMSVG entstehenden Aufwände zu tragen. Die Ansprüche der Aufsichtsorgane sind von der Landesregierung monatlich abzurechnen und an die Aufsichtsorgane zu überweisen.“
§ 8 entfällt.
Dem § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 2 Abs. 1 und 4, §§ 3, 4 Abs. 1 und 4 sowie § 7 Abs. 1 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt § 8.“
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