Burgenländisches Sozialeinrichtungsgesetz - Bgld. SEG
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71.Gesetz vom 17. Oktober 2019 über den Betrieb und die Organisation von Sozialeinrichtungen zur Betreuung pflegebedürftiger und behinderter Menschen (Burgenländisches Sozialeinrichtungsgesetz - Bgld. SEG) (XXI. Gp. RV 1985 AB 2020)
Gesetz vom 17. Oktober 2019 über den Betrieb und die Organisation von Sozialeinrichtungen zur Betreuung pflegebedürftiger und behinderter Menschen (Burgenländisches Sozialeinrichtungsgesetz - Bgld. SEG)
Der Landtag hat beschlossen:
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, den Betrieb von Pflegeeinrichtungen (umfasst Altenwohn- und Pflegeheime und Seniorentageszentren), Behinderteneinrichtungen, interprofessionellen Einrichtungen und mobilen Diensten zur Pflege und Betreuung von betagten, hilfsbedürftigen oder behinderten Menschen derart zu regeln, dass ihre Menschenwürde geschützt, ihre körperliche, geistige und seelische Gesundheit erhalten bzw. gefördert, ihren Interessen und Bedürfnissen Rechnung getragen, ihre Sicherheit sowie Barrierefreiheit gewährleistet und ihre Selbstständigkeit und Mobilität weitgehend erhalten wird sowie bedarfs- und pflegegerechte Dienstleistungen sichergestellt werden.
(2) Angestrebt wird eine regional ausgewogene Verteilung von qualitativ hochwertigen Pflege- und Betreuungsplätzen in bedarfs- und demografieorientierten kleinen und mittleren Versorgungsstrukturen.
(1) Dieses Gesetz regelt den Betrieb von folgenden Einrichtungen zur Pflege und Betreuung von betagten, hilfsbedürftigen oder behinderten Menschen im Burgenland:
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Einrichtungen gemäß dem Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetz.
Im Sinne dieses Landesgesetzes bedeuten:
(1) Die Landesregierung hat einen Bedarfs- und Entwicklungsplan für pflegebedürftige Personen zu erstellen.
(2) Im Bedarfs- und Entwicklungsplan ist nach dem Grundsatz des Vorranges der ambulanten vor der stationären Betreuung die Anzahl an notwendigen Pflegeplätzen festzulegen. Diese sollen nach Möglichkeit regional zweckmäßig verteilt und in das bestehende Netz sozialer Dienstleistungen integriert werden.
(3) Zum Zwecke der Bedarfsplanung werden die politischen Bezirke in vier Versorgungsregionen zusammengefasst:
(4) Die Gemeinden sind vor der Erlassung des Bedarfs- und Entwicklungsplanes anzuhören.
(1) Der Betrieb von Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 bedarf der bescheidmäßigen Bewilligung der Landesregierung auf schriftlichen Antrag der zukünftigen Betreiberin oder des zukünftigen Betreibers.
(2) Die Betriebsbewilligung ist von der zukünftigen Betreiberin oder vom zukünftigen Betreiber von Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 bei der Landesregierung zu beantragen. Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen vorzulegen:
(3) Erforderlichenfalls können von der Landesregierung weitere Unterlagen angefordert werden. Jedenfalls muss eine ausreichende Beurteilung hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit möglich sein. Dies liegt jedenfalls dann vor, wenn in die Originalurkunden eingesehen werden konnte. Darüber hinaus sind Kopien von Originalen zulässig, sofern an deren Echtheit keine Zweifel bestehen.
(4) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn die erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht fristgerecht vorgelegt werden oder der Bedarf an den beantragten Pflege- und Betreuungsplätzen nach dem Bedarfs- und Entwicklungsplan nicht gegeben ist. Von dem Erfordernis des Bedarfs an Pflege- und Betreuungsplätzen nach dem Bedarfs- und Entwicklungsplan ist bei nachweislichem Verzicht auf den Zufluss von Landesmitteln Abstand zu nehmen.
(5) In Fällen, in denen eine abschließende Beurteilung auf Grund der vorliegenden Unterlagen nicht erfolgen kann oder eine mündliche Verhandlung zweckmäßig ist, ist eine solche durchzuführen. Zur mündlichen Verhandlung sind die Antragstellerin oder der Antragsteller (Partei) und eine Sachverständige oder ein Sachverständiger für den Pflegefachdienst zu laden. Weitere Sachverständige (zB Amtsärztinnen oder Amtsärzte, Lebensmittelinspektorinnen oder Lebensmittelinspektoren, Sachverständige für Brandverhütung) sind bei Bedarf beizuziehen. Die Standortgemeinde ist von der mündlichen Verhandlung zu verständigen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Standortgemeinde kann als Beteiligte oder Beteiligter an der mündlichen Verhandlung teilnehmen.
(6) Ist auch nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, in der jeweils geltenden Fassung, für ein Vorhaben nach diesem Gesetz eine Bewilligung, Genehmigung oder bescheidmäßige Feststellung erforderlich, kann das Verfahren mit dem der anderen Behörde koordiniert werden.
(1) Die Betriebsbewilligung ist für Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 zu erteilen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt werden:
(2) Der Standort der Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 soll möglichst an zentraler Stelle (Ortszentrum, Nähe zu Kirche, Schule, Sozialeinrichtungen, usw.) in der Gemeinde gelegen und leicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln (zB Bus) erreichbar sein. Bei Behinderteneinrichtungen soll der Standort nach Möglichkeit den Bedürfnissen der zu betreuenden behinderten Menschen entsprechen und in Einklang mit Betreuungskonzept stehen.
(3) Die Landesregierung hat bei Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 die im Genehmigungsverfahren vorliegenden Gutachten und Äußerungen der Sachverständigen bei Bedenken oder Widersprüchen in ihrer Gesamtheit im Hinblick auf die Zielsetzungen dieses Gesetzes zu werten und dabei Schlüssigkeit, Plausibilität und Praktikabilität sowie Kosten-Nutzen-Abwägung bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
(4) In der Betriebsbewilligung kann die Landesregierung die nach dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Auflagen vorschreiben. Die Bewilligung ist jedenfalls an die Bedingung des Vorliegens des gemeinnützigen Betriebes der Einrichtung und des Erwerbs des Eigentums oder des Benützungsrechtes an dem Objekt, in der die Einrichtung betrieben werden soll, zu knüpfen.
(5) Sind bei der Landesregierung mehrere Anträge auf Bewilligung einer Einrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4, die die gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen, für ein und denselben Standort anhängig und würde im Falle deren Bewilligung der im Bedarfs- und Entwicklungsplan festgelegte Bedarf an Pflege- und Betreuungsplätzen überschritten werden, ist jenem Antrag der Vorzug zu geben, dessen Pflege- und Betreuungskonzept sowie der Standort der Einrichtung in einer Gesamtbetrachtung den Zielen und Grundsätzen des § 1 dieses Gesetzes besser entspricht.
(1) Die Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 dürfen erst nach Erteilung der Betriebsbewilligung, Erfüllung der im Bewilligungsbescheid festgelegten Auflagen und Bedingungen, Erstattung der Anzeige der geplanten Inbetriebnahme entsprechend Abs. 2 an die Landesregierung und Ablauf von sechs Wochen nach Einlangen dieser Anzeige im Amt der Landesregierung in Betrieb genommen werden. Der Betrieb darf bereits vor Ablauf dieser Frist aufgenommen werden, wenn die Landesregierung gegenüber der Betreiberin oder dem Betreiber der Einrichtung schriftlich erklärt, dass keine Untersagungsgründe gemäß Abs. 4 bestehen.
(2) Der Anzeige der Inbetriebnahme der Einrichtung sind anzuschließen:
(3) Die Landesregierung hat unverzüglich nach Einlangen der Anzeige der beabsichtigten Inbetriebnahme der Einrichtung dieses der Betreiberin oder dem Betreiber der Einrichtung mitzuteilen.
(4) Die Landesregierung hat die geplante Inbetriebnahme der Einrichtung binnen sechs Wochen nach dem Einlangen der Anzeige der geplanten Inbetriebnahme zu untersagen, wenn nach den mit der Anzeige der geplanten Inbetriebnahme vorgelegten Unterlagen nicht sichergestellt ist, dass die Einrichtung längerfristig gesetzmäßig und entsprechend des Betriebsbewilligungsbescheides betrieben werden kann oder die Erfüllung der einzelnen im Betriebsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht nachgewiesen wird.
(5) Bei Einrichtungen entsprechend dem Bedarfs- und Entwicklungsplan besteht Leistungs- und Kontrahierungspflicht der Einrichtung in dem im Betriebsbewilligungsbescheid genehmigten Umfang. Aus begründeten besonders wichtigen Gründen besteht im Einzelfall mit Zustimmung der Landesregierung keine Kontrahierungspflicht.
(6) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Einrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 hat im Betrieb Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung zu treffen, die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität umfassen, insbesondere die Implementierung von Qualitätssicherungssystemen. Die Maßnahmen sind so zu gestalten, dass sie den wissenschaftlich anerkannten Maßstäben der Qualitätsarbeit entsprechen und regelmäßige vergleichende Prüfungen der Leistungsqualität ermöglichen. Diesbezügliche Dokumente insbesondere Pflegeleitlinien und Hygienerichtlinien sind in der Einrichtung zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Landesregierung bereit zu halten.
(7) Im Sinne messbarer Pflege- und Betreuungsqualität der Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 sind im Betrieb folgende Kriterien zu erfüllen:
(8) Die ärztliche Betreuung und Behandlung der Betroffenen muss in angemessener Zeit ermöglicht werden. Ärztliche Anordnungen sind zu dokumentieren.
(9) Die Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 haben zu Informations- und Nachweiszwecken über jede in ihrer Pflege und Betreuung stehende Person eine Pflege- und Betreuungsdokumentation zu erstellen, die zu enthalten hat:
(10) Die Pflege- und Betreuungsdokumentation ist derart zu verwahren, dass - unbeschadet des Einsichtsrechts der Betroffenen oder des Betroffenen - eine unbefugte Kenntnisnahme ihres Inhaltes ausgeschlossen ist. Soweit keine gesetzliche Meldepflicht vorliegt, sind Auskünfte aus der Pflege- und Betreuungsdokumentation nur mit Zustimmung der oder des Betroffenen zulässig. Die Pflege- und Betreuungsdokumentation ist zehn Jahre nach Beendigung der Pflege und Betreuung der oder des Betroffenen aufzubewahren.
(1) Änderungen der der Betriebsbewilligung zu Grunde liegenden Infrastruktur oder Personalressourcen oder des zu Grunde liegenden Pflege- und Betreuungskonzepts bedürfen der Bewilligung der Landesregierung, wenn diese wesentlich sind (zB Änderung der Pflege- und Betreuungsplätze). Verzichtet eine Betreiberin oder ein Betreiber nachträglich nicht mehr auf den Zufluss von Landesmitteln gilt dies als wesentliche Änderung. §§ 5 bis 7 dieses Gesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Eine Änderung der Betreiberin oder des Betreibers oder deren Rechtsform ist der Landesregierung unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen anzuzeigen (insbesondere Rechtsakte und Strafregisterbescheinigung). Bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Eignung der neuen Betreiberin oder des neuen Betreibers, hat die Landesregierung die Änderung zur Kenntnis zu nehmen. Damit gehen alle aus der Betriebsbewilligung sich ergebenden Rechte und Pflichten auf die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger über. Im Falle der Ablehnung oder der Notwendigkeit der Vorschreibung neuer Auflagen ist ein Bescheid zu erlassen. §§ 5 bis 7 dieses Gesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Betreiberinnen oder Betreiber einer Einrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 haben unter Bekanntgabe des Einstellungsdatums unverzüglich die Einstellung des Betriebes, spätestens drei Monate vor dem Einstellungstermin schriftlich der Landesregierung bekannt zu geben; bei der Einstellung des Betriebes der mobilen Pflege und Betreuung verkürzt sich die Frist auf einen Monat. Ab Beginn der dreimonatigen bzw. einmonatigen Frist kann die Mitteilung nicht mehr zurückgezogen werden.
(2) Mit dem Einstellungsdatum erlischt die Betriebsbewilligung. Betreiberinnen oder Betreiber sind verpflichtet bis zum Einstellungsdatum die betreffende Einrichtung entsprechend dem Betriebsbewilligungsbescheid zu betreiben.
Die Betreiberin oder der Betreiber von Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 und das bei der Einrichtung beschäftigte Personal sind zur Verschwiegenheit über alle persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der von ihnen betreuten und gepflegten Personen gegenüber jedermann verpflichtet, soweit keine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch nach Beendigung des Betreuungs- und Pflegeverhältnisses sowie auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
Die Betriebsbewilligung ist bescheidmäßig zu entziehen, wenn
(1) Altenwohn- und Pflegeheime entsprechend dem Bedarfs- und Entwicklungsplan sind für mindestens 60 Betten und bis zu fünf Betten für Kurzzeitpflege einzurichten und in Wohnbereiche zu gliedern.
(2) Wohnbereiche sind als Wohngruppen für bis zu zwölf Personen und in einer Geschoßebene einzurichten. Ein Wohnbereich hat jedenfalls zu umfassen:
(3) In Altenwohn- und Pflegeheimen sind nach Maßgabe des örtlichen und regionalen Bedarfs Kurzzeitpflegeplätze einzurichten. Kurzzeitpflege soll der Entlastung pflegender Angehöriger dienen und den pflegebedürftigen Menschen eine häusliche Pflege längerfristig ermöglichen. Das Kurzzeitpflegeangebot soll somit einerseits kurzfristige Engpässe in der häuslichen Pflege und Betreuung überbrücken und die Aufnahme der pflegebedürftigen Menschen in eine Langzeitpflegeeinrichtung längerfristig hinauszögern. Unter Kurzzeitpflege in stationären Langzeitpflegeeinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Angebote
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Größe der Zimmer und deren Grundausstattung sowie die sonstige bedarfsgerechte bauliche Infrastruktur eines Altenwohn- und Pflegeheimes zu erlassen, die für eine sachgerechte Pflege und Betreuung im Sinne des § 1 Abs. 1 erforderlich sind.
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Anzahl und die Qualifikation des für die Betreuung notwendigen Pflege- und Hilfspersonals in Altenwohn- und Pflegeheimen festzulegen (Personalschlüssel). Dabei ist sicherzustellen, dass fachlich qualifiziertes Pflege- und Hilfspersonal in ausreichender Anzahl unter Berücksichtigung der bewilligten Bewohnerzahl und des Pflegebedarfs zur Verfügung steht. Zur Unterstützung des Personals können auch Zivildiener und ehrenamtlich tätige Personen, die im Personalschlüssel nicht zu berücksichtigen sind, für Hilfsdienste herangezogen werden. Ein verpflichtender Nachtdienst ist jedenfalls zu installieren. Der Rechtsträger hat für geeignete Fort- und Weiterbildung des Pflegepersonals Sorge zu tragen.
(2) In dieser Verordnung sind auch die persönlichen und fachlichen Mindestanforderungen an die Heimleitung und Pflegedienstleitung festzulegen.
(1) Zwischen Betreiberin oder Betreiber und Bewohnerin oder Bewohner von Altenwohn- und Pflegeheimen ist ein Heimvertrag abzuschließen. Der Heimvertrag hat die Leistungen und Gegenleistungen und die sonstigen Rechte und Pflichten der Betreiberin oder des Betreibers und der Bewohnerin oder des Bewohners zu beinhalten. Dabei ist das Konsumentenschutzgesetz - KSchG, BGBI. Nr. 140/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 58/2018, und das Heimaufenthaltsgesetz - HeimAufG, BGBI. I Nr. 11/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 59/2017, zu beachten. Der Heimvertrag bedarf keiner Zustimmung durch die Landesregierung, ist jedoch auf Verlangen deren Kontrollorganen zur Einsicht vorzulegen.
(2) Der Heimvertrag hat jedenfalls zu enthalten:
(3) Die Bewohnerinnen und Bewohner haben insbesondere das Recht auf:
(4) Verzichtserklärungen von Bewohnerinnen und Bewohnern betreffend ihre Rechte gemäß Abs. 3 sind ungültig.
(5) Der Heimvertrag bedarf der Schriftform.
(6) Die Bewohnerin oder der Bewohner kann den Heimvertrag jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum jeweiligen Monatsende kündigen. Die Betreiberin oder der Betreiber haben der Bewohnerin oder dem Bewohner oder deren Vertreterin oder dessen Vertreter und einer allfälligen Vertrauensperson unverzüglich schriftlich den Erhalt der Kündigung zu bestätigen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere, wenn Pflege und Betreuung wesentliche Mängel aufweisen, kann die Bewohnerin oder der Bewohner den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
(7) Die Betreiberin oder der Betreiber kann das Vertragsverhältnis nur aus wichtigen Gründen schriftlich unter Angabe der Gründe und unter Einhaltung einer einmonatigen, im Falle der Z 1 einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum jeweiligen Monatsende kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
(8) Im Falle der Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die Betreiberin oder den Betreiber hat diese oder dieser zugleich mit der Kündigung die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde davon zu verständigen, wenn der Träger der Sozialhilfe einen Kostenbeitrag leistet.
Die Landesregierung kann gleichzeitig mit Erteilung der Betriebsbewilligung, bei gegebenem Bedarf und Vorliegen eines öffentlichen Interesses, den Abschluss einer Tagsatzvereinbarung nach dem aktuellen Tagsatzmodell des Landes für Altenwohn- und Pflegeheime zusichern. Tagsatzvereinbarungen können mit Betreiberinnen und Betreibern nur hinsichtlich gemeinnütziger Einrichtungen abgeschlossen werden. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Vereinbarung besteht nicht.
(1) Seniorentageszentren (§ 3 Z 2) können in folgenden Formen eingerichtet werden:
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Mindestanforderungen hinsichtlich räumlicher, personeller, ausstattungsmäßiger, therapeutischer und organisatorischer Voraussetzungen festzulegen, die für eine sachgerechte Pflege und Betreuung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Seniorentageszentren erforderlich sind.
Die Seniorentageszentren haben insbesondere folgende Leistungen zu erbringen:
Die Betreiberin oder der Betreiber eines Seniorentageszentrums verpflichtet sich in jedem Fall eine schriftliche Vereinbarung mit dem Tagesgast abzuschließen, aus welcher die wesentlichen Rahmenbedingungen der Leistung hervorgehen, insbesondere Art, Umfang und Kosten der Senioren-Tagesbetreuung. Nur tatsächlich in Anspruch genommene Leistungen dürfen in Rechnung gestellt werden.
Behinderteneinrichtungen (§ 3 Z 3) können eingerichtet werden:
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Mindestanforderungen hinsichtlich räumlicher, personeller, ausstattungsmäßiger, therapeutischer und organisatorischer Voraussetzungen festzulegen, die für eine sachgerechte Betreuung und Pflege im Sinne des § 1 Abs. 1 der behinderten Menschen erforderlich sind.
(2) Bei der Festlegung der Mindestanforderungen gemäß Abs. 1 ist insbesondere zu beachten:
Zwischen Betreiberin oder Betreiber und Bewohnerin oder Bewohner von Behinderteneinrichtungen ist ein Heimvertrag abzuschließen. § 14 ist anzuwenden.
(1) Auf die Bewilligung und den Betrieb der jeweiligen Teilbereiche von interprofessionellen Einrichtungen (§ 3 Z 4) sind die für den jeweiligen Teilbereich geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
(2) Je nach Bedarf sind in einer Einrichtung mit mindestens 60 Betten maximal 20 Prozent davon für behinderte Menschen einzurichten.
(1) Unter alternativen Wohnformen versteht man Konzepte, die im Gegensatz zu klassischen stationären bzw. mobilen Pflege- und Behinderteneinrichtungen, die bis dahin starren Grenzen zwischen mobil und stationär aufbrechen sollen. Durch diese Wohnformen soll die Sicherheit, dass jemand zur Unterstützung und Betreuung für die Bewohnerinnen und Bewohner da ist, gegeben sein. Die Betreuung soll ganz individuell auf die jeweiligen Bedürfnisse zugeschnitten sein.
(2) Die einzelnen Betreuungsformen unterscheiden sich voneinander in ihrer Organisationsform sowie in Art und Umfang der Hilfestellungen. Den Bewohnerinnen und Bewohnern wird dadurch die Gelegenheit geboten, solange es ihnen sozial und gesundheitlich möglich ist, in ihrer Wohnung zu verbleiben und eine Unterbringung im Altenwohn- und Pflegeheim so lange wie möglich hinauszuschieben.
(1) Dem Antrag auf Betriebsbewilligung ist ein Pflegekonzept gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 sowie die Unterlagen gemäß § 5 Abs. 2 Z 7 und 8 anzuschließen. Insbesondere ist darzustellen, in welcher Weise den Anforderungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018, hinsichtlich
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Mindestanforderungen hinsichtlich personeller Voraussetzungen sowie Pflege- und Betreuungsqualität festzulegen, die für eine sachgerechte Pflege und Betreuung im Sinne des § 1 Abs. 1 erforderlich sind.
(1) Die Landesregierung ist zur Evaluierung des Pflege- und Betreuungsbedarfs im Burgenland ermächtigt, selbst oder im Wege der Bezirksverwaltungsbehörden bei der Betreiberin oder beim Betreiber einer Einrichtung gemäß § 2 Abs. 1 zu erheben:
(2) Die Betreiberin oder Betreiber der Einrichtungen sind verpflichtet, die von der Landesregierung angeforderten Daten an diese unverzüglich zu übermitteln.
(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, die erhobenen Daten automationsunterstützt zu erfassen und zu veröffentlichen.
(1) Die Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 unterliegen der Kontrolle der Landesregierung.
(2) Kontrollen in Altenwohn- und Pflegeheimen, Einrichtungen der mobilen Pflege und Betreuung sowie in Behinderteneinrichtungen sind grundsätzlich unangekündigt und mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren, in Seniorentageszentren mindestens einmal innerhalb von drei Jahren, in Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 grundsätzlich einmal innerhalb von drei Jahren, durchzuführen.
(3) Kontrollen umfassen die Einhaltung dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen und Bescheide, insbesondere bezüglich Hygiene- und Qualitätsstandards für Pflege und Betreuung, die Dokumentation und Gemeinnützigkeit. Bei Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 umfassen die Kontrollen auch die Verpflegung.
(4) Organen, die mit der Durchführung der Kontrollen beauftragt sind, ist der Zutritt jederzeit zu gestatten, jede erforderliche Auskunft zu erteilen, die Einsichtnahme in die vorzuhaltenden Unterlagen sowie die Kontaktnahme mit den zu pflegenden und betreuenden Personen zu gestatten. Weiters ist die Besichtigung sämtlicher Räumlichkeiten zuzulassen. Die Kontrollorgane haben sich auf Verlangen auszuweisen.
(5) Werden bei der Durchführung der Kontrolle Mängel festgestellt, ist der Betreiberin oder dem Betreiber der Einrichtung deren Behebung, außer bei Gefahr in Verzug, unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Die Betriebsbewilligung ist zu widerrufen, wenn die Beseitigung der festgestellten Mängel nicht oder nicht fristgerecht erfolgt ist oder die Ausübung der Kontrolle der Landesregierung wiederholt nicht ermöglicht wurde.
(6) Ergibt sich im Zuge einer Kontrolle die Notwendigkeit der Vorschreibung zusätzlicher Auflagen, können diese von der Landesregierung vorgeschrieben werden.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro ist zu bestrafen, wer eine Einrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne vorherige Anzeige betreibt.
(3) Strafbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Strafgelder fließen dem Land Burgenland zu.
(1) Dieses Gesetz, LGBl. Nr. 71/2019, tritt mit 1. November 2019 in Kraft.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren betreffend den Betrieb
(3) Betriebsbewilligungen für Altenwohn- und Pflegeheime sowie für Einrichtungen gemäß Abs. 2 Z 2, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs. 2 erteilt wurden, sowie Bescheide, welche auf Grund des Burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimgesetzes oder auf Grund des § 40 Bgld. SHG 2000 erlassen wurden, gelten als im Sinne dieses Gesetzes erlassen oder bleiben weiterhin in Geltung. Diese Betriebsbewilligungen und Bescheide erlöschen jedoch, wenn nicht nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
(4) Die Kontrolle über den gesetzmäßigen Betrieb der Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Werden im Zuge der Kontrolle Abweichungen in fachlicher oder organisatorischer Hinsicht festgestellt, kann die Landesregierung mit Bescheid ergänzende Auflagen vorschreiben.
(5) In Betriebsbewilligungsverfahren betreffend Altenwohn- und Pflegeheime ist die Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung, LGBl. Nr. 55/1998, und in Betriebsbewilligungsverfahren betreffend die Behinderteneinrichtungen ist die Verordnung, mit der die Mindestanforderungen betreffend die baulichen Voraussetzungen, die Ausstattung und Größe der Gebäude und Räume sowie die zur Sicherung einer fachgerechten Sozialhilfe notwendigen therapeutischen und personellen Voraussetzungen für Wohn- und Tagesheime nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. Nr. 13/2000, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 79/2008, bis zur Erlassung entsprechenden neuer Verordnungen anzuwenden. Für Interprofessionelle Einrichtungen gelten bis zur Erlassung entsprechender neuer Verordnungen die Bestimmungen der Burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimverordnung, LGBl. Nr. 55/1998, sowie der Verordnung, mit der die Mindestanforderungen betreffend die baulichen Voraussetzungen, die Ausstattung und Größe der Gebäude und Räume sowie die zur Sicherung einer fachgerechten Sozialhilfe notwendigen therapeutischen und personellen Voraussetzungen für Wohn- und Tagesheime nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. Nr. 13/2000, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 79/2008, sinngemäß.
(6) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimgesetz, LGBl. Nr. 61/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018, außer Kraft.
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