Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, Änderung
LGBLA_BU_20191022_70Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
70.Gesetz vom 17. Oktober 2019, mit dem das Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 geändert wird (XXI. Gp. RV 1987 AB 2018)
Gesetz vom 17. Oktober 2019, mit dem das Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 14/2019, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 6:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 7:
Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 16 das Wort „Arbeitsjahr“ durch das Wort „Kindergartenjahr“ ersetzt.
Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des 3. Abschnitts:
4a. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 24a:
„(1) Im Sinne dieses Landesgesetzes gilt als:
(1) Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erfolgt familienergänzend und familienunterstützend in Zusammenarbeit zwischen Eltern, Personal und Rechtsträger unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls.
(2) In Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erfolgt die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf gemeinsam mit Kindern ohne erhöhten Förderbedarf.
(3) Mit Ausnahme der Fälle der Besuchspflicht gemäß § 24 Abs. 4 ist die Inanspruchnahme einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung freiwillig.
(4) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind grundsätzlich ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, des Standes, der Sprache, des Bekenntnisses der Kinder allgemein zugänglich.
(5) Bei Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen privater Rechtsträger kann die Zugänglichkeit auf Kinder der Angehörigen eines bestimmten Betriebs beschränkt und von der Leistung eines Beitrags abhängig gemacht werden.
(6) Die Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kindern zum Rechtsträger sind privatrechtlicher Natur.
(7) Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern bis zum Schuleintritt, die gemeinsam mit zumindest einem Elternteil ihren Hauptwohnsitz im Burgenland haben, ist in einer Kindergartengruppe, in einer alterserweiterten Kindergartengruppe, in einer Gruppe mit Kindern mit erhöhtem Förderbedarf im Sinne des § 6 sowie einer Kinderkrippengruppe für die Eltern beitragsfrei. Diese Verpflichtung umfasst nicht die Verabreichung von Mahlzeiten, die Teilnahme an externen Spezialangeboten (Sportausübung, Fremdsprachenunterricht, musikalische Förderung, etc.) oder sonstigen mit dem Bildungsauftrag der Kinderbildungs-und -betreuungseinrichtung zusammenhängenden Materialaufwand, der nicht im Eigentum des Rechtsträgers verbleibt (Bastelgeld, etc).
(8) Für die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege schulpflichtiger Kinder kann der Rechtsträger einen je nach Inanspruchnahme angemessenen, jedoch höchstens kostendeckenden Beitrag einheben, wobei überdies auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern Bedacht zu nehmen ist und der Betrieb eines Horts oder einer alterserweiterten Kindergartengruppe mit schulpflichtigen Kindern nicht der Erzielung eines Gewinns dienen darf. Diese Verpflichtung umfasst nicht die Verabreichung von Mahlzeiten, die Teilnahme an externen Spezialangeboten (Sportausübung, Fremdsprachenunterricht, musikalische Förderung, etc.) oder sonstigen mit der Betreuungstätigkeit zusammenhängenden Materialaufwand, der nicht im Eigentum des Rechtsträgers verbleibt.
(9) Für die Betreuung und Pflege schulpflichtiger Kinder in den Ferienzeiten gemäß § 2 Abs. 4 und 5 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2019, kann der Rechtsträger einen höchstens kostendeckenden Beitrag einheben, maximal jedoch 30 Euro pro Woche. Diese Verpflichtung umfasst nicht die Verabreichung von Mahlzeiten, die Teilnahme an externen Spezialangeboten (Sportausübung, Fremdsprachenunterricht, musikalische Förderung etc.) oder sonstigen mit der Betreuungstätigkeit zusammenhängenden Materialaufwand, der nicht im Eigentum des Rechtsträgers verbleibt.“
6a. In §§ 3a, 7 Abs. 4 und 6, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und 5, § 13 Abs. 1, § 23 Abs. 4 und 6, § 25 Abs. 2, § 30 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 sowie in § 33a Abs. 1 Z 7 wird jeweils das Wort „Kinderbetreuungseinrichtungen“ durch das Wort „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen“ ersetzt.
(1) Die Gemeinden haben bedarfsgerecht dafür Sorge zu tragen, dass flächendeckend für jedes Kind, welches in ihrem Gemeindegebiet seinen Hauptwohnsitz hat, innerhalb ihres Gemeindegebietes oder außerhalb desselben (gemeindeübergreifend) ein Kinderbildungs- und -betreuungsplatz in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder bei Tagesmüttern oder Tagesvätern zur Verfügung steht. Dies gilt auch für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf. Die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze durch Aus- oder Zubau der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten der jeweiligen Gemeinde im Sinne des § 5 Abs. 3 zu erfolgen. Aus dem Versorgungsauftrag ist ausgenommen in den Fällen des § 24 Abs. 4 kein Rechtsanspruch ableitbar.
(2) Die Gemeinden haben bei Bedarf der Eltern dafür Sorge zu tragen, dass für jedes schulpflichtige Kind, welches in ihrem Gemeindegebiet seinen Hauptwohnsitz hat, in den Ferienzeiten gemäß § 2 Abs. 4 und 5 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2019, innerhalb ihres Gemeindegebietes oder außerhalb desselben (gemeindeübergreifend) eine Betreuung nach Maßgabe der § 3 Abs. 9 und § 13 Abs. 2 bis 3a in einem dafür geeigneten Gebäude oder an einem sonstigen geeigneten Veranstaltungsort zur Verfügung steht.
(3) Als Teil des bedarfsgerechten Platzangebotes haben die Rechtsträger von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, die länger als bis 13 Uhr offengehalten werden, ein Mittagessen für die Kinder anzubieten. Von den Eltern ist für das Mittagessen ein höchstens kostendeckender Beitrag einzuheben. Die Rechtsträger haben dafür Sorge zu tragen, dass die in der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung angebotenen Lebensmittel aus biologisch hergestellten Lebensmitteln im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 stammen. Die Bio-Quote der angebotenen Lebensmittel hat bis 2021 zumindest 50% und bis Ende 2024 100% zu betragen.“
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat jährlich bis spätestens 31. Jänner des laufenden Kindergartenjahres gemäß § 16, ausgehend vom Bestand an Kinderbildungs- und -betreuungsplätzen, die für Kinder mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde zur Verfügung stehen, den zukünftigen Bedarf an Kinderbildungs- und -betreuungsplätzen für den Zeitraum der jeweils folgenden drei Jahre zu erheben. Auf Basis des zukünftigen Bedarfs ist jährlich bis zum 15. Februar des laufenden Kindergartenjahres ein Entwicklungskonzept festzulegen. Die Gemeinden sind für die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Angaben verantwortlich. Die Bedarfserhebung und das Entwicklungskonzept sind dem Land und dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen. Dabei sind jedenfalls
(2) Für das Entwicklungskonzept gelten folgende Grundsätze:
(3) Zur Gewährleistung der nach Abs. 1 gebotenen Bedarfsdeckung hat die Gemeinde, ab Kenntnis, dass sie aufgrund des erhobenen Bedarfs dem Versorgungsauftrag nicht nachkommen kann, zeitgerecht, jedoch jedenfalls zumindest drei Monate vor einer beabsichtigten Umsetzung von einschlägigen Bau- und Entwicklungsvorhaben das Einvernehmen mit der Landesregierung herzustellen.“
(1) Das Land hat in Abstimmung mit dem jeweiligen Rechtsträger die für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erforderliche Fachberatung sicherzustellen.
(2) Der Fachberatung obliegen folgende Aufgaben:
(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 kann sich das Land geeigneter Dritter, wie beispielsweise mobiler heilpädagogischer Betreuungsdienste, welche die Kompetenzen der Kinder stärken und ihre Entwicklung unterstützen, bedienen. Hinsichtlich der Erfüllung der Aufgaben ist zwischen dem Land und dem geeigneten Dritten eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zu treffen.
(4) Geeignete Dritte gemäß Abs. 3 haben die Aufgabe Kinder, insbesondere jene mit erhöhtem Förderbedarf, die eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen, ergänzend und vertiefend zu betreuen und individuell zu fördern. Darunter ist jedenfalls die Unterstützung der pädagogischen Fachkräfte bei der Betreuung durch Mitarbeit in der Gruppe und Beratung, Einflussnahme auf das soziale Klima unter den Kindern in der Gruppe zur gegenseitigen Akzeptanz sowie Beratung der Eltern in der Betreuung und Förderung der Kinder zu verstehen.
(5) Geeignete Dritte gemäß Abs. 3 unterliegen der pädagogischen Aufsicht gemäß § 30. Die Aufsicht ist dahingehend auszuüben, dass die Leistungen gesetzeskonform, fachgerecht, wirtschaftlich und zweckmäßig erbracht werden. Hinsichtlich der Erbringung von Leistungen nach Abs. 4 umfasst die Aufsicht auch die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen.
(6) Der Rechtsträger kann je nach den örtlichen Gegebenheiten Untersuchungen eines Facharztes/einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde und psychologische Untersuchungen oder Beratungen und nötigenfalls Psychotherapie oder klinisch-psychologische Behandlungen für die in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung aufgenommenen Kinder ermöglichen. Die Vornahme derartiger Maßnahmen darf nur nach vorherigem Einvernehmen mit einem von der Landesregierung zur Ausübung der pädagogischen Aufsicht betrauten Organ und nicht gegen den Willen der Eltern erfolgen.“
In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „ist die jeweilige Volksgruppensprache (Kroatisch oder Ungarisch) zusätzlich zur Bildungssprache Deutsch in der Kinderbetreuungseinrichtung,“ durch die Wortfolge „ist die jeweilige Volksgruppensprache (Kroatisch oder Ungarisch) zusätzlich zur Bildungssprache Deutsch in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung anzubieten,“ zu ersetzen.
In § 7 Abs. 2, 3, 5 und 6, §§ 9, 10 Abs. 2 und 2a, § 11 Abs. 1 und 3, §§ 15, 19 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 20 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 6, § 21 Abs. 1 und 3, § 23 Abs. 1, 2 und 3, § 24 Abs. 1, 2, 3, 5, 6 und 9, § 25 Abs. 1 und 3, §§ 28 und 29 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 3 Z 3 sowie in § 34 Abs. 1 Z 4 wird jeweils das Wort „Kinderbetreuungseinrichtung“ durch das Wort „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung“ ersetzt.
§ 8 Abs. 7 lautet:
„(7) Gruppen, in denen Kinder, die in ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Entwicklung beeinträchtigt sind, betreut werden, haben die Aufgabe nach den in Abs. 1 geltenden Zielsetzungen nach wissenschaftlichen, insbesondere heilpädagogischen und praxisbezogenen, Grundsätzen in einer Gruppe mit nicht beeinträchtigten Kindern zu betreuen und zu fördern.“
§ 8 Abs. 8 entfällt.
§ 12 lautet:
(1) In Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen werden Kinderkrippen-, Kindergarten-, alterserweiterte Kindergarten- und/oder Hortgruppen geführt.
(2) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind ganzjährig zu betreiben und an mindestens fünf Tagen pro Woche offen zu halten. Mangels entsprechenden Bedarfs können Horte auch nur an vier Tagen pro Woche offen gehalten werden.
(3) Die Kombination von Gruppen unterschiedlicher Formen in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung unter einer gemeinsamen Leitung ist zulässig.“
„(2) In Kinderkrippengruppen dürfen höchstens 15 Kinder aufgenommen werden. Eine Überschreitung der Gruppenhöchstzahl ist grundsätzlich nicht zulässig. In Ausnahmefällen kann die Landesregierung jedoch die Überschreitung auf eine bestimmte Zeitdauer und eine maximale Überschreitungszahl von Kindern genehmigen, wenn nachweislich berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und die Einhaltung der Grundsätze der Sicherheit und Pädagogik trotzdem gewährleistet ist. Der Rechtsträger hat zeitgerecht, jedoch mindestens drei Monate vor Ablauf der befristeten Bewilligung, der Landesregierung ein Konzept für die Zeit nach Ablauf der befristeten Ausnahmebewilligung vorzulegen, aufgrund dessen die Landesregierung mittels Bescheid im Bedarfsfall eine Verlängerung der befristeten Ausnahmebewilligung verfügen kann. Nach endgültigem Auslaufen der befristeten Bewilligung und Nichtvorlage eines entsprechenden Konzepts seitens des Rechtsträgers gilt § 31 Abs. 3. Für die Zeit der Überschreitung gilt § 14 Abs. 8.
(3) In Kindergartengruppen dürfen grundsätzlich höchstens 25 Kinder aufgenommen werden. Bei der Feststellung dieser Zahl zählen Kinder die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben eineinhalbfach. Eine Überschreitung der Höchstzahl ist bis zum Beginn des nächsten Arbeitsjahres zulässig, wenn es dazu während des Kindergartenjahres aus „nicht aus dem Entwicklungskonzept vorhersehbaren Gründen“ kommt. Für die Zeit der Überschreitung gilt § 14 Abs. 8.“
16a. Nach § 13 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) In den Ferienzeiten gemäß § 2 Abs. 4 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2019, kann die Landesregierung jedoch die zusätzliche Aufnahme von bis zu drei schulpflichtigen Kindern pro Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in Kindergartengruppen gemäß Abs. 3 im Sinne des § 4 Abs. 2 genehmigen, wenn in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung keine weiteren Gruppen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 und 5 im Gemeindegebiet oder gemeindeübergreifend vorhanden sind und die Einhaltung der Grundsätze der Sicherheit und Pädagogik trotzdem gewährleistet ist. Für die Zeit der Überschreitung gilt § 14 Abs. 8.“
In § 13 Abs. 4 und 5 sowie in § 26 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Arbeitsjahres“ durch das Wort „Kindergartenjahres“ ersetzt.
§ 13 Abs. 6 lautet:
„(6) In den Ferienzeiten gemäß § 2 Abs. 4 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2019, zählen abweichend von § 13 Abs. 5 Schulkinder nur einfach und ist auch die vorübergehende Aufnahme von zusätzlichen Schulkindern für diesen Zeitraum bis zur Gruppengröße gemäß Abs. 5 zulässig. Eine Überschreitung der Höchstzahl ist bis zum Beginn des nächsten Kindergartenjahres zulässig, wenn es dazu während des Kindergartenjahres aus „nicht aus dem Entwicklungskonzept vorhersehbaren Gründen“ kommt. Für die Zeit der Überschreitung gilt § 14 Abs. 8.“
„(7) Pro Gruppe dürfen grundsätzlich drei Kinder mit erhöhtem Förderbedarf angemeldet werden. In Ausnahmefällen kann die Landesregierung jedoch die Überschreitung auf eine bestimmte Zeitdauer und eine maximale Überschreitungszahl von Kindern genehmigen, wenn nachweislich berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und die Einhaltung der Grundsätze der Sicherheit und Pädagogik trotzdem gewährleistet ist.“
(1) Der Personaleinsatz ist auf das Alter der Kinder, die Gruppengröße, die Gruppenzusammensetzung und auf die Art und den Grad des erhöhten Förderbedarfs abzustimmen und im pädagogischen Konzept gemäß § 11 darzustellen.
(2) Der Rechtsträger hat die erforderlichen pädagogischen Fach- und Hilfskräfte und das notwendige Hauspersonal zu bestellen sowie falls erforderlich, die für Stützstunden von inklusiv geführten Gruppen erforderlichen zusätzlichen Stützkräfte gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 oder weiteres sonstiges qualifiziertes Personal. Die pädagogischen Fach- und Hilfskräfte müssen eigenberechtigt sowie körperlich, persönlich und fachlich für die jeweilige Tätigkeit geeignet sein. Die pädagogischen Fachkräfte müssen den Anstellungserfordernissen gemäß §§ 1 und 2 des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen), LGBl. Nr. 1/1998, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen, die pädagogischen Hilfskräfte müssen eine Ausbildung gemäß Burgenländischer Helferinnen- und Helferausbildungs-Verordnung, LGBl. Nr. 20/2018, in der jeweils geltenden Fassung, aufweisen.
(3) In allen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ist zumindest eine pädagogische Fachkraft pro Gruppe einzusetzen.
(4) In eingruppigen Kindergärten, eingruppigen alterserweiterten Kindergärten sowie eingruppigen Horten ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine pädagogische Hilfskraft für mindestens die Hälfte der Öffnungszeit pro Gruppe einzusetzen. In mehrgruppigen Kindergärten und mehrgruppigen alterserweiterten Kindergärten ist für eine Gruppe zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine pädagogische Hilfskraft für mindestens die Hälfte der Öffnungszeit pro Gruppe, mindestens aber im Beschäftigungsausmaß von 20 Wochenstunden, einzusetzen; für jede weitere Gruppe sowie jede Gruppe in mehrgruppigen Horten ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine pädagogische Hilfskraft im Beschäftigungsausmaß von mindestens zehn Wochenstunden einzusetzen. Werden in einer ganztägig geführten alterserweiterten Kindergartengruppe sowohl Kinder unter drei Jahren als auch Kinder im Volksschulalter betreut, ist die pädagogische Hilfskraft zu etwa gleichen Teilen vormittags und nachmittags einzusetzen. Ein Betreuungsschlüssel für Kindergartengruppen und alterserweiterte Kindergartengruppen von 1 : 10 ist anzustreben.
(5) In Kinderkrippengruppen ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine pädagogische Hilfskraft für die gesamte Kernzeit gemäß § 17 Abs. 4 einzusetzen. Ein Betreuungsschlüssel für Kinderkrippengruppen von 1 : 4 ist anzustreben.
(6) In Gruppen, in denen auch Kinder mit erhöhtem Förderbedarf sind, sind pro Gruppe entsprechend der Anzahl der bewilligten Stützstunden gemäß § 6 zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft mindestens eine pädagogische Hilfskraft und eine Stützkraft einzusetzen.
(7) Der Personaleinsatz gemäß Abs. 3 bis 6 gilt jedenfalls für die gesamte Kernzeit, wobei durch den Rechtsträger die Anzahl der pädagogischen Fach- und Hilfskräfte jedenfalls so zu bemessen ist, dass die Aufsichtspflicht entsprechend wahrgenommen werden kann. In den Ferienzeiten gemäß § 16 Abs. 3 kann statt der pädagogischen Fachkraft eine pädagogische Hilfskraft eingesetzt werden.
(8) Bei Überschreitung der Gruppenhöchstzahl gemäß § 13 Abs. 3 bis 5 ist zusätzlich zu dem in diesen Bestimmungen angegebenen Personal entweder eine Tagesmutter oder ein Tagesvater oder eine pädagogische Hilfskraft für die Zeit der Überschreitung einzusetzen, wobei durch den Rechtsträger die Anzahl der pädagogischen Hilfskräfte so zu bemessen ist, dass die Aufsichtspflicht entsprechend wahrgenommen werden kann.
(9) Wird in der Kinderbetreuungseinrichtung Mittagessen verabreicht, ist für diese Zeit eine pädagogische Hilfskraft einzustellen; diese Verpflichtung entfällt, sofern für diese Zeit eine pädagogische Fachkraft oder eine pädagogische Hilfskraft gemäß Abs. 3 bis 6 zur Verfügung steht.
(10) In alterserweiterten Kindergartengruppen kann der Rechtsträger für die Lernzeiten zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft eine Lehrkraft mit Eignung zum Unterricht an Volksschulen oder Mittelschulen einsetzen, in Hortgruppen kann der Rechtsträger für die Lernzeiten anstatt der pädagogischen Fachkraft eine Lehrkraft mit Eignung zum Unterricht an Volksschulen oder Mittelschulen einsetzen.
(11) Die pädagogische Betreuung der Kinder obliegt der pädagogischen Fachkraft. Außerhalb der Kernzeit gemäß § 17 Abs. 4 ist die pädagogische Hilfskraft befugt, die Kinder selbständig zu beaufsichtigen. In Kinderkrippengruppen dürfen in diesen Zeiträumen regelmäßig nicht mehr als sechs Kinder anwesend sein. In diesen Fällen ist durch den Rechtsträger die Anzahl der pädagogischen Hilfskräfte so zu bemessen, dass die Aufsichtspflicht entsprechend wahrgenommen werden kann.
(12) Im Falle der Abwesenheit der pädagogischen Fachkraft infolge Krankheit oder sonstiger triftiger Gründe ist die pädagogische Hilfskraft auf Anordnung des Rechtsträgers befugt, für einen Zeitraum von höchstens zwölf aufeinander folgenden Tagen die pädagogische Betreuung der Kinder in der betreffenden Gruppe zu übernehmen. In diesen Fällen ist durch den Rechtsträger die Anzahl der pädagogischen Hilfskräfte so zu bemessen, dass die Aufsichtspflicht entsprechend wahrgenommen werden kann.“
(1) Das Kindergartenjahr beginnt jeweils am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Kindergartenjahres.
(2) Die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind an Sonntagen, an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. Dezember und am 31. Dezember geschlossen zu halten.
(3) Die Semesterferien, die Hauptferien, die Herbstferien sowie die Weihnachts-, Oster- und Pfingstferien im Sinne des § 2 Abs. 4 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. I 49/2019, sind unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Bedürfnisse und entsprechend dem nachweislichen Bedarf der Eltern vom Rechtsträger festzulegen. Die Hauptferien dauern grundsätzlich ununterbrochen zwei Wochen. Der Rechtsträger hat jedoch entsprechend dem Bedarf der Eltern kürzere Ferienzeiten festzusetzen oder von der Festsetzung dieser, bis auf jene Tage gemäß Abs. 2, abzusehen sobald dem Rechtsträger zumindest für vier Kinder bis zur Beendigung der Schulpflicht mit Hauptwohnsitz im Gemeindegebiet bis zu einem seitens des Rechtsträgers für jedes Kindergartenjahr festgelegten Termin ein konkreter, nachweislicher Bedarf bekanntgeben wird. VIF-konforme Öffnungszeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 sind anzustreben.“
(1) Die Wochenöffnungszeit von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen hat unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Bedürfnisse und entsprechend dem Bedarf der Eltern mindestens 20 Stunden (Horte mit vier Tagen Wochenöffnungszeit mindestens 16 Stunden) und maximal 60 Stunden zu betragen. Die Wochenöffnungszeit ist für die jeweilige Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung jedenfalls dann zu verlängern, sobald im Gemeindegebiet zumindest für vier Kinder derselben Altersklasse im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 bis zu einem seitens des Rechtsträgers für jedes Kindergartenjahr festgelegten Termin ein nachweislicher Bedarf von den Eltern bekanntgeben wird.
(2) Die Tagesöffnungszeit von Kinderkrippen-, Kindergartengruppen und alterserweiterten Kindergartengruppen muss mindestens von 8 Uhr bis 12 Uhr und von Hortgruppen mindestens von 12 Uhr bis 16 Uhr festgesetzt sein.
(3) Ob Gruppen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung länger als die Tagesöffnungszeit gemäß Abs. 2 geöffnet sind, entscheidet der Rechtsträger auf Grundlage der Bedarfserhebung und des Entwicklungskonzepts der Standortgemeinde (§ 5). Die Tagesöffnungszeit gemäß Abs. 2 ist für die jeweilige Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung jedenfalls dann zu verlängern, sobald im Gemeindegebiet zumindest für vier Kinder derselben Altersklasse im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 bis zu einem seitens des Rechtsträgers für jedes Kindergartenjahr festgelegten Termin ein nachweislicher Bedarf von den Eltern bekanntgeben wird.
(4) Für jede Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, die länger als die Tagesöffnungszeit gemäß Abs. 2 geöffnet hat, hat der Rechtsträger die Öffnungszeit in eine Kernzeit und Randzeiten für Frühdienst und/oder Spätdienst gemäß § 2 Abs. 1 Z 16 zu unterteilen. Die Kernzeit hat jedenfalls von 8 Uhr bis 12 Uhr festgesetzt zu werden, bei einer Tagesöffnungszeit über 15 Uhr hinausgehend von 8 Uhr bis 15 Uhr. Randzeiten sind jene Zeiten, in denen die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung außerhalb der Kernzeiten betrieben wird.
(5) Im Übrigen hat der Rechtsträger bei der Festlegung der Öffnungszeiten (einschließlich des Mittagessens) auf die Bedürfnisse der Kinder und der Eltern, insbesondere wegen Berufstätigkeit, sowie auf die Dienstzeit des Personals Bedacht zu nehmen. VIF-konforme Öffnungszeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 sind anzustreben.“
„(2) Eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung kann stillgelegt werden, wenn die Kinderzahl soweit zurückgeht, dass dem Rechtsträger der Weiterbetrieb wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann. Dies liegt dann vor, wenn die Mindestkinderanzahl im Sinne des § 13 Abs. 1 in drei aufeinanderfolgenden Kindergartenjahren dauerhaft unterschritten wurde und der Weiterbetrieb in keinem vertretbaren Verhältnis zu den Aufwendungen des Rechtsträgers steht. Dies liegt beispielsweise dann vor, wenn die notwendigen Investitionen zur Gewährleistung einer pädagogisch und fachlich qualitativ hochwertigen Bildungsarbeit unter Fortführung des Standortes in der bestehenden Form das hierfür zur Verfügung stehende Budget des Rechtsträgers in aus wirtschaftlicher Sicht unzumutbarer Höhe überschreiten würde. Sie ist stillzulegen, wenn
„(4) Die Landesregierung kann die Bewilligung gemäß Abs. 1 auf eine bestimmte Zeitdauer beschränken, wenn nachweislich berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen (Provisorium). Der Rechtsträger hat zeitgerecht, jedoch jedenfalls zumindest drei Monate vor Ablauf der befristeten Bewilligung der Landesregierung ein Konzept für die Zeit nach dem Provisorium vorzulegen, aufgrund dessen die Landesregierung mittels Bescheid im Bedarfsfall eine Verlängerung der befristeten Bewilligung verfügen kann. Nach endgültigem Auslaufen der befristeten Bewilligung und Nichtvorlage eines entsprechenden Konzepts seitens des Rechtsträgers gilt § 20 Abs. 5 sinngemäß.“
„(1) Der Rechtsträger hat mit den Eltern zu vereinbaren, dass ihr Kind insgesamt mindestens zwei Wochen pro Kindergartenjahr außerhalb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung verbringt.“
„(10) Die Besuchspflicht gilt während des gesamten Kindergartenjahres mit Ausnahme der schulfreien Tage gemäß § 2 Abs. 4 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2019.“
§ 24a entfällt.
§ 25 Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Die in bewilligten Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Sonderformen und Pilotprojekten tätigen pädagogischen Fachkräfte haben dem Jugendwohlfahrtsträger den Verdacht der Vernachlässigung, Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen, die in diesen Einrichtungen betreut werden, unverzüglich zu melden. Der Rechtsträger und die pädagogische Aufsicht sind darüber in Kenntnis zu setzen.
(3) Der Rechtsträger hat für den Zeitraum des Besuchs der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung jährlich eine ärztliche Untersuchung der Kinder, ausgenommen der schulpflichtigen Kinder, sicherzustellen.“
In § 26 Abs. 2 wird die Wortfolge „pädagogischen Fachkräften“ durch die Wortfolge „pädagogischen Fach- und Hilfskräften“ ersetzt.
§ 27 lautet:
(1) Die Eltern können, soweit sie dazu bereit und geeignet sind, von der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft als Begleitpersonen (zB bei Ausflügen) eingesetzt werden.
(2) Die Eltern haben
(1) Das Land hat über Antrag dem Rechtsträger einen Beitrag zum Personalaufwand einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nach Maßgabe der durch das Land erlassenen und jeweils in Geltung stehenden Richtlinien. Die Förderbeträge für die Betreuung von Kindern gemäß § 3 Abs. 7 betragen pro vollzeitbeschäftigter Pädagoginnen und Pädagogen bis zu 27 000 Euro, bei Führung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in Form einer interkommunalen Zusammenarbeit bis zu 28 000 Euro, pro vollzeitbeschäftigter Helferinnen und Helfer bis zu 19 500 Euro und bei Führung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in Form einer interkommunalen Zusammenarbeit bis zu 21 000 Euro sowie für die Betreuung von schulpflichtigen Kindern gemäß § 3 Abs. 8 und von in § 3 Abs.7 ausgenommenen Kindern eine prozentuelle Förderung in der in der Richtlinie angeführten Höhe. Die genannten Beträge sind mit den entsprechenden Prozentpunkten zu valorisieren, um den sich das Monatsentgelt eines Gemeindebediensteten im Burgenland gemäß Gemeindebedienstetengesetz 2014, LGBl. Nr. 42/2014, in der jeweils geltenden Fassung, erhöht.
(1a) Private Rechtsträger haben Anspruch auf einen Landesbeitrag, wenn
(2) Das Land kann den Rechtsträgern oder Dritten, die für die Rechtsträger Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen herstellen, zu den förderbaren Kosten des Bau- und Einrichtungsaufwands exklusive Mehrwertsteuer der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung Beiträge unter Berücksichtigung der Art und Größe der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nach Maßgabe der durch die Landesregierung erlassenen und jeweils in Geltung stehenden Richtlinie bis zu einem im jeweiligen Landesvoranschlag festgesetzten Ausmaß gewähren.
(3) Die Landesbeiträge gebühren nur dann in voller Höhe, wenn der Rechtsträger allen Voraussetzungen dieses Gesetzes entspricht.
(4) Das Land kann über die in Abs. 1 bis 2 genannten Zweckzuschüsse hinaus den Rechtsträgern von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie Eltern weitere Beiträge gewähren. Das Land kann dafür nähere Vorschriften über Art und Ausmaß der Verwendung der in Betracht kommenden Beiträge erlassen.“
(1) Die pädagogischen Fachkräfte haben pro Kindergartenjahr an einer von der Landesregierung festzulegenden Fortbildungsstätte einschlägige Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere in den Bereichen der Erziehungswissenschaften, Kinderpsychologie und Didaktik, im Ausmaß von drei Tagen zu absolvieren.
(2) Die pädagogischen Hilfskräfte haben pro Kindergartenjahr an einer von der Landesregierung festzulegenden Fortbildungsstätte einschlägige Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere in den Bereichen der Erziehungswissenschaften, Kinderpsychologie und Didaktik im Ausmaß von zwei Tagen zu absolvieren.“
„(1a) Die Rechtsträger sind für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben entsprechend dieses Gesetzes verantwortlich.“
In § 34 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „pädagogische Fachkraft“ durch die Wortfolge „pädagogische Fach- oder Hilfskraft“ ersetzt.
Dem § 35 wird folgender Abs. 21 angefügt:
„(21) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1, §§ 3, 3a, 4, 5, 6, 7 und 8 Abs. 1 und 7, §§ 9, 10 Abs. 1, 2, 2a und 5, § 11 Abs. 1 und 3, §§ 12, 13, 14, 16, 17, 19 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 20 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 6, § 21 Abs. 1, 3 und 4, die Überschrift des 3. Abschnittes, § 23 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6, § 24 Abs. 1, 2, 3, 5, 6, 9 und 10, § 25 Abs. 1, 2 und 3, § 26 Abs. 2, §§ 27, 28 und 29 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 Z 3 und Abs. 4, §§ 31, 32, 33a Abs. 1 Z 7 und Abs. 1a sowie § 34 Abs. 1 Z 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten § 8 Abs. 8 und § 24a außer Kraft.“
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