Zentrales Wählerregister - Sammelnovelle
LGBLA_BU_20191022_68Zentrales Wählerregister - SammelnovelleGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
68.Gesetz vom 17. Oktober 2019, mit dem das Burgenländische Wählerevidenz-Gesetz und die Gemeindewahlordnung 1992 geändert werden (Zentrales Wählerregister - Sammelnovelle)
(XXI. Gp. RV 1983 AB 2022)
Gesetz vom 17. Oktober 2019, mit dem das Burgenländische Wählerevidenz-Gesetz und die Gemeindewahlordnung 1992 geändert werden (Zentrales Wählerregister - Sammelnovelle)
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Wählerevidenz-Gesetz, LGBl. Nr. 5/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 wird das Zitat „Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998,“ durch das Zitat „Wählerevidenzgesetz 2018 - WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018,“ ersetzt.
Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Landes-Wählerevidenz und die Gemeinde-Wählerevidenz sind unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters - ZeWaeR gemäß § 4 Abs. 4 des Wählerevidenzgesetzes 2018 - WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, zu führen. Die Datensätze haben für jeden Wahl- und Stimmberechtigten die für die Durchführung von Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen, Volksbefragungen sowie Bürgerinnen- und Bürgerinitiativen sowie Bürgerinnen- und Bürgerbegutachtungen nach dem Landes-Verfassungsgesetz über die Verfassung des Burgenlandes (L-VG), LGBl. Nr. 42/1981, in der jeweils geltenden Fassung, im Zusammenhalt mit dem Burgenländischen Volksbegehrensgesetz, LGBl. Nr. 43/1981, dem Burgenländischen Volksabstimmungsgesetz, LGBl. Nr. 44/1981, dem Burgenländischen Volksbefragungsgesetz, LGBl. Nr. 45/1981, dem Gesetz über die Bürgerinnen- und Bürgerinitiative sowie die Bürgerinnen- und Bürgerbegutachtung, LGBl. Nr. 46/1981, sowie dem Burgenländischen Gemeindevolksrechtegesetz, LGBl. Nr. 55/1988, alle in der jeweils geltenden Fassung, erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Geschlecht, Geburtsdatum, außerdem die Wohnadresse und gegebenenfalls Hinweise auf weitere Wohnsitze sowie das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß §§ 9 ff des EGovernment-Gesetzes - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018, zu enthalten.“
In § 2 Abs. 1 wird das Zitat „des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 45/2006,“ durch das Zitat „des Meldegesetzes 1991 - MeldG, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018,“ ersetzt.
In § 2 Abs. 2 zweiter Satz wird das Zitat „§ 2a des Wählerevidenzgesetzes 1973“ durch das Zitat „§ 3 des Wählerevidenzgesetzes 2018 - WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018,“ ersetzt.
Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Landeswählerevidenzbezogene Angaben von Personen, die aus der Landes-Wählerevidenz gestrichen werden, verbleiben mit entsprechendem Streichungsvermerk für die Dauer von zehn Jahren im Zentralen Wählerregister.“
„(4) Eine Person darf in die Landes-Wählerevidenz nur einmal eingetragen sein. Hat eine Person in mehreren Gemeinden des Burgenlandes einen Wohnsitz und liegen die übrigen Voraussetzungen zur Aufnahme in die Landes-Wählerevidenz vor, so ist sie in die Landes-Wählerevidenz jener Gemeinde einzutragen, in der sie den Hauptwohnsitz im Burgenland hat. Ist eine Person nicht mit Hauptwohnsitz im Burgenland gemeldet, ist sie in die Landes-Wählerevidenz jener Gemeinde einzutragen, in der sie über einen Wohnsitz gemäß § 24 Abs. 3 der Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, LGBl. Nr. 4/1996, in der jeweils geltenden Fassung, verfügt.“
„Ist die Bestimmung des Wohnsitzes zur Eintragung in die Landes-Wählerevidenz gemäß Abs. 4 nicht möglich, entscheidet die einzutragende Person selbst.“
„(7) Wird eine erfasste Person, die aufgrund der Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwal-tungsbehörde festgenommen oder angehalten wird, vom bisherigen Wohnsitz gemäß § 24 Abs. 2 oder 3 der Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, LGBl. Nr. 4/1996, in der jeweils geltenden Fassung, abgemeldet, bleibt sie weiter in der Landes-Wählerevidenz jener Gemeinde, in der sie bisher einen Wohnsitz gemäß § 24 Abs. 2 oder 3 der Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, LGBl. Nr. 4/1996, in der jeweils geltenden Fassung, hatte, eingetragen. Die Beibehaltung der Eintragung durch einen automationsunterstützten Vorgang im Zentralen Wählerregister ist zulässig.“
In § 3 Abs. 1 erster Satz wird das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 45/2006“ durch das Zitat „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018“ ersetzt.
§ 3 Abs. 1 Z 4 lautet:
Dem § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Gemeindewählerevidenzbezogene Angaben von Personen, die aus der Gemeinde-Wählerevidenz gestrichen werden, verbleiben mit entsprechendem Streichungsvermerk für die Dauer von zehn Jahren im Zentralen Wählerregister.“
In § 3 Abs. 4 entfällt nach der Wortfolge „Nichteintragung nach Antrag“ das Zitat „(Abs. 1 zweiter Satz)“.
§ 3 Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“; folgender Abs. 5 (neu) wird eingefügt:
„(5) Wird eine erfasste Person, die aufgrund der Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten wird, vom bisherigen Wohnsitz gemäß § 17 Abs. 1 oder 2 der Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. Nr. 54/1992, in der jeweils geltenden Fassung, oder von beiden bisherigen Wohnsitzen gemäß § 17 Abs. 1 und 2 der Gemeindewahl-ordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. Nr. 54/1992, abgemeldet, bleibt sie weiter in der Gemeinde-Wählerevidenz jener Gemeinde, in der sie bisher einen Wohnsitz gemäß § 17 Abs. 1 oder 2 der Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO1992, LGBl. Nr. 54/1992, in der jeweils geltenden Fassung, hatte, eingetragen. Die Beibehaltung der Eintragung durch einen automationsunterstützten Vorgang im Zentralen Wählerregister ist zulässig.“
In § 3 Abs. 6 (neu) erster Satz wird das Zitat „§§ 16 bis 19 der Gemeindewahlordnung 1992 in der jeweils geltenden Fassung“ durch das Zitat „§§ 16 bis 19 der Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. Nr. 54/1992, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
§ 4 Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Die Landes-Wählerevidenz und die Gemeinde-Wählerevidenz sind unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters im Sinne des § 1 Abs. 3 zu führen.
(3) Die Möglichkeit der Einsichtnahme gemäß § 5 muss jedenfalls gewährleistet sein.“
(1) In die Landes-Wählerevidenz und die Gemeinde-Wählerevidenz kann jeder österreichische Staatsbürger, der sich von ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit überzeugen will, Einsicht nehmen. Das Einsichtsrecht in die Gemeinde-Wählerevidenz steht auch Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu. Die Möglichkeit der Einsichtnahme hat sich auf die im § 1 Abs. 3 angeführten Angaben, ausgenommen das bereichsspezifische Personenkennzeichen, zu beschränken. Die Einsichtnahme kann mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters hergestellten Papierausdrucken oder über einen Computerbildschirm erfolgen. In letzterem Fall darf die Einsichtnahme ausschließlich in Auflistungen in der Gliederung von § 1 Abs. 2 des Wählerevidenzgesetzes 2018 - WEviG, BGBl. I Nr. 120/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, erfolgen. Suchanfragen im Rahmen der Einsichtnahme sind unzulässig.
(2) Die in allgemeinen Vertretungskörpern vertretenen Wählergruppen können überdies aus der Landes-Wählerevidenz und der Gemeinde-Wählerevidenz für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012 - PartG, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2019, sowie für Zwecke der Statistik Abschriften verlangen. Diese haben sich auf die im § 1 Abs. 3 angeführten Angaben, ausgenommen das bereichsspezifische Personenkennzeichen, zu beschränken. Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Wenn eine Wählergruppe ein solches Ersuchen an die Gemeinde stellt, hat die Gemeinde Abschriften herzustellen und der Wählergruppe gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausfolgung einer grafischen Datei mittels maschinell lesbarer Datenträger ist zulässig.
(3) Jeweils mit Stand zum 10. Februar und zum 10. August sind die in § 1 Abs. 3 angeführten Daten der Landes- oder Gemeinde-Wählerevidenzen aller Gemeinden, ausgenommen das bereichsspezifische Personenkennzeichen, für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012 - PartG, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2019, sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag, der innerhalb von zehn Tagen nach dem 10. Februar und 10. August bei der Landesregierung einzubringen ist, unentgeltlich an die zur Vertretung nach außen berufenen Organe der im Landtag vertretenen Parteien mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernverarbeitung von der Landesregierung zu übermitteln. Der Empfänger hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Ausfolgung der beantragten Daten hat nach Verfügbarkeit der Daten binnen zwei Wochen zu erfolgen.“
Die Burgenländische Landesregierung ist berechtigt, statistische Auswertungen von landes- oder gemeindewählerevidenzbezogenen Angaben aus dem Zentralen Wählerregister zu erstellen und personenbezogene Abfragen unter Angabe des Grundes durchzuführen.“
„(2) Wer Daten, die zur Führung des Zentralen Wählerregisters oder von auf das Zentrale Wählerregister aufbauenden Datenverarbeitungen erhoben wurden und im Zentralen Wählerregister oder in auf das Zentrale Wählerregister aufbauenden Datenverarbeitungen gespeichert sind, nicht für durch Landesgesetz festgelegte Zwecke verwendet, begeht, wenn darin keine gerichtlich strafbare Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.“
„(5) § 1 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 1 bis 5 und 7, § 3 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, § 4 Abs. 2 und 3, §§ 5, 9a, 10 Abs. 1 und 2 und § 16 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
(1) Die Gemeinden haben die Daten ihrer Landes- und Gemeinde-Wählerevidenzen mit dem Stand zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Zentrale Wählerregister zu übertragen und dort weiter zu führen. Die Gemeinden haben die personenbezogenen Daten der lokal gespeicherten Landes- und Gemeinde-Wählerevidenzen spätestens am 1. März 2020 zu löschen.
(2) Mit Stand zum 1. November 2019 hat eine einmalige Datenübermittlung gemäß § 5 Abs. 3 zu erfolgen, sofern diese von der zur Vertretung nach außen berufenen Organe der im Landtag vertretenen Parteien innerhalb von zehn Tagen bei der Landesregierung beantragt wird.“
Die Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. Nr. 54/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2019, wird wie folgt geändert:
In § 16 Abs. 2 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „in die Gemeinde-Wählerevidenz“ die Wortfolge „, die einen Wohnsitz gemäß § 17 Abs. 2 begründet haben,“ eingefügt.
In § 19 Abs. 2 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „in die Gemeinde-Wählerevidenz“ die Wortfolge „, die einen Wohnsitz gemäß § 17 Abs. 2 begründet haben,“ eingefügt.
Dem § 110 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 16 Abs. 2 und § 19 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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