Bgld. Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung - Bgld. KJHEV
LGBLA_BU_20190924_65Bgld. Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung - Bgld. KJHEVGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
65.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. September 2019, mit der nähere Regelungen über den Betrieb von Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen getroffen werden (Bgld. Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung - Bgld. KJHEV)
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. September 2019, mit der nähere Regelungen über den Betrieb von Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen getroffen werden (Bgld. Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung - Bgld. KJHEV)
Auf Grund des § 20 Abs. 8 des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2019, wird verordnet:
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten
Stationäre Einrichtungen sind im Rahmen ihrer konzeptionellen Gestaltung in Wohnformen einzuteilen. Teilstationäre Einrichtungen sind in Betreuungsformen einzuteilen. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:
(1) Einrichtungen im Sinne des § 2 Z 10 sind ganzjährig zu betreiben und haben für diese Aufgabe geeignete Rahmenbedingungen aufzuweisen.
(2) Einrichtungen haben die konzeptionellen, personellen, organisatorischen, räumlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe entsprechende Betreuung der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie die Kontinuität im Betreuungsangebot sicherzustellen. Auf Krisensituationen, erhöhten Betreuungsbedarf oder Bedarf an einer intensiven Betreuung ist Bedacht zu nehmen.
(1) Kindeswohl ist der Prozess materiellen, körperlichen, psychisch-geistigen und sozialen Wohlbefindens sowie Wohlergehens von Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr innerhalb des sie umgebenden sozialen Lebensraumes und der Sozialisationsbedingungen und im Hinblick auf die zunehmende Entwicklung einer hauptverantwortlichen, gemeinschaftlichen Persönlichkeit, beinhaltend individuelle, autonome Handlungskompetenz und Gestaltungsmöglichkeit.
(2) Bei der Beurteilung des Kindeswohls sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beachten.
(3) Einrichtungen haben sich am Kindeswohl zu orientieren.
(4) Auf junge Erwachsene sind die Bestimmungen über das Kindeswohl anzuwenden.
(1) Unter Berücksichtigung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. III Nr. 155/2017, sind Kinder und Jugendliche bestmöglich in ihrer Entfaltung, Entwicklung und sozialen Integration zu fördern. Die Anwendung jeglicher Gewalt, die Zufügung körperlichen oder seelischen Leides und die Würde des Kindes oder der oder des Jugendlichen verletzende Eingriffe sind unzulässig.
(2) Kindern und Jugendlichen, die in Einrichtungen gemäß § 2 Z 10 betreut werden, ist der Zugang zur Burgenländischen Kinder- und Jugendanwaltschaft zu ermöglichen. Die Kontaktdaten der Kinder- und Jugendanwältin oder des Kinder- und Jugendanwalts sind in der jeweiligen Einrichtung an zentraler Stelle für alle Kinder und Jugendlichen gut sichtbar auszuhängen.
(3) Auf junge Erwachsene sind die Bestimmungen über die Kinderrechte anzuwenden.
(1) Die Ausübung der internen Aufsicht in der Einrichtung obliegt der pädagogischen Leitung, im Vertretungsfall der stellvertretenden pädagogischen Leitung. Im Falle der Abwesenheit der pädagogischen Leitung und der stellvertretenden pädagogischen Leitung sind unaufschiebbare Maßnahmen zur Sicherung des Kindeswohls von der dienstältesten anwesenden Fachkraft für Pflege und Erziehung zu setzen.
(2) Die interne Aufsicht umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
(3) Die Landesregierung hat im Sinne des § 22 Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2019, zu kontrollieren, ob die Einrichtungen ihren internen Aufsichtspflichten nachkommen.
(1) Die pädagogische Betreuung in stationären Einrichtungen hat auf folgende Orientierungen besonders Bedacht zu nehmen:
(2) Die Einrichtung hat ihre Tätigkeit aufgrund eines nach aktuellen fachlichen Standards fundierten Konzeptes vorzunehmen und dieses Konzept den jeweiligen neuen fachlichen Standards und unter Berücksichtigung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes laufend anzupassen und jedenfalls alle drei Jahre eigenständig zu evaluieren.
(3) Das Konzept für eine Einrichtung hat zumindest Folgendes zu enthalten:
(4) Neben einem allgemeinen Einrichtungskonzept gemäß Abs. 3 sind jeweils ein Sexualpädagogik-konzept und ein Gewaltprävention- und Opferschutzkonzept für alle Wohn- und Betreuungsformen erforderlich. Beide Konzepte haben zumindest folgende Punkte und Unterpunkte zu enthalten:
(1) Die Ernährung der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen hat ausreichend, ausgewogen und altersgemäß zu sein. Frische Speisen, Vollwertkost und Lebensmittel aus biologischem Anbau sind Fertigprodukten vorzuziehen. Die Speisepläne sind mit Wochenbeginn für sieben Tage im Voraus in der Einrichtung für die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen gut einsehbar auszuhängen.
(2) Die altersentsprechende medizinische Versorgung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist sicherzustellen. Zur medizinischen Versorgung zählen insbesondere allgemein- und fachärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie im Bedarfsfall die Versorgung mit notwendigen Medikamenten.
(3) Kinder sind den jeweiligen altersentsprechenden Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen zu unterziehen. Zumindest einmal jährlich sollen Kinder und Jugendliche zur Feststellung des allgemeinen Gesundheitszustandes von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde untersucht werden, sofern keine schulärztliche Untersuchung erfolgt. Betreute Personen sind einmal jährlich von einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt zu untersuchen. Weibliche Jugendliche spätestens ab dem vollendeten 14. Lebensjahr und junge Erwachsene sind einmal jährlich von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe zu untersuchen. In sozialtherapeutischen und sozialpsychiatrischen Wohn- und Betreuungsformen untergebrachte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sind im Zuge ihrer Aufnahme von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie zu begutachten. Untersuchungs-, Kontroll- und Wiederbestellungstermine im Rahmen von ärztlichen Behandlungen sind wahrzunehmen. Entsprechend dem Alter und Gesundheitszustand sind die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu diesen Terminen von einer Person aus dem Kreis des Betreuungspersonals zu begleiten. Alle genannten ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen (inkl. Medikamentenverabreichung) haben grundsätzlich unter dem Aspekt der Freiwilligkeit zu erfolgen und können daher von der jeweiligen betreuten Person verweigert werden. Wenn Jugendliche oder junge Erwachsene Arztbesuche, ärztliche Untersuchungen und Behandlungen verweigern, ist dies nachvollziehbar zu dokumentieren.
(4) Für jedes Kind, jede Jugendliche oder jeden Jugendlichen und jede junge Erwachsene oder jeden jungen Erwachsenen ist gesondert eine medizinische Dokumentation zu führen. Zur medizinischen Dokumentation gehören alle ärztlichen Anordnungen, Befunde, Gutachten, Behandlungspläne und sonstigen medizinischen Unterlagen, welche der Dokumentation des physischen und psychischen Zustandes dienen. Die medizinische Dokumentation ist bei Beendigung der Betreuung der Obsorgeträgerin oder dem Obsorgeträger, bei jungen Erwachsenen diesen selbst, nachweislich auszufolgen.
(5) Bei Aufnahme und Betreuungsbeendigung ist der medizinische Status zu erheben und zu dokumentieren.
(1) Medikamente sind Arzneimittel im Sinne des § 1 Arzneimittelgesetz - AMG, BGBl. Nr. 185/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018. Sie sind in einem versperrten Schrank und entsprechend den vorgesehenen produktspezifischen Lagerungsbedingungen aufzubewahren. Das Ablaufdatum der Medikamente ist regelmäßig zu überprüfen. Medikamente sind mit Ablauf des Haltbarkeitsdatums ordnungsgemäß auszuscheiden.
(2) Die Verabreichung und Einnahme von Medikamenten hat im Einklang mit der Gebrauchsinformation (§ 16 AMG) und insbesondere bei rezeptpflichtigen Medikamenten entsprechend der Verschreibung (Rezept) zu erfolgen. Die ärztliche Anordnung hat eindeutig und zweifelsfrei bestimmt zu sein und zumindest folgende Informationen zu enthalten:
(3) Die ärztliche Anordnung der Einnahme von Psychopharmaka hat durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie zu erfolgen.
(4) Die Verabreichung und Einnahme eines Medikaments sind Teil der medizinischen Dokumentation und mit folgenden Daten zu dokumentieren:
(1) Jede Einrichtung hat über ausreichendes Betreuungspersonal mit entsprechender Qualifikation und persönlicher Eignung nach § 11 dieser Verordnung zu verfügen. Zum Betreuungspersonal zählen die pädagogische Leitung, die stellvertretende pädagogische Leitung sowie die vorgeschriebene Anzahl von Fachkräften für die Pflege und Erziehung der betreuten Personen.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber hat gegenüber der Landesregierung eine Person als wirtschaftliche Leitung namhaft zu machen. Die wirtschaftliche Leitung ist gegenüber der Landesregierung Ansprechperson für wirtschaftliche und finanzielle Angelegenheiten.
(3) Gegen das Einrichtungspersonal dürfen
(4) Das Einrichtungspersonal hat der Landesregierung innerhalb eines Monats ab Beginn des Arbeits-verhältnisses sowie alle zwei Jahre aktualisiert
(5) Das Betreuungspersonal hat durch Vorlage des Lebenslaufs und der Ausbildungsnachweise darzulegen, dass die Qualifikation den Anforderungen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 11 entspricht. Die Ausbildungsnachweise sind der Landesregierung vor dem beabsichtigten Dienstantritt vorzulegen.
(6) Das Einrichtungspersonal hat durch Vorlage eines aktuellen Gesundheitsnachweises darzulegen, dass keine psychischen, physischen oder ansteckenden Erkrankungen bestehen, welche das Kindeswohl gefährdet erscheinen lassen. Der Gesundheitsnachweis ist der Landesregierung innerhalb eines Monats ab Beginn des Arbeitsverhältnisses vorzulegen.
(1) Das Betreuungspersonal wird in folgende Ausbildungsgruppen eingeteilt:
(2) Als der Ausbildungsgruppe 2 gleichwertig anerkannt werden können insbesondere Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Betreuung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in sozialpädagogischen oder sozialtherapeutischen Wohnformen betraut waren, eine fünfjährige einschlägige Berufserfahrung haben und fachliche Fortbildungen im Ausmaß von zumindest 80 Einheiten nachweisen.
(3) Die pädagogische Leitung hat vor Aufnahme der Tätigkeit eine abgeschlossene Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 und fünf Jahre Berufserfahrung als vollzeitbeschäftigte Person in Arbeitsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe nachzuweisen. Zusätzlich hat die pädagogische Leitung innerhalb eines Jahres ab Aufnahme der Tätigkeit den Beginn einer Leitungsausbildung und innerhalb weiterer zwei Jahre den Abschluss dieser nachzuweisen. Die Leitungsausbildung umfasst zumindest 150 Unterrichtseinheiten, die positiv absolviert werden müssen. Die Ausbildung muss folgende Inhalte haben:
(4) Die stellvertretende pädagogische Leitung hat vor Aufnahme der Tätigkeit eine abgeschlossene Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 und zwei Jahre Berufserfahrung im Ausmaß einer Vollbeschäftigung in Arbeitsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe nachzuweisen.
(5) Für sozialpädagogische Wohn- oder Betreuungsformen gilt:
(6) Für sozialtherapeutische und sozialpsychiatrische Wohn- oder Betreuungsformen gilt:
(7) Nachweise über die Berufserfahrung gemäß Abs. 2, 3 und 6 Z 2 sind der Landesregierung vor dem beabsichtigten Dienstantritt vorzulegen.
(8) In sozialtherapeutischen und sozialpsychiatrischen Wohn- und Betreuungsformen ist die Zusammenarbeit mit einer Konsiliarfachärztin oder einem Konsiliarfacharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder einer Facheinrichtung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und einer Fachklinik nachzuweisen.
(9) In Krisenzentren hat das Betreuungspersonal eine fachliche Durchmischung an Ausbildungen und Qualifikationen der Ausbildungsgruppe 1 gemäß Abs. 1 Z 1 aufzuweisen. Jede Betreuungsperson hat eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung nachzuweisen.
(1) Die pädagogische Leitung hat innerhalb von sechs Monaten ab Dienstantritt die positive Absolvierung einer kinderspezifischen Ausbildung in Erster Hilfe im Ausmaß von 16 Stunden nachzuweisen.
(2) Fachkräfte für Pflege und Erziehung haben binnen sechs Monaten ab Dienstantritt die positive Absolvierung einer kinderspezifischen Ausbildung in Erster Hilfe im Ausmaß von acht Stunden nachzuweisen.
(3) Das Betreuungspersonal hat
mindestens 16 Stunden mit folgenden Inhalten zu absolvieren:
Andere Inhalte der Kinder- und Jugendhilfe können, sofern es fachlich gerechtfertigt erscheint, vorab von der Landesregierung genehmigt werden. Über das Ausmaß von 16 Stunden hinausgehende fachspezifische Aus- oder Fortbildungen sind auf das Folgejahr anzurechnen.
(1) In Einrichtungen gemäß § 1 Z 1 muss folgende Mindestanzahl an Vollzeitäquivalenten zur Verfügung stehen:
Wohnformen
Vollzeitäquivalente (VZÄ)
Sozialpädagogische
6,5 VZÄ
Sozialtherapeutische
7,5 VZÄ
Sozialpsychiatrische
7,5 VZÄ
(2) Im Betreuten Außenwohnen, in Eltern-Kind-Einrichtungen und in teilstationären Einrichtungen hat sich die Mindestanzahl an Betreuungspersonen an der konzeptionellen Ausrichtung der Einrichtung sowie an der Betreuungsintensität der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu orientieren. Das genaue Betreuungsausmaß ist mit der fallführenden Bezirksverwaltungsbehörde abzustimmen.
(3) In Krisenzentren sind für die Betreuung sieben Vollzeitäquivalente gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 zu verwenden. Zusätzlich ist ein Vollzeitäquivalent mit Ausbildung in klinischer Psychologie zu besetzen.
(4) In Eltern-Kind-Einrichtungen ist die pädagogische Leitung zumindest im Ausmaß eines Viertels eines Vollzeitäquivalents für die pädagogische Leitungsfunktion zu verwenden. In anderen Einrichtungen ist die pädagogische Leitung zumindest im Ausmaß eines halben Vollzeitäquivalents zusätzlich zu den Vollzeitäquivalenten gemäß § 13 Abs. 1 für die pädagogische Leitungsfunktion zu verwenden. Die Leitungsfunktion ist im überwiegenden Maße am Ort der Einrichtung auszuüben. Zusätzlich ist ein halbes Vollzeitäquivalent für Biografie- und Elternarbeit zu verwenden.
(5) Der Dienstbetrieb ist derart zu gestalten, dass die in der Einrichtung anwesenden Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen entsprechend ihrem Alter, der Anzahl und der jeweiligen Bedürfnislage zu jeder Tages- und Nachtzeit unmittelbar betreut werden. In betreuungsintensiven Zeiten ist das pädagogische Personal in sozialpädagogischen Wohnformen zumindest doppelt, in sozialtherapeutischen sowie sozialpsychiatrischen Wohnformen zumindest dreifach zu besetzen.
(6) Dienstpläne haben sich grundsätzlich am Betreuungsbedarf und an der Betreuungsintensität der zu betreuenden Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu orientieren und die durchschnittlichen Urlaubs- und Fehlzeiten zu berücksichtigen. Sie haben das Erstellungsdatum und Vor- und Nachnamen, Qualifikation und Beschäftigungsausmaß des eingesetzten Betreuungspersonals zu beinhalten. Der Dienstplan ist von der pädagogischen Leitung zu unterfertigen. Korrekturen sind nachvollziehbar mit Datum, Uhrzeit und Unterschrift zu versehen.
(7) Im Rahmen der Dienstübergabe hat das dienstübergebende Betreuungspersonal dem dienstübernehmenden Betreuungspersonal jedenfalls alle notwendigen Informationen sowie Auffälligkeiten und Besonderheiten des letzten Dienstes zur Kenntnis zu bringen.
(1) Es sind wöchentlich Teambesprechungen des Betreuungspersonals abzuhalten und zu protokollieren. Die Teambesprechungsprotokolle sind vom gesamten Betreuungspersonal und der pädagogischen Leitung zur Kenntnis zu nehmen und zu unterfertigen.
(2) Dem Betreuungspersonal in sozialpädagogischen Einrichtungen ist die Möglichkeit der regelmäßigen Inanspruchnahme von Einzelsupervisionen einzuräumen.
(3) Teamsupervisionen im Ausmaß von mindestens drei Einheiten haben einmal im Monat stattzufinden. Die Teilnahme des Betreuungspersonals ist schriftlich zu dokumentieren.
(4) In sozialtherapeutischen und sozialpsychiatrischen Wohnformen hat zusätzlich jede Einrichtung jährlich Einzelsupervisionen im Gesamtausmaß von zumindest 45 Einheiten nachzuweisen.
(5) In den Fällen der Abs. 2 bis 4 kann die Landesregierung in begründeten Einzelfällen ein zusätzliches Ausmaß an Einzel- und Teamsupervisionen vorschreiben.
(6) Neue Fachkräfte für Pflege und Erziehung sind von der pädagogischen Einrichtungsleitung oder von anderen erfahrenen Fachkräften unter Verantwortung der pädagogischen Einrichtungsleitung einzuschulen. Diese dürfen erst nach einer einmonatigen Einschulungszeit gemäß Einschulungsplan gemäß § 7 Abs. 3 Z 6 lit. d hauptverantwortlich Dienst versehen.
(7) Für betreute Personen sind, abgestimmt auf Alter und Bedürfnisse, Instrumente der Partizipation (zB Kinder- und Jugendparlamente) einzurichten. Zusätzlich ist für sie ein internes Beschwerdemanagement (zB Beschwerdekasten) einzurichten und der Zugang zu externem Beschwerdemanagement (zB Kinder- und Jugendanwältin oder Kinder- und Jugendanwalt) zu ermöglichen. Betreute Personen sind in die sie betreffenden Entscheidungen in adäquatem Ausmaß einzubinden.
(8) Einmal jährlich hat die pädagogische Leitung mit jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter ein Einzelgespräch zu führen. Dass das Mitarbeiterinnen- oder Mitarbeitergespräch stattgefunden hat, ist schriftlich zu dokumentieren und von der pädagogischen Leitung und der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter zu unterfertigen.
(1) Für Einrichtungen gemäß § 2 Z 4 bis 9 gelten folgende maximale Gruppengrößen:
Einrichtung
Stationär
betreute Personen
Teilstationär
betreute Personen
Sozialpädagogische
10
10
Sozialtherapeutische
8
8
Sozialpsychiatrische
4
4
Betreutes Außenwohnen
2
Krisenzentrum
8
Eltern-Kind-Einrichtung
6
(2) Die in Abs. 1 genannten maximalen Gruppengrößen können ausschließlich zur Sicherung des Kindeswohls in besonders zu begründenden Fällen mit Zustimmung der Landesregierung überschritten werden.
(1) Bei Neuaufnahmen von Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen ist auf die Altersstruktur und die persönlichen Bedürfnisse der bereits in der Einrichtung lebenden Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Rücksicht zu nehmen.
(2) Bei der Planung von Neuaufnahmen von Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen ist die Einschätzung des Betreuungspersonals zu berücksichtigen.
(3) Vor Aufnahme einer oder eines Schulpflichtigen ist von der pädagogischen Leitung in Zusammenarbeit mit der Bildungsdirektion Burgenland abzuklären, ob der jeweilige besondere schulische Bedarf der oder des Schulpflichtigen befriedigt werden kann.
(1) Über alle Vorkommnisse und aktuellen Abläufe in der Einrichtung ist vom Betreuungspersonal ein Dienstbuch zu führen. Es ist zu dokumentieren, welche Betreuungsperson die jeweilige Eintragung vorgenommen hat. Eintragungen dürfen nicht verändert werden.
(2) Zum Nachweis der individuellen Betreuung ist für jede betreute Person eine lückenlose Dokumentation zu führen. In dieser ist die tägliche Arbeit mit der betreuten Person nachvollziehbar darzustellen. Die Dokumentation hat jedenfalls folgende Unterlagen zu enthalten:
(3) Für jede betreute Person ist in Abstimmung mit der fallführenden Bezirksverwaltungsbehörde ein Betreuungsplan mit konkreten Inhalten und Angaben, wie die Zielsetzungen der Hilfeplanung erreicht werden sollen, zu erstellen und regelmäßig unter Einbeziehung der fallführenden Bezirksverwaltungsbehörde zu evaluieren.
(4) Bei der Aufnahme ist aufgrund fachspezifischer Diagnostik und bereits vorhandener Unterlagen der aktuelle physische und psychische Status der betreuten Person detailliert darzustellen.
(5) Der fallführenden Bezirksverwaltungsbehörde ist zumindest einmal jährlich unaufgefordert ein Verlaufs- und Entwicklungsbericht über jede betreute Person zu übermitteln.
(6) Mindestens einmal jährlich ist mit der fallführenden Bezirksverwaltungsbehörde nachweislich ein Fallverlaufsgespräch zu führen.
(7) Bei Beendigung der Betreuung ist ein Abschlussbericht zu verfassen, der die Veränderungen des physischen und psychischen Status der betreuten Person während der Betreuung dokumentiert und darstellt, ob die in der Hilfeplanung angestrebten Zielsetzungen erreicht wurden.
(8) Die Dokumentation ist derart zu führen und aufzubewahren, dass ein Zugriff Unbefugter ausgeschlossen ist. Die Dokumentation ist bei Beendigung der Betreuung der fallführenden Bezirksverwal-tungsbehörde nachweislich auszufolgen.
Der Landesregierung sind folgende Umstände unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Tagen ab Kenntnis, schriftlich zu melden:
(1) In jeder Gruppe sind je nach Größe und Bedarf insbesondere folgende Räume und Ausstattung vorzusehen:
(2) Die Landesregierung kann auf Antrag in besonders zu begründenden Fällen genehmigen, dass zwei oder mehrere Gruppen Räume und Ausstattung gemäß Abs. 1 gemeinsam verwenden können.
(3) Der Wohnbereich ist so zu gestalten, dass er dem Durchschnittsstandard in der Gesellschaft möglichst nahekommt und dem konzeptionellen Zweck der jeweiligen Einrichtung entspricht. Bei der Gestaltung insbesondere der Wohn- und Schlafräume der betreuten Personen ist auf Individualität und Wahrung des persönlichen Bereiches Rücksicht zu nehmen.
(4) Werden in einer Gruppe Personen im Alter bis zu drei Jahren betreut, müssen Wohn-, Schlaf- und Pflegebereich alters- und bedürfnisangepasst ausgestattet sein.
(5) Die Mindestgröße für die Schlafzimmer der betreuten Personen hat
Mit Vollendung des zehnten Lebensjahres einer betreuten Person ist eine Zweifachbelegung unzulässig.
(6) Die Schlafzimmer sind für jede betreute Person mit einem Bett, einem Kasten, einem Schreibtisch mit Sessel und einer verschließbaren Ablagemöglichkeit zur Verwahrung von persönlichen Sachen auszustatten.
(7) Beim Außenbetreuten Wohnen müssen mindestens 20 m² Gesamtwohnfläche je Jugendliche, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie folgende räumliche Mindestausstattung zur Verfügung stehen:
(8) Abhängig von der Zielsetzung der Einrichtung müssen ausreichend infrastrukturelle Angebote wie zB Kindergarten, Schule, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im Nahbereich vorhanden oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein.
(9) Jede Einrichtung muss in ihrem Areal oder zumindest in leicht erreichbarer Nähe über einen Garten, eine Wiese oder eine sonstige Anlage verfügen, die den betreuten Personen in altersangepasster Form Gelegenheit zu Spiel und sportlicher Betätigung sowie Aufenthalt im Freien bietet.
(1) Die Türschlösser der Wohn- und Schlafzimmer der betreuten Personen sowie der Sanitärräume (Bad, Toilette) sind technisch derart auszuführen, dass die Türen von innen verschlossen, aber vom Betreuungspersonal jederzeit geöffnet werden können.
(2) In Einrichtungen, in denen
(3) Verbandskästen gemäß Ö-Norm Z-1020 oder höherwertig müssen in entsprechender Anzahl und Ausstattung vorhanden sein.
(4) Alle Wohn-, Aufenthalts- und Schlafräume müssen ausreichend natürlich belichtet und belüftet sein. Bei der Ausstattung, Beheizung und Belüftung der Räume ist die Verwendung gesundheitsbeeinträchtigender Materialien und Anlagen zu vermeiden. Böden müssen wärmeisolierend und möglichst rutschfest sein. Technische Anlagen und Betriebsmittel müssen so beschaffen sein, dass sie weder das Leben noch die Gesundheit von Menschen gefährden und keine Brandgefahr darstellen.
(5) Wasser ist grundsätzlich aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage zu beziehen. Wird Wasser nicht aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage bezogen, ist dieses Untersuchungen und Begutachtungen gemäß § 5 Z 2 Trinkwasserverordnung - TWV, BGBl. II Nr. 304/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2017, zu unterziehen und das Ergebnis der Landesregierung unverzüglich vorzulegen.
(6) Alle Lebensmittel sind entsprechend den vorgesehenen produktspezifischen Lagerungsbedingungen zu verwahren. Das Ablaufdatum der Lebensmittel ist regelmäßig zu überprüfen. Lebensmittel sind mit Ablauf des Haltbarkeitsdatums auszuscheiden.
(7) Reinigungsmittel sind gesondert und vor dem Zugriff der Kinder und Jugendlichen gesichert aufzubewahren.
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2019 in Kraft.
Bei Inkrafttreten des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2019, bereits bestehende Einrichtungen mit einer Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes dürfen im bewilligten Umfang weiterhin betrieben werden, müssen aber spätestens 4 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Bestimmungen des § 11, und spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Bestimmungen des § 13 und des § 15 dieser Verordnung entsprechen. Entsprechen sie spätestens zu den jeweiligen Zeitpunkten diesen Bestimmungen, bleibt die jeweilige Bewilligung aufrecht.
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