Änderung der Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Weiden bei Rechnitz und der Stadtgemeinde Stadtschlaining
LGBLA_BU_20190917_62Änderung der Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Weiden bei Rechnitz und der Stadtgemeinde StadtschlainingGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
62.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 3. September 2019 betreffend die Änderung der Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Weiden bei Rechnitz (KG 34049 Mönchmeierhof) und der Stadtgemeinde Stadtschlaining (KG 34051 Neumarkt im Tauchental)
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 3. September 2019 betreffend die Änderung der Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Weiden bei Rechnitz (KG 34049 Mönchmeierhof) und der Stadtgemeinde Stadtschlaining (KG 34051 Neumarkt im Tauchental)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2016, wird verordnet:
Die Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Weiden bei Rechnitz (KG 34049 Mönchmeierhof) und der Stadtgemeinde Stadtschlaining (KG 34051 Neumarkt im Tauchental) wird nach Maßgabe des § 2 geändert.
(1) Die Gemeinde Weiden bei Rechnitz (KG 34049 Mönchmeierhof) und die Stadtgemeinde Stadtschlaining (KG 34051 Neumarkt im Tauchental), beide Gerichts- und Verwaltungsbezirk Oberwart, werden derart geändert, dass die Grundstücke 11/1 und 12/1 der Gemeinde Weiden bei Rechnitz (KG 34049 Mönchmeierhof) von dieser abgetrennt und dem Gebiet der Stadtgemeinde Stadtschlaining (KG 34051 Neumarkt im Tauchental) eingegliedert, sowie die Grundstücke 2308/1, 2310/2 und 2311/1 der Stadtgemeinde Stadtschlaining (KG 34051 Neumarkt im Tauchental) von dieser abgetrennt und dem Gebiet der Gemeinde Weiden bei Rechnitz (KG 34049 Mönchmeierhof) eingegliedert werden.
(2) Der neue Grenzverlauf ist in der Anlage 1 ersichtlich.
(1) Die Verordnung LGBl. Nr. 62/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) Die im § 2 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 10 des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 2015, LGBl. Nr. 65/2014, kundgemacht und ist für die Dauer ihrer Wirksamkeit bei der Gemeinde Weiden bei Rechnitz und bei der Stadtgemeinde Stadtschlaining, bei der Bezirkshauptmannschaft Oberwart und bei der für Gemeindewesen zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung ist sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.
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