Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, Änderung
LGBLA_BU_20190802_55Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
55.Gesetz vom 4. Juli 2019, mit dem das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens geändert wird
(XXI. Gp. IA 1827 AB 1845) [CELEX Nr. 32015L0849, 32018L0843]
Gesetz vom 4. Juli 2019, mit dem das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388/1919, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 49/2017, wird wie folgt geändert:
Die verwendeten Begriffe, die den Begriffen nach Art. 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Änderungsrichtlinie (EU) 2018/843 entsprechen, insbesondere die Begriffe Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, politisch exponierte Person, Familienmitglieder, Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen, Führungsebene, Geschäftsbeziehung und Gruppe, sind im Sinne der genannten Richtlinien zu verstehen.
(1) Die Buchmacher und Totalisateure haben angemessene Schritte zu unternehmen, um die für sie bestehenden Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten. Diese Strategien, Kontrollen und Verfahren umfassen insbesondere die Ausarbeitung interner Grundsätze, Kontrollen und Verfahren, unter anderem in Bezug auf eine vorbildliche Risikomanagementpraxis, Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden, Verdachtsmeldungen, Aufbewahrung von Unterlagen, interne Kontrolle, Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und Mitarbeiterüberprüfung sowie, sofern dies angesichts des Umfangs und der Art der Geschäftstätigkeit angemessen ist, die Benennung eines für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zuständigen Beauftragten auf Leitungsebene und eine unabhängige Prüfung der Strategien, Kontrollen und Verfahren.
(2) Der Bewilligungsinhaber hat für die Strategien, Kontrollen und Verfahren die Genehmigung der Führungsebene des Buchmachers oder Totalisateurs einzuholen und diese bei Bedarf zu überwachen und zu verbessern.
(1) Der Bewilligungsinhaber hat in folgenden Fällen Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden anzuwenden:
(2) Die Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden umfassen:
(3) Der Bewilligungsinhaber kann den Umfang der in Abs. 2 genannten Sorgfaltspflichten auf risikoorientierter Grundlage bestimmen. Bei der Bewertung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind zumindest die im Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/849 angeführten Variablen zu berücksichtigen. Der Bewilligungsinhaber muss der Landesregierung gegenüber nachweisen können, dass die von ihm getroffenen Maßnahmen angesichts der ermittelten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen sind.
(4) Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person oder einem Trust oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung, über deren wirtschaftlichen Eigentümer Angaben registriert werden müssen, holt der Bewilligungsinhaber gegebenenfalls den Nachweis der Registrierung oder einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach § 7 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes ein. Wenn die Begünstigten von Trusts oder von ähnlichen Rechtsvereinbarungen nach besonderen Merkmalen oder nach der Gattung bestimmt werden, hat der Bewilligungsinhaber ausreichende Informationen über die Begünstigten einzuholen, um sicherzugehen, dass er zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Begünstigter seine erworbenen Rechte wahrnimmt, in der Lage sein wird, die Identität des Begünstigten festzustellen.
(5) Wenn der Bewilligungsinhaber seinen Sorgfaltspflichten gegenüber einem Wettkunden, ausgenommen Abs. 2 Z 4, nicht nachkommt oder nachkommen kann, darf er keine Transaktion über ein Bankkonto vornehmen, keine Geschäftsbeziehung begründen und keine Transaktionen durchführen. Zudem muss er eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung beenden und in Erwägung ziehen, in Bezug auf den Wettkunden eine Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle des Bundes zu erstatten.
(6) Der Bewilligungsinhaber hat die Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden nicht nur auf alle neuen Wettkunden, sondern zu geeigneter Zeit auch auf die bestehende Kundschaft auf risikobasierter Grundlage anzuwenden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich bei einem Wettkunden maßgebliche Umstände ändern.
(1) Wenn ein Bewilligungsinhaber aufgrund seiner Risikoanalyse feststellt, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, so kann er vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden anwenden. Hierbei sind die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Wettkunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2015/849 angeführten Faktoren für ein potenziell geringes Risiko zu berücksichtigen.
(2) Bevor der Bewilligungsinhaber vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber einem Wettkunden anwendet, hat er sich zu vergewissern, dass die konkrete Geschäftsbeziehung oder Transaktion tatsächlich mit einem geringen Risiko verbunden ist.
(3) Auch in jenen Bereichen, in denen der Bewilligungsinhaber vereinfachte Sorgfaltspflichten anwendet, hat er die Transaktionen und die Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang zu überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.
(4) Der Bewilligungsinhaber hat ausreichende Informationen aufzubewahren, um nachweisen zu können, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten vorliegen.
(1) In den in den Abs. 3 und 4 genannten Fällen, bei natürlichen oder juristischen Personen, die in Drittländern mit hohem Risiko im Sinne des Art. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Änderungsrichtlinie (EU) 2018/843 niedergelassen sind und wenn ein Bewilligungsinhaber aufgrund seiner Risikoanalyse oder auf andere Weise feststellt, dass ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, hat er verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkunden anzuwenden, um diese Risiken angemessen zu beherrschen und zu mindern. Hierbei sind die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Wettkunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anhang III der Richtlinie (EU) 2015/849 angeführten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko zu berücksichtigen. Der § 9 Abs. 2 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.
(2) Der Bewilligungsinhaber hat Hintergrund und Zweck aller komplexen oder ungewöhnlich großen Transaktionen, aller Transaktionen, die einem ungewöhnlichen Muster folgen sowie aller Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck zu untersuchen, soweit dies im angemessenen Rahmen möglich ist. Um zu bestimmen, ob diese Transaktionen oder Tätigkeiten verdächtig sind, hat der Bewilligungsinhaber insbesondere den Umfang und die Art der Überwachung der Geschäftsbeziehung zu verbessern.
(3) In Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, hat der Bewilligungsinhaber
(4) In Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit politisch exponierten Personen hat der Bewilligungsinhaber
Wenn eine politisch exponierte Person nicht mehr mit einem wichtigen öffentlichen Amt betraut ist, so hat der Bewilligungsinhaber für mindestens zwölf Monate das von dieser Person weiterhin ausgehende Risiko zu berücksichtigen und so lange angemessene und risikoorientierte Maßnahmen zu treffen, bis davon auszugehen ist, dass diese Person kein Risiko mehr darstellt, das spezifisch für politisch exponierte Personen ist. Die in diesem Absatz genannten Maßnahmen gelten auch für Familienmitglieder oder Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen.
(1) Wenn der Bewilligungsinhaber Kenntnis davon erhält oder den Verdacht oder berechtigten Grund zur Annahme hat, dass eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dient, hat er die Geldwäschemeldestelle des Bundes unverzüglich in Kenntnis zu setzen, bis zur Klärung des Sachverhaltes jede weitere Abwicklung der diesbezüglichen Transaktion zu unterlassen und allen weiteren besonderen Anweisungen der Geldwäschemeldestelle des Bundes Folge zu leisten. Falls eine Unterlassung der Abwicklung der Transaktion nicht möglich ist oder die Unterlassung oder Verzögerung die Verfolgung der Nutznießer einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, hat der Bewilligungsinhaber die Verdachtsmeldung umgehend im Anschluss daran abzugeben. Im Zweifel dürfen Geldeingänge durchgeführt werden und sind Geldausgänge zu unterlassen. Der Bewilligungsinhaber ist berechtigt, von der Geldwäschemeldestelle des Bundes die Äußerung zu verlangen, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen. Äußert sich die Geldwäschemeldestelle des Bundes bis zum Ende des folgenden Arbeitstages nicht, so darf die Transaktion fortgesetzt werden. Der § 16 Abs. 4 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.
(2) Der Bewilligungsinhaber und gegebenenfalls dessen Beschäftigte haben mit der Geldwäschemeldestelle des Bundes in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie der Geldwäschemeldestelle des Bundes unabhängig von einer Verdachtsmeldung gemäß Abs. 1 auf Verlangen unmittelbar alle Auskünfte erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen. Ebenso ist auf Anfragen der Landesregierung vollständig und rasch Auskunft zu geben. Der § 22 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.
(3) Die Geldwäschemeldestelle des Bundes ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, die gemäß Abs. 1 meldepflichtig ist, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird und dass Aufträge des Wettkunden über Geldausgänge nur mit ihrer Zustimmung durchgeführt werden dürfen. Der § 17 Abs. 4 und 5 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.
(4) Der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass Einzelpersonen, einschließlich seine Beschäftigten und Vertreter, die intern oder der Geldwäschemeldestelle des Bundes einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, vor Bedrohungen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden.
(5) Der Bewilligungsinhaber und dessen Beschäftigte haben alle Vorgänge, die der Wahrnehmung seiner Pflichten nach Abs. 1 und 2 dienen, gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten. Dies gilt nicht für die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden, einschließlich der Weitergabe von Informationen zu Strafverfolgungszwecken.
(6) Der Bewilligungsinhaber hat unter sinngemäßer Anwendung von § 21 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes aufzubewahren:
(7) Ein Bewilligungsinhaber, der Teil einer Gruppe ist, hat gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, darunter Datenschutzstrategien sowie Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe, einzurichten, in schriftlicher Form festzulegen und laufend anzuwenden. Diese Strategien und Verfahren sind auf Ebene der Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in Mitgliedstaaten und Drittländern wirksam umzusetzen. Der § 24 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.
(8) Der Bewilligungsinhaber hat durch Maßnahmen, die in angemessenem Verhältnis zu seinen Risiken, seiner Art und seiner Größe stehen, sicherzustellen, dass seine Beschäftigten die Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen, in dem Ausmaß kennen, das für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Beschäftigten an besonderen fortlaufenden Fortbildungsprogrammen einzuschließen, bei denen sie lernen, möglicherweise mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.
(9) Der Bewilligungsinhaber hat ein Mitglied des Leitungsorgans zu bestimmen, das für die Einhaltung der Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen, zuständig ist, sofern dies angesichts des Umfangs und der Art der Geschäftstätigkeit angemessen ist.
(10) Der Bewilligungsinhaber hat über angemessene Verfahren zu verfügen, die es seinen Beschäftigten unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen diesen Abschnitt an eine geeignete Stelle zu melden. Der § 40 Abs. 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.
(1) Die Landesregierung hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Sie hat
(2) Die Landesregierung hat der Geldwäschemeldestelle des Bundes Rückmeldung über die Verwendung der von dieser bereitgestellten Informationen und der Ergebnisse der auf Grundlage derselben durchgeführten Ermittlungen und Prüfungen zu erstatten.
(3) Hat die Landesregierung den Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dient, so hat sie die Geldwäschemeldestelle des Bundes hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung überprüfen kann, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit der Systeme relevant sind, führt. Diese Statistiken haben insbesondere die in Art. 44 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Änderungsrichtlinie (EU) 2018/843 genannten Informationen zu umfassen. Eine konsolidierte Zusammenfassung der Statistiken ist jährlich zu veröffentlichen.
(5) Die Landesregierung kann mit Behörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes und Drittländern, die den Aufgaben der Landesregierung entsprechende Aufgaben wahrnehmen, wechselseitig zusammenarbeiten, um eine wirksame Aufsicht in Bezug auf die Verpflichtungen nach diesem Abschnitt zu gewährleisten und um zu gewährleisten, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen.
(6) Die Landesregierung hat mit den anderen inländischen, an der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beteiligten Behörden zusammenzuarbeiten, um eine wirksame Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermöglichen und um zu gewährleisten, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen.
(7) Die Landesregierung hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Abschnitts anzuzeigen. Zu diesem Zweck wird insbesondere ein sicherer Kommunikationskanal zur Verfügung gestellt, durch den sichergestellt ist, dass die Identität der Person, die Informationen zur Verfügung stellt, nur der Landesregierung bekannt ist. Der § 40 Abs. 3 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.“
In § 11 wird das Zitat „§§ 3“ durch das Zitat „§§ 2a“ ersetzt und die Wortfolge „von der Finanzbehörde“ entfällt.
§ 18 lautet:
Mit diesem Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
„(2) §§ 2c bis 2i, §§ 11, 18 und 20 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
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