Burgenländische Pflegegebührenverordnung 2019
LGBLA_BU_20190723_54Burgenländische Pflegegebührenverordnung 2019Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
54.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. Juli 2019 über die Festsetzung der LKF-Gebühren und der weiteren Entgelte an den öffentlichen Krankenanstalten im Burgenland (Burgenländische Pflegegebührenverordnung 2019)
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. Juli 2019 über die Festsetzung der LKF-Gebühren und der weiteren Entgelte an den öffentlichen Krankenanstalten im Burgenland (Burgenländische Pflegegebührenverordnung 2019)
Auf Grund der §§ 56 bis 58 des Burgenländischen Krankenanstaltengesetzes 2000 - Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2018, wird verordnet:
Die in der allgemeinen Gebührenklasse zur Verrechnung gelangenden LKFGebühren ergeben sich als Produkt der für die einzelne Patientin oder den einzelnen Patienten ermittelten LKFPunkte mit nachfolgendem Eurowert je LKFPunkt. Grundlage für die Ermittlung der LKFPunkte ist das österreichweit einheitliche System der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung. Der Eurowert je LKFPunkt wird unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes - GSBG, BGBl. Nr. 746/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018, wie folgt festgesetzt:
A.ö. Landeskrankenhaus Güssing
1,23 Euro
A.ö. Ladislaus Batthyány-Strattmann Krankenhaus Kittsee
1,23 Euro
A.ö. Landeskrankenhaus Oberpullendorf
1,23 Euro
A.ö. Landeskrankenhaus Oberwart
1,23 Euro
A.ö. Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in Eisenstadt
1,23 EurO
In der Sonderklasse wird zum Ersatz des erhöhten Betriebsaufwandes ein Zuschlag zur LKF-Gebühr verrechnet. Dieser beträgt unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes - GSBG, BGBI. Nr. 746/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018, pro Pflegetag:
Einbettzimmer
Mehrbettzimmer
A.ö. Landeskrankenhaus Güssing
170,20 Euro
109,30 Euro
A.ö. Ladislaus Batthyány-Strattmann Krankenhaus Kittsee
170,20 Euro
109,30 Euro
A.ö. Landeskrankenhaus Oberpullendorf
170,20 Euro
109,30 Euro
A.ö. Landeskrankenhaus Oberwart
177,90 Euro
116,00 Euro
A.ö. Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in Eisenstadt
177,90 Euro
116,00 Euro
Die für ambulante Leistungen zur Verrechnung gelangenden LKFGebühren ergeben sich als Produkt der für die einzelne Patientin oder den einzelnen Patienten ermittelten LKF Punkte mit nachfolgendem Eurowert je LKFPunkt. Grundlage für die Ermittlung der LKF-Punkte ist das österreichweit einheitliche System der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung. Der Eurowert je LKFPunkt wird unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes - GSBG, BGBl. Nr. 746/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018, wie folgt festgesetzt:
A.ö. Landeskrankenhaus Güssing
1,23 Euro
A.ö. Ladislaus Batthyány-Strattmann Krankenhaus Kittsee
1,23 Euro
A.ö. Landeskrankenhaus Oberpullendorf
1,23 Euro
A.ö. Landeskrankenhaus Oberwart
1,23 Euro
A.ö. Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in Eisenstadt
1,23 Euro
Die Höhe der in den §§ 1 und 3 festgesetzten Eurowerte sowie die Höhe der in § 2 festgesetzten Zuschläge entspricht jeweils der Höhe der kostendeckend ermittelten Eurowerte und Zuschläge.
(1) Die Unterbringungsgebühr für Begleitpersonen nach § 51 Abs. 2 Burgenländisches Krankenanstaltengesetz - Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2018, beträgt unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes - GSBG, BGBl. Nr. 746/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018, pro Nächtigung einschließlich Verpflegung 40 Euro. Sie darf für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden.
(2) Bei Patientinnen und Patienten, die
(3) Für eine Unterbringung in der Sonderklasse wird jeweils ein Zuschlag von 50% berechnet.
(4) Für die Unterbringung in der allgemeinen Gebührenklasse entfällt die Unterbringungsgebühr gemäß Abs. 1 und 2, wenn die Patientin oder der Patient auf die Mitbetreuung durch die mitaufgenommene Begleitperson angewiesen ist und diese über ein Einkommen verfügt, welches sie gemäß den Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr gemäß § 31 Abs. 5 Z 16 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz -ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2019, aus Gründen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit.
(1) Alle Leistungen der Krankenanstalten, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und ambulanten Bereich für sozialversicherte Personen und anspruchsberechtigte Angehörige jener Sozialversicherungen, die im Burgenländischen Gesundheitsfonds im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zusammengefasst sind, werden - mit Ausnahme eines Sonderklassezuschlags gemäß § 2 und einer Unterbringungsgebühr gemäß § 5 - von diesem abgegolten.
(2) Für Patientengruppen und Leistungen, für die der Burgenländische Gesundheitsfonds nicht zahlungsverpflichtet ist, gelangt die LKF-Gebühr zur Verrechnung. Diese ist bei Personen, für die die Kosten aus den Mitteln der Sozialhilfe oder nach dem Heeresentschädigungsgesetz - HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018, zu tragen sind, um das im Eurowert enthaltene Beihilfenäquivalent zu reduzieren.
(3) Für medizinische Leistungen, für die kein Leistungsanspruch gegenüber einem Träger der Sozialversicherung besteht, können vom Rechtsträger der Krankenanstalt in Abstimmung mit dem Burgenländischen Gesundheitsfonds kostendeckende Pauschalsätze festgelegt und verrechnet werden.
(1) Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Burgenländische Pflegegebührenverordnung 2014, LGBl. Nr. 17/2014, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 22/2018, außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2019 ereignet haben.
(3) Die Verordnung über die Festsetzung des Ambulatoriumsbeitrags, LGBl. Nr. 60/2009, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich bis zum Außerkrafttreten ereignet haben.
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