Burgenländisches Raumplanungseinführungsgesetz - Bgld. RPEG
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50.Gesetz vom 4. Juli 2019 über die Einführung des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019 (Burgenländisches Raumplanungseinführungsgesetz - Bgld. RPEG) (XXI. Gp. RV 1694 AB 1842)
[CELEX Nr. 32001L0042]
Gesetz vom 4. Juli 2019 über die Einführung des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019 (Burgenländisches Raumplanungseinführungsgesetz - Bgld. RPEG)
Der Landtag hat beschlossen:
(1) Das Burgenländische Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019 enthält Bestimmungen über den Inhalt und das Verfahren zur Erlassung oder Änderung der Instrumente der örtlichen Raumplanung.
(2) Mit 1. August 2019 haben alle in anderen gesetzlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über Angelegenheiten, die im Bgld. RPG 2019 geregelt sind, ihre Wirksamkeit verloren.
(3) Solange ein Örtliches Entwicklungskonzept gemäß § 26 des Bgld. RPG 2019 nicht erlassen wurde, sind für die Durchführung von Verfahren zur Erlassung und Änderung von Digitalen Flächenwidmungsplänen gemäß § 31 Abs. 3 Bgld. RPG 2019 die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Ebenso sind für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bgld. RPG 2019 anhängige Verfahren zur Änderung von Flächenwidmungsplänen die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
(4) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bgld. RPG 2019 anhängige Verfahren zur Erlassung oder Änderung von Bebauungsplänen, Teilbebauungsplänen oder Bebauungsrichtlinien sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
(5) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bgld. RPG 2019 anhängige Verfahren über Einkaufszentren gemäß § 14d des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes - Bgld. RPG, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2015, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Absicht der Aufstellung eines Flächenwidmungsplanes in der Gemeinde ortsüblich kundzumachen und gleichzeitig die Aufforderung ergehen zu lassen, geplante Grundteilungen und Bauvorhaben binnen Monatsfrist bekanntzugeben, damit diese nach Möglichkeit bei der Planerstellung berücksichtigt werden können. Gleichzeitig ist das Amt der Burgenländischen Landesregierung von der beabsichtigten Aufstellung eines Flächenwidmungsplanes in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Entwurf des Flächenwidmungsplanes ist vor Beschlussfassung durch sechs Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist durch ortsübliche Kundmachung bekanntzugeben und dem Amt der Burgenländischen Landesregierung unter Anschluss einer digitalen Plandarstellung samt den erforderlichen Erläuterungen unverzüglich mitzuteilen. Auch die angrenzenden Gemeinden sind über die Auflage zu informieren.
(3) Die im Rahmen des Verfahrens befassten Amtssachverständigen haben ihre Gutachten binnen sechs Wochen abzugeben.
(4) Die im Rahmen des Verfahrens befassten Amtssachverständigen haben ihre Gutachten spätestens bis zum Ende der Auflagefrist abzugeben, wenn
(5) Jedermann ist berechtigt, innerhalb der Auflagefrist begründete schriftliche Erinnerungen vorzubringen. Auf die Bestimmungen dieses Absatzes ist in der Kundmachung (Abs. 2) ausdrücklich hinzuweisen.
(6) Der Flächenwidmungsplan ist vom Gemeinderat zu erlassen, wobei der Gemeinderatsbeschluss frühestens nach Ablauf von zwei Wochen, gerechnet ab dem ersten Tag nach Ablauf der Kundmachungsfrist, gefasst werden darf. Die während der öffentlichen Auflage vorgebrachten Erinnerungen sind in die Beratungen einzubeziehen.
(7) Der vom Gemeinderat beschlossene Flächenwidmungsplan und die erforderlichen Erläuterungen sind sodann in dreifacher Ausfertigung samt den vorgebrachten Erinnerungen und der Niederschrift über die Beschlussfassung des Gemeinderates der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
(8) Die Landesregierung entscheidet nach Anhörung des Raumplanungsbeirates über die Genehmigung des Flächenwidmungsplanes.
(9) Die Genehmigung ist mit Bescheid zu versagen, wenn der Flächenwidmungsplan
(10) Im Falle der beabsichtigten Versagung der Genehmigung ist der Gemeinde dieser Umstand mitzuteilen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer mit mindestens acht Wochen festzusetzenden Frist zu geben.
(11) Die Genehmigung des Flächenwidmungsplanes erfolgt mit Bescheid der Landesregierung. Die erfolgte Genehmigung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.
(12) Innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des genehmigten Flächenwidmungsplanes hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister diesen nach den Bestimmungen des § 82 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der jeweils geltenden Fassung, bzw. des § 80 des Eisenstädter Stadtrechtes 2003 - EisStR 2003, LGBl. Nr. 56/2003, in der jeweils geltenden Fassung, bzw. des § 79 des Ruster Stadtrechtes 2003 - Ruster StR 2003, LGBl. 57/2003, in der jeweils geltenden Fassung, kundzumachen. Der Flächenwidmungsplan tritt mit dem ersten Tag der Kundmachung in Kraft.
(13) Der rechtswirksame Flächenwidmungsplan ist im Gemeindeamt (Magistrat) der allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden zugänglich zu halten.
(14) Der genehmigte digitale Flächenwidmungsplan liegt beim Amt der Burgenländischen Landesregierung und bei der Bezirksverwaltungsbehörde auf.
(1) In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann der Gemeinderat Widmungsänderungen vornehmen, wenn
(2) Das Amt der Burgenländischen Landesregierung und die Nachbarinnen und Nachbarn sind von der beabsichtigten Widmungsänderung in Kenntnis zu setzen. Den Nachbarinnen und Nachbarn ist innerhalb einer mit mindestens zwei Wochen festzusetzenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei einer Umwidmung, welche zu einer Ausweisung gemäß § 40 Abs. 3 Bgld. RPG 2019 führt, sind auch die angrenzenden Gemeinden von der beabsichtigten Widmungsänderung in Kenntnis zu setzen. Diesen ist ebenfalls innerhalb einer mit zwei Wochen festzusetzenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind bei der Beschlussfassung des Gemeinderates in die Beratungen einzubeziehen. Für das weitere Verfahren ist mit Ausnahme der Anhörung des Raumplanungsbeirates § 2 Abs. 5 bis 12 anzuwenden.
(3) Das vereinfachte Verfahren nach den Abs. 1 und 2 gilt nicht bei Änderungen des Flächenwidmungsplanes, die dem Verfahren einer Umweltprüfung unterliegen.
(1) Für das Verfahren bei Erlassung eines Flächenwidmungsplanes sind die §§ 16 bis 22 des Bgld. RPG 2019 anzuwenden. Bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ist der Flächenwidmungsplan einer Umweltprüfung zu unterziehen.
(2) Soweit dem Flächenwidmungsplan ein Landesraumordnungsplan oder ein Entwicklungsprogramm zugrunde liegt, die einer Umweltprüfung unterzogen wurden, können deren Ergebnisse zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen verwertet werden. Dabei können alle verfügbaren Informationen herangezogen werden, die bei der Prüfung des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogrammes gesammelt wurden.
(1) Der Flächenwidmungsplan ist abzuändern, wenn dies infolge der Aufstellung oder Abänderung des Entwicklungsprogrammes oder der Vollziehung anderer Landesgesetze oder von Bundesgesetzen notwendig wird.
(2) Der Flächenwidmungsplan darf im Übrigen nur abgeändert werden, wenn sich die Planungsgrundlagen infolge Auftretens neuer Tatsachen oder Planungsabsichten in der Gemeinde wesentlich geändert haben.
(3) Bei der Änderung des Flächenwidmungsplanes ist auf die bestehende widmungsgemäße Nutzung der Grundflächen tunlichst Bedacht zu nehmen.
(4) Das Amt der Burgenländischen Landesregierung ist von der beabsichtigten Änderung des Flächenwidmungsplanes unverzüglich, jedenfalls aber vor der Auflage unter Bekanntgabe der Änderungsgründe, in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen gelten für das Verfahren § 2 Abs. 2 bis 12 sowie § 4.
(5) Die Gemeinde kann die Tragung der Kosten, die im Rahmen einer Flächenwidmungsplanänderung entstehen, zum Gegenstand einer privatrechtlichen Vereinbarung mit den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern machen, wenn die Umwidmung im privaten Interesse gelegen ist.
(1) Durch den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) sind folgende Einzelheiten festzulegen:
(2) Im Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) können weiters festgelegt werden:
(3) Bei der Festsetzung der Baulinien ist darauf zu achten, dass bei Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen die Sichtverhältnisse für Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer durch Bauwerke möglichst wenig beeinträchtigt werden.
(1) Sofern kein Bebauungsplan oder Teilbebauungsplan vorliegt, hat der Gemeinderat die Grundsätze der Bebauung mit Verordnung durch Bebauungsrichtlinien festzulegen.
(2) Die Bebauungsrichtlinien dürfen dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen und haben überdies dem Charakter der jeweiligen Widmung zu entsprechen. Bei der Erlassung der Bebauungsrichtlinien ist darauf zu achten, dass Beeinträchtigungen der Nachbarinnen und Nachbarn vermieden werden.
(3) Die Bebauungsrichtlinien haben zu beinhalten:
(4) Die vom Gemeinderat erlassenen Bebauungsrichtlinien sind der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Für das Verfahren ist § 48 Abs. 6 bis 11 des Bgld. RPG 2019 anzuwenden.
(5) Für die Änderung und Aufhebung von Bebauungsrichtlinien ist § 49 des Bgld. RPG 2019 anzuwenden. Bei der Erstellung, Änderung und Aufhebung der Bebauungsrichtlinien ist eine öffentliche Auflage nicht erforderlich.
(1) Einkaufszentren im Sinne dieses Gesetzes sind für den überörtlichen Bedarf bestimmte Handelsbetriebe samt den damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungseinrichtungen, in denen auf einer wirtschaftlich, baulich oder funktionell zusammenhängenden Verkaufsfläche
angeboten werden. Zur Verkaufsfläche gehören die Flächen aller Räume, die für die Kundinnen und Kunden bestimmt und zugänglich sind, ausgenommen Stiegenhäuser, Gänge, Hausflure, Sanitär-, Sozial- und Lagerräume.
(2) Die Errichtung von Einkaufszentren ist nach Maßgabe der folgenden Absätze nur zulässig
(3) Die Errichtung oder wesentliche Erweiterung von Einkaufszentren sowie die Verwendung eines bestehenden Gebäudes als Einkaufszentrum im Sinne des Abs. 1 bedarf - unbeschadet der nach anderen gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen - einer Bewilligung der Landesregierung. Dem Ansuchen sind Einreichpläne (Lageplan mit Parkplatzgestaltung, Grundriss, Ansichten) und Projektbeschreibung samt Branchenmix in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Bei Einkaufszentren über 4 000 m² Verkaufsfläche ist überdies eine Untersuchung auf fachlicher Grundlage über die abschätzbaren Auswirkungen auf die Raumstruktur vorzulegen (Raumverträglichkeitsprüfung).
(4) Die Bewilligung ist - erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen - mit Bescheid zu erteilen, wenn
(5) In begründeten Einzelfällen kann vom Erfordernis des Abs. 4 Z 6 abgegangen werden und unter Berücksichtigung des zu erwartenden Ziel- und Quellverkehrsaufkommens sowie der örtlichen Gegebenheiten eine entsprechend höhere oder niedrigere Anzahl von Stellplätzen vorgeschrieben werden. In geschlossenen Siedlungsgebieten (zB im Flächenwidmungsplan ausgewiesener Stadt- oder Ortskern), Fußgängerzonen und ähnlich berücksichtigungswürdigen Baugebieten kann vom Widmungserfordernis gemäß Abs. 4 Z 1, von der Verkaufsflächenobergrenze gemäß Abs. 4 Z 5 und vom Stellplatzerfordernis gemäß Abs. 4 Z 6 abgegangen werden.
(6) Im Bewilligungsverfahren der Landesregierung ist der Standortgemeinde durch Übermittlung der Einreichpläne und Projektbeschreibung samt Branchenmix gemäß Abs. 3 Gelegenheit zu geben, binnen sechs Wochen Stellung zu nehmen. Die Wirtschaftskammer Burgenland und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland sind gleichzeitig von der jeweiligen Einleitung eines Bewilligungsverfahrens durch Übermittlung der Einreichpläne und Projektbeschreibung samt Branchenmix gemäß Abs. 3 in Kenntnis zu setzen.
(7) Die Bewilligung erlischt, wenn das Bauvorhaben nicht binnen zwei Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird.
(1) Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme des § 8 im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(2) Aufsichtsbehörde im Sinne der §§ 86 ff Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 57/2003 in der jeweils geltenden Fassung, ist die Landesregierung.
Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2001/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkung bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001 S. 30, umgesetzt.
Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535/EU über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, der Kommission und der Bestimmungen der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36 des Europäischen Parlaments und des Rates notifiziert (Notifikationsnummer 2019/117/A).
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2019 in Kraft.
(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
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