Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, Änderung
LGBLA_BU_20190614_43Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
43.Gesetz vom 5. Juni 2019, mit dem das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990 geändert wird (XXI. Gp. RV 1776 AB 1787)
Gesetz vom 5. Juni 2019, mit dem das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2018, wird wie folgt geändert:
II. AbschnittAllgemeiner Natur- und Landschaftsschutz
V. Abschnitt
Schutz besonderer Gebiete
VI. Abschnitt
Schutz von Naturdenkmalen
VII. Abschnitt
Schutz von Naturhöhlen
VIII. Abschnitt
Schutz von Mineralien und Fossilien
IX. Abschnitt
Nationalpark
X. Abschnitt
Pflege der Natur
XI. Abschnitt
Entschädigung, Einlösung und Sicherheitsleistung
XII. Abschnitt
Verfahren
Anlage 1Leitfaden für die Naturverträglichkeitserklärung
Anlage 2Zone Neusiedlersee mit Schilfgürtel und Seevorgelände“
(1) Die Vorhaben gemäß Abs. 2 bedürfen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde
(2) Folgende Vorhaben, die auf den in Abs. 1 genannten Flächen verwirklicht werden sollen, bedürfen einer Bewilligung:
(3) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 und 2 und der Anzeigepflicht gemäß § 5a sind ausgenommen:
(4) Die Ausnahmen des Abs. 3 Z 1, 3, 4, 5 und 7 bis 11 gelten auch für Landschaftsschutzgebiete. Die Bewilligungspflicht für Fälle des § 22e bleibt von den Ausnahmen des Abs. 3 unberührt.“
(1) Einer Bewilligung nach § 5 bedarf es unbeschadet des § 22e nicht, wenn
(2) Die Vorhabenswerberin oder der Vorhabenswerber hat bei der Behörde eine von ihr oder ihm unterfertigte schriftliche Anzeige zu erstatten und gleichzeitig vorzulegen:
Baupläne (Lageplan 1 : 200 oder 1 : 500; Grundrisse, Ansichten und Querschnitte 1 : 100 oder 1 : 50) und eine Baubeschreibung in jeweils dreifacher Ausfertigung. Die Behörde kann erforderlichenfalls weitere Unterlagen abverlangen oder einfache Zeichnungen oder Beschreibungen für ausreichend befinden;
auf den Plänen die unterfertigten Zustimmungserklärungen (Angabe des Namens und Datums der Unterfertigung) der Eigentümerinnen und Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke.
(3) Die Behörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige die Freigabe durch Anbringung des Freigabevermerkes (“Freigabe”, Bezeichnung der Behörde, Aktenzahl, Ort, Datum und Unterschrift) auf den maßgeblichen Einreichunterlagen auszusprechen, wenn
(4) Die Behörde hat der Vorhabenswerberin oder dem Vorhabenswerber eine Ausfertigung der mit dem Freigabevermerk versehenen Einreichunterlagen nachweislich zuzustellen und die Eigentümerinnen und Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke zu verständigen. Nach der Zustellung des Freigabevermerks darf mit dem Vorhaben begonnen werden. Die Freigabe gilt als naturschutzrechtliche Bewilligung.
(5) Die Behörde hat der Vorhabenswerberin oder dem Vorhabenswerber binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige unter Angabe des Grundes aufzufordern, um Bewilligung (§ 5) anzusuchen, wenn
(6) Die Behörde hat das angezeigte Vorhaben innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige zu untersagen, wenn dem Vorhaben von vornherein rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
In § 6 Abs. 2 lit. c wird das Zitat „§ 5 lit. b und i“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 2 Z 1 lit. c und d“ ersetzt.
In § 6 Abs. 3 lit. a wird das Zitat „§ 5 lit. a Z 2“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 2 Z 1 lit. b“ ersetzt.
In § 6 Abs. 3 lit. d wird die Wortfolge „gestört werden oder“ durch die Wortfolge „gestört werden;“ ersetzt.
In § 6 Abs. 3 lit. e entfällt der Punkt und nach dem Wort „wird“ wird das Wort „oder“ angefügt.
Dem § 6 Abs. 3 wird folgende lit. f angefügt:
In § 7 Abs. 5 und in § 8 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Behörde“ ersetzt.
In § 9 Abs. 2 wird das Wort „anzuzeigen“ durch das Wort „mitzuteilen“ ersetzt.
In § 22d Abs. 1, 5 und 6 sowie § 22e Abs. 1 bis 5 wird jeweils das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Behörde“ ersetzt.
§ 23 Abs. 6 und 7 lautet:
„(6) Unbeschadet sonstiger Bestimmungen dieses Gesetzes sind in Landschaftsschutzgebieten solche Vorhaben als bewilligungspflichtige festzulegen, die geeignet sind, den jeweils in den Verordnungen bestimmten Schutzgegenstand sowie den Schutzzweck nachteilig zu beeinträchtigen. Das Anzeigeverfahren gemäß § 5a gilt auch für bewilligungspflichtige Maßnahmen nach den Landschaftsschutzgebietsverordnungen.
(7) Die Behörde hat Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten zu bewilligen bzw. für das Vorhaben die Freigabe auszusprechen, wenn
„(4) Wenn es nach Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 1 zur sofortigen Hintanhaltung einer drohenden Zerstörung oder von schädlichen Eingriffen in ein Naturschutzgebiet (§ 21), einen geschützten Landschaftsteil (§ 24) oder in eine Naturhöhle (§ 38) erforderlich ist, kann mittels Mandatsbescheides im Sinne des § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) die Unterlassung von schädigenden Eingriffen gegenüber der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer oder sonst hierüber Verfügungsberechtigten von der Behörde verfügt werden. Dieser Bescheid tritt mit Wirksamkeit des Abs. 3, spätestens aber nach sechs Monaten, außer Kraft.“
„(4) Die zur Verfügung über das Naturgebilde oder kleinräumige Gebiet Berechtigten haben für die Erhaltung des Naturdenkmals zu sorgen. Sind für die Pflege Aufwendungen notwendig, deren Kosten über den gewöhnlichen Pflegeaufwand hinausgehen, hat diese auf Ansuchen des Verfügungsberechtigten das Land zu tragen; ist das Naturdenkmal oder der geschützte Landschaftsteil Eigentum einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung, die im Mehrheitseigentum einer Gebietskörperschaft steht, trägt das Land die Hälfte der über den gewöhnlichen Pflegeaufwand hinausgehenden Kosten. Eine anderslautende Vereinbarung im Sinne des § 4 Abs. 3 ist zulässig.“
In § 49 Abs. 2 wird das Zitat „§ 5 lit. b“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 2 Z 1 lit. c“ ersetzt.
In § 50 Abs. 3 wird das Zitat „§ 5 lit. b und i“ jeweils durch das Zitat „§ 5 Abs. 2 Z 1 lit. c und d“ ersetzt.
Dem § 50 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die Vorlage von Urkunden entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes - GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.“
„(7) Die Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß auch für das Anzeigeverfahren gemäß § 5a, sofern hiefür in letzterer Bestimmung nicht gesonderte Regelungen getroffen sind.“
In § 51 Abs. 2 wird das Zitat „§ 5 lit. b“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 2 Z 1 lit. c“ ersetzt.
In § 51a Abs. 1 wird das Zitat „§ 5 lit. b oder i“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 2 Z 1 lit. c oder d“ ersetzt.
In § 52 wird das Zitat „§ 5 lit. a bis i“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 2“ ersetzt.
In § 53 Abs. 2 wird das Zitat „§ 5 lit. b“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 2 Z 1 lit. c“ ersetzt.
§ 54 Abs. 1 lautet:
„(1) Werden Handlungen oder Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides verboten, bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder Vorhabensfreigabe oder wesentlich abweichend von der Bewilligung oder der Vorhabensfreigabe ausgeführt, so hat die Behörde die Einstellung gegenüber den nach § 55 zur allfälligen Wiederherstellung Verpflichteten zu verfügen.“
(1) Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Vorhaben ohne Bewilligung oder Vorhabensfreigabe ausgeführt oder im Zuge der Vorhabensausführung vom Inhalt der Bewilligung oder Vorhabensfreigabe wesentlich abgegangen, hat die Behörde die Verpflichtete oder den Verpflichteten gemäß Abs. 5 aufzufordern, binnen vier Wochen um nachträgliche Bewilligung anzusuchen oder die Vorhabensanzeige zu erstatten. Kommt die Bescheidadressatin oder der Bescheidadressat dieser Aufforderung innerhalb der Frist nicht nach oder wird die Bewilligung oder die Vorhabensfreigabe nicht erteilt, hat die Behörde die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands zu verfügen.
(2) Die Aufforderung um nachträgliche Bewilligung anzusuchen oder die Vorhabensanzeige zu erstatten hat nicht zu ergehen, wenn einer nachträglichen Bewilligung oder Vorhabensfreigabe von vornherein rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Dies betrifft insbesondere den Fall, dass das betroffene Vorhaben aufgrund der geltenden Flächenwidmung unzulässig ist. In diesen Fällen ist sofort die Herstellung des rechtmäßigen Zustands zu verfügen. Ist die Beseitigung eines solchen rechtlichen Hindernisses absehbar, kann die Behörde auch einen bedingten Wiederherstellungsauftrag erlassen.
(3) Wurden Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten sind, entgegen dem Verbot oder entgegen einer Verfügung nach § 26 Abs. 4 ausgeführt oder ist eine Bewilligung nach § 53 Abs. 1 lit. c oder d oder § 53 Abs. 2 erloschen, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands von der Behörde binnen angemessener festzusetzender Frist aufzutragen.
(4) Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands nach Abs. 1, 2 oder 3 nicht möglich oder zweckmäßig oder würde dies den Zielsetzungen dieses Gesetzes widersprechen, können entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur und Landschaft möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustands vorgeschrieben werden.
(5) Die Wiederherstellung oder sonstige nach Abs. 1 und 2 zu setzende Maßnahmen obliegen in den Fällen, in denen Maßnahmen wesentlich abweichend von einer Bewilligung oder Vorhabensfreigabe ausgeführt werden, der Person, die den Antrag gestellt oder das Vorhaben angezeigt hat sowie deren Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger, im Übrigen jener Person, welche die Maßnahmen veranlasst oder gesetzt hat oder vor dem Erlöschen der Bewilligung deren Inhaberin oder Inhaber war. Kann diese nicht herangezogen werden, obliegt die Verpflichtung der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer. Trifft letztere und sonstige Berechtigte nicht die Verpflichtung nach dem ersten Satz, so haben diese die Durchführung der Maßnahmen zu dulden.
(6) Ein Bescheid betreffend die Herstellung des gesetzmäßigen Zustands wird trotz Anhängigkeit eines Ansuchens um Erteilung der nachträglichen Bewilligung oder einer nachträglichen Vorhabensanzeige vollstreckbar, wenn hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Objekts bereits zweimal nachträgliche Bewilligungen beantragt und verweigert wurden oder das Vorhaben zweimal angezeigt und untersagt wurde.“
(1) Soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht anderes bestimmt ist, ist die Bezirksverwaltungsbehörde für die Besorgung der Angelegenheiten dieses Gesetzes zuständig.
(2) Die Zuständigkeit der Landesregierung besteht
(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung einzelne in ihre Zuständigkeit fallende Angelegenheiten an die Bezirksverwaltungsbehörden delegieren, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.
(4) Sofern für ein Vorhaben sowohl eine Bewilligung nach diesem Gesetz als auch nach den Bestimmungen des Bgld. Starkstromwegegesetzes, LGBl. Nr. 10/1971, oder des Burgenländischen Elektizitätswesengesetzes 2006, LGBl. Nr. 59/2006, erforderlich ist, obliegt die Vollziehung dieses Gesetzes der zuständigen Elektrizitätsbehörde. Die näheren Bestimmungen enthalten die elektrizitätsrechtlichen Gesetze.“
In § 75b Abs. 1, § 75c Abs. 6, § 75d, § 81 Abs. 19 und im Einleitungssatz des § 81a wird jeweils das Zitat „§ 5 lit. b“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 2 Z 1 lit. c“ ersetzt.
In § 78 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Zitat „§§ 5,“ das Zitat „5a,“ eingefügt; das Zitat „§ 26 Abs. 3“ wird durch das Zitat „§ 26 Abs. 3 und 4“ ersetzt und das Zitat „§ 55 Abs. 1,“ entfällt.
In § 78 Abs. 1 Z 3 wird das Zeichen “§§“ durch das Zeichen „§“ ersetzt.
In § 78 Abs. 3 wird das Zitat „BGBl. Nr. 60/1074“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 60/1974“ ersetzt.
In § 78 Abs. 4 wird das Wort „Bewilligung“ durch die Wortfolge „Bewilligung oder Vorhabensfreigabe“ ersetzt.
Dem § 80 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 5, 5a, § 6 Abs. 2 lit. c, § 6 Abs. 3 lit. a, d, e und f, § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 22d Abs. 1, 5 und 6, § 22e Abs. 1 bis 5, § 23 Abs. 6 und 7, § 26 Abs. 4, § 31 Abs. 4, § 49 Abs. 2, § 50 Abs. 3, 5 und 7, § 51 Abs. 2, § 51a Abs. 1, §§ 52, 53 Abs. 2, § 54 Abs. 1, §§ 55, § 56, 75b Abs. 1, § 75c Abs. 6, §§ 75d, 78 Abs. 1 Z 1 und 3, § 78 Abs. 3 und 4, § 81 Abs. 2, 5, 5a, 19 und 21, die Anlagenbezeichnung „Anlage 1“ und die Anlage 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2019 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
„Die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht gemäß § 5 Abs. 3 Z 1, 3, 4, 5 und 7 bis 11 und das Anzeigeverfahren für sonst bewilligungspflichtige Maßnahmen gemäß § 5a gelten auch für Vorhaben nach diesen Landschaftsschutzgebietsverordnungen.“
„(5) In Landschaftsschutzgebieten (§ 23 und § 81 Abs. 2) sind auf Flächen, auf denen gemäß § 5 eine Bewilligung oder gemäß § 5a eine Vorhabensfreigabe erforderlich ist, und auf Verkehrsflächen gemäß § 15 Burgenländisches Raumplanungsgesetz, die innerhalb der freien Landschaft (§ 11) liegen, Bewilligungen und Vorhabensfreigaben unbeschadet des § 22e grundsätzlich nach Maßgabe des § 23 Abs. 7 zu erteilen. Folgende tiefbauliche Änderungen einer bewilligten Verkehrsflächenanlage bedürfen in Landschaftsschutzgebieten keiner Bewilligung oder Vorhabensfreigabe:
1.Errichtung von Fahrbahnteilern im Bereich der Ortseinfahrt, Busbuchten mit Auftrittsfläche und Kurvenaufweitungen der Straße für den maßgebenden Begegnungsfall mit einer beanspruchten Fläche von jeweils höchstens 250 m²;
2.Umbau einer straßenbegleitenden Entwässerungsmulde mit einer Verbreiterung bis zu 1,5 m;
3.Brückenverbreiterungen um bis zu 1,5 m;
4.Verbreiterung einer Verkehrsflächenanlage von nicht mehr als 1 m auf eine Länge von maximal 500 m.“
„(21) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2019 anhängigen Verfahren sind von der bisher zuständigen Behörde weiterzuführen.“
In der Anlage wird das Wort „Anlage“ vor der Anlagenüberschrift „Leitfaden für die Naturverträglichkeitserklärung“ durch die Anlagenbezeichnung „Anlage 1“ ersetzt.
Nach der Anlage 1 wird die Anlage 2 mit den Anlagenbestandteilen 2.1, 2.2 und 2.3 (mittels der Detailpläne 1 bis 17) zum vorliegenden Gesetz angefügt.
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