Burgenländisches Bezirkshauptmannschaften-Gesetz
LGBLA_BU_20190613_42Burgenländisches Bezirkshauptmannschaften-GesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
42.Gesetz vom 5. Juni 2019 über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften im Burgenland (Burgenländisches Bezirkshauptmannschaften-Gesetz) (XXI. Gp. RV 1777 AB 1788)
Gesetz vom 5. Juni 2019 über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften im Burgenland (Burgenländisches Bezirkshauptmannschaften-Gesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
(1) Das Burgenland gliedert sich außerhalb der Städte mit eigenem Statut in folgende Verwaltungsbezirke:
(2) Die Landesregierung hat den Sitz und die Sprengel der Verwaltungsbezirke mit Verordnung festzulegen.
(3) Bei außerordentlichen Verhältnissen kann der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau den Sitz einer Bezirkshauptmannschaft an einen anderen Ort im Land verlegen.
(4) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit kann der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau nach Anhörung der betroffenen Bezirkshauptmänner oder Bezirkshaupt-frauen mit Verordnung für Fachgebiete einer Bezirkshauptmannschaft oder für Teile davon einen Amtssitz außerhalb des Sitzes der Bezirkshauptmannschaft mit einem Tätigkeitssprengel festlegen. Aus denselben Gründen kann der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau nach Anhörung der betroffenen Bezirkshauptmänner oder Bezirkshauptfrauen festlegen, dass bei bestimmten Bezirkshauptmannschaften Fachgebiete eingerichtet werden, in denen auch einzeln zu bezeichnende Aufgaben anderer politischer Bezirke besorgt werden. Die in solchen Fachgebieten tätigen Bediensteten unterstehen in fachlicher Hinsicht jener Bezirkshauptmannschaft, auf deren Zuständigkeitsbereich sich ihre jeweilige Tätigkeit bezieht.
(1) Die Bezirkshauptmannschaften haben
(2) Wenn es im Interesse der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Raschheit gelegen ist, kann die Landesregierung eine Bezirkshauptmannschaft allgemein oder fallweise ermächtigen, sprengelübergreifend über bestimmte Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde fallen, an deren Stelle zu entscheiden und die Übertragung der Zuständigkeit verfügen.
(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu besorgen.
(4) Sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, sind die Bezirkshauptmannschaften in den Angelegenheiten der Landesverwaltung in erster Instanz sachlich zuständige Behörden.
(1) In Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs des Landes sind die Bezirkshauptmannschaften der Landesregierung unterstellt.
(2) In Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung sind die Bezirkshauptmannschaften dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau unterstellt.
(3) In Angelegenheiten des inneren Dienstes sind die Bezirkshauptmannschaften dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau unterstellt, der oder die sich zu diesem Zweck des Landesamtsdirektors oder der Landesamtsdirektorin bedient.
(4) Sofern den Bezirkshauptmannschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 die Besorgung von Geschäften der Privatwirtschaftsverwaltung nach Art. 104 Abs. 2 B-VG übertragen wurde, sind sie dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau unterstellt.
(1) Bei den Bezirkshauptmannschaften sind Referate einzurichten, auf die sämtliche den Bezirkshauptmannschaften obliegenden Aufgaben nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind.
(2) Die Aufgabenbereiche der Referate und ihre Bezeichnung sind in der Geschäftseinteilung festzusetzen.
(3) Die Geschäftseinteilung ist nach vorheriger Zustimmung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau gemäß den Bestimmungen des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 2015, LGBl. Nr. 65/2014, kundzumachen. In der Kundmachung sind die Referatsleiter oder Referatsleiterinnen bekannt zu geben.
(4) Zur Wahrung der Einheitlichkeit kann der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau durch Verordnung grundsätzliche Bestimmungen über die Zahl, Bezeichnung und Aufgabenbereiche der Referate erlassen.
(1) Die Landesregierung hat für jede Bezirkshauptmannschaft eine Person, die das rechtswissenschaftliche Studium an einer Universität abgeschlossen hat, als Bezirkshauptmann oder Bezirkshauptfrau zu bestellen.
(2) Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau hat die Bezirkshauptmannschaft zu leiten. Er oder sie ist Vorgesetzter oder Vorgesetzte aller der Bezirkshauptmannschaft zugeteilten Bediensteten und befugt, diesen Weisungen in allen von der Bezirkshauptmannschaft zu besorgenden Angelegenheiten zu erteilen.
(3) Als Leiter oder Leiterin der Bezirkshauptmannschaft hat der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau auch die Angelegenheiten des inneren Dienstes wahrzunehmen (§ 3 Abs. 3). Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau hat in wichtigen Fällen, die die Organisation der Bezirkshauptmannschaft betreffen, an den Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau von sich aus Bericht zu erstatten.
(4) Der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau hat für den Fall der Verhinderung des Bezirkshauptmanns oder der Bezirkshauptfrau aus dem Kreise der der Bezirkshauptmannschaft zugeteilten Landesbediensteten des rechtskundigen Verwaltungsdienstes einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestellen. Bei Verhinderung des Bezirkshauptmanns oder der Bezirkshauptfrau gehen alle ihm oder ihr obliegenden Aufgaben auf diese Person über. Ist der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau voraussichtlich länger als zwei Monate an der Dienstausübung verhindert, kann der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau aus dem Kreis der Landesbediensteten eine geeignete Person, die das rechtswissenschaftliche Studium an einer Universität abgeschlossen hat, mit der Vertretung des Bezirkshauptmannes oder der Bezirkshauptfrau betrauen.
(5) Für den Fall der gleichzeitigen Verhinderung sowohl des Bezirkshauptmanns oder der Bezirkshauptfrau als auch des Stellvertreters oder der Stellvertreterin hat der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau aus dem Kreis der Landesbediensteten eine geeignete Person, die das rechtswissenschaftliche Studium an einer Universität abgeschlossen hat, mit der Vertretung des Bezirkshauptmanns oder der Bezirkshauptfrau zu betrauen.
(6) Im Rahmen seiner oder ihrer Befugnisse gemäß Abs. 2 ist der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau - oder sind auf Grund seiner oder ihrer Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaft zugeteilte rechtskundige Bedienstete - insbesondere auch zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 3 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018, berechtigt.
(1) Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau hat für jedes in der Geschäftseinteilung der Bezirkshauptmannschaft vorgesehene Referat einen Referatsleiter oder eine Referatsleiterin zu bestellen. Der Referatsleiter oder die Referatsleiterin ist der oder die Vorgesetzte aller seinem oder ihrem Referat zugeteilten Bediensteten und diesen gegenüber weisungsbefugt.
(2) Der Referatsleiter oder die Referatsleiterin hat die im Rahmen des Referats zu besorgenden Aufgaben auf die zugeteilten Bediensteten aufzuteilen und für die zweckmäßige und rasche Erledigung der Aktenstücke zu sorgen. Er oder sie hat den zugeteilten Bediensteten die erforderlichen Anordnungen zu erteilen und ihre Tätigkeit zu beaufsichtigen.
(1) Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die Referatsleiterinnen oder Referatsleiter beauftragen, alle oder bestimmte der nach der Geschäftseinteilung zugewiesenen Aufgaben selbständig zu erledigen.
(2) Aufträge im Sinne des Abs. 1 können auch an andere hierfür geeignete Bedienstete ergehen, wenn die zeitgerechte Erledigung der Aufgaben dies erfordert.
(3) Hinsichtlich Form und Unterschriftsbefugnis von Beauftragungen im Sinne von Abs. 1 und 2 sind in der Geschäftsordnung nähere Regelungen zu treffen.
(4) Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau ist berechtigt, jede Angelegenheit, die auf Grund einer Übertragung nach Abs. 1 oder 2 selbständig zu erledigen ist, an sich zu ziehen oder sich die Genehmigung der Entscheidung vorzubehalten.
(5) Das Weisungsrecht des Bezirkshauptmanns oder der Bezirkshauptfrau wird durch eine Beauftragung nach Abs. 1 oder 2 nicht berührt.
Die Bezirkshauptmannschaften sind personell und sachlich so auszustatten, dass sie die ihnen obliegenden Aufgaben nach den im § 2 Abs. 2 genannten Grundsätzen besorgen können.
Zur Gewährung der Einheitlichkeit und im Interesse einer ökonomischen Führung der Verwaltung hat der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau mittels Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die die Geschäftsführung in den Bezirkshauptmannschaften regelt. Die Geschäftsordnung hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verlautbarung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften im Burgenland, LGBl. Nr. 26/2003, außer Kraft.
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