Burgenländisches Umwelthaftungsgesetz, Änderung
LGBLA_BU_20190409_28Burgenländisches Umwelthaftungsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
28.Gesetz vom 28. März 2019, mit dem das Burgenländische Umwelthaftungsgesetz geändert wird
(XXI. Gp. RV 1701 AB 1719) [CELEX Nr. 32004L0035]
Gesetz vom 28. März 2019, mit dem das Burgenländische Umwelthaftungsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Umwelthaftungsgesetz - Bgld. UHG, LGBl. Nr. 5/2010, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:
In § 4 Z 1 lit. a wird das Zitat „Bgld. Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 11/2005“ durch das Zitat „Bgld. Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017“, das Zitat „BGBl. I Nr. 87/2009“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 80/2018“, das Zitat „BGBl. I Nr. 54/2008“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 73/2018“ ersetzt und nach „LGBl. Nr. 8/2007“ wird die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
§ 4 Z 17 lautet:
§ 4 Z 18 lautet:
In § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 4 und § 7 Abs. 4 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 123/2006“ jeweils durch das Zitat „BGBl. I Nr. 73/2018“ ersetzt.
§ 11 lautet:
(1) Natürliche oder juristische Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden
(2) Als Rechte im Sinne des Abs. 1 erster Satz gelten
(3) In der Umweltbeschwerde ist unter Beifügung der sachlichen Informationen und Daten das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 glaubhaft zu machen. Sofern sie nicht selbst zuständig ist, hat die angerufene Behörde die Umweltbeschwerde unverzüglich an die nach § 9 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten und die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer davon zu unterrichten.
(4) Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass keine Beschwerdeberechtigung im Sinne der Abs. 1 und 2 gegeben ist, kein Umweltschaden vorliegt oder alle erforderlichen Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen bereits getroffen wurden, so ist hierüber ein Bescheid zu erlassen. Gegen einen solchen Bescheid steht der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft sowie den Umweltschutzorganisationen gemäß Abs. 1 letzter Satz das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu.“
In § 16 Abs. 1 wird die Wortfolge „soweit nicht Abs. 2 Abweichendes regelt“ durch die Wortfolge „soweit nicht die folgenden Absätze Abweichendes regeln“ ersetzt.
Dem § 16 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 4 Z 1, 17 und 18, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 4, § 11 sowie § 16 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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