Bgld. Umgebungslärmschutzverordnung
LGBLA_BU_20190402_22Bgld. UmgebungslärmschutzverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
22.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. März 2019 über die Erstellung von strategischen Lärmkarten und Aktionsplänen betreffend den Umgebungslärm (Bgld. Umgebungslärmschutzverordnung) [CELEX Nr. 32002L0049, 32015L0996]
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. März 2019 über die Erstellung von strategischen Lärmkarten und Aktionsplänen betreffend den Umgebungslärm (Bgld. Umgebungslärmschutzverordnung)
Aufgrund der § 37b Abs. 4 und § 37c Abs. 5 des Burgenländischen Straßengesetzes 2005, LGBl. Nr. 79/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2018, wird verordnet:
Diese Verordnung gilt für die Ausarbeitung von strategischen Lärmkarten gemäß § 37b und Aktionsplänen gemäß § 37c des Burgenländischen Straßengesetzes 2005 in der jeweils geltenden Fassung.
Für die Begriffsbestimmungen gilt Abschnitt 4 der ÖAL-Richtlinie Nr. 36 - Blatt 2, Ausgabe 1. Jänner 2010.
(1) Der Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) in Dezibel (dB) ist mit folgender Gleichung definiert:
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(2) Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Abs. 1 gelten folgende Zeiträume:
(3) Die Werte für Lden sowie Lnight werden mit den in Anhang II der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12, in der Fassung des Anhangs der Richtlinie 2015/996/EU zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG, ABl. Nr. L 168 vom 01.07.2015 S. 1, und der Berichtigung, ABl. Nr. L 5 vom 10.01.2018 S. 35, beschriebenen Methoden bestimmt. Dabei sind folgende Regelwerke heranzuziehen:
(1) Als Mindestanforderungen für die Ausarbeitung von strategischen Lärmkarten, Konfliktzonenplänen und Aktionsplänen gelten die Bestimmungen der ÖAL-Richtlinie Nr. 36 - Blatt 2, Ausgabe 1. Jänner 2010.
(2) Konfliktzonenpläne bilden einen Bestandteil der (strategischen) Lärmkarten. Sie weisen jene geografischen Bereiche aus, in denen die Schwellenwerte überschritten werden.
(3) Grundsätzlich gilt für den durch Verkehr auf Hauptverkehrsstraßen verursachten Lärm ein Schwellenwert von Lden von 60 dB und ein Lnight von 50 dB.
Durch diese Verordnung werden die Anhänge I bis VI der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/996 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG, ABl. Nr. L 168 vom 01.07.2015 S. 1, und der Berichtigung, ABl. Nr. L 5 vom 10.01.2018 S. 35, umgesetzt.
Die erwähnten Normen und Richtlinien können bei folgenden Stellen bezogen werden:
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Burgenland folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Erstellung von strategischen Lärmkarten und Aktionsplänen betreffend den Umgebungslärm (Bgld. Umgebungslärmschutzverordnung), LGBl. Nr. 71/2007, außer Kraft.
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