Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, Änderung
LGBLA_BU_20190318_14Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
14.Gesetz vom 7. März 2019, mit dem das Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 geändert wird (XXI. Gp. RV 1666 AB 1684)
Gesetz vom 7. März 2019, mit dem das Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018, wird wie folgt geändert:
1a. In § 1 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Wort „Erkenntnisse“ die Wortfolge „und der pädagogischen Grundlagendokumente gemäß Abs. 4“ eingefügt.
1b. Nach § 1 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Pädagogische Grundlagendokumente sind:
Um die bestmögliche Entwicklung und Entfaltung aller Kinder sicherzustellen, ist in Kinderbetreuungseinrichtungen Kindern das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung, welche das gesamte Haupthaar oder große Teile dessen verhüllt, verboten.“
(1) Zur Feststellung der Sprachkompetenz haben die Kinderbetreuungseinrichtungen Sprachstandsfeststellungen durchzuführen. Dafür haben sie ab dem Kindergartenjahr 2019/2020 ein bundesweit standardisiertes Instrument (Beobachtungsbogen) zu verwenden. Sprachstandsfeststellungen sind durch pädagogische Fachkräfte anhand eines bundesweiten Beobachtungsbogens zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache (BESK kompakt) oder von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache (BESK-DaZ kompakt) durchzuführen.
(2) Für das Kindergartenjahr 2018/2019 gelten folgende Beobachtungszeiträume:
(2a) Ab dem Kindergartenjahr 2019/2020 gelten folgende Beobachtungszeiträume:
(3) Ein Sprachförderbedarf liegt dann vor, wenn der entsprechende Schwellenwert des Instruments als Ergebnis der Beobachtung unterschritten wird.
(4) Besteht während des Kindergartenjahres die begründete Annahme, dass ein Kind keinen Sprachförderbedarf mehr aufweist, kann dies durch eine außerordentliche Sprachstandsfeststellung festgestellt werden.
(5) Die Kinderbetreuungseinrichtungen haben auf Verlangen der jeweils zuständigen Volksschule, bei der das Kind zum Besuch angemeldet ist, auf deren Ersuchen Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur erfolgten Sprachförderung zu übermitteln, wenn das Ergebnis der Sprachstandsfeststellung gemäß § 10 Abs. 2 einen Sprachförderbedarf ergeben hat und die Eltern oder andere zur Obsorge berechtigte Personen des Kindes ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen gemäß § 6 Abs. 1a Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018, nicht nachkommen. Die Unterlagen bzw. personenbezogene Daten sind nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses vom Rechtsträger ein Jahr aufzubewahren und nach Ablauf dieses Jahres zu vernichten bzw. zu löschen.
(6) Die Rechtsträger haben dafür Sorge zu tragen, dass in den Kindergärten die pädagogischen Fachkräfte in ausreichender Anzahl den Lehrgang für sprachliche Frühförderung besuchen.“
3a. § 24 Abs. 7 erster Satz lautet:
„Ein Antrag gemäß Abs. 6 setzt voraus, dass das Kind keiner Förderung in der Bildungssprache Deutsch bedarf und dass die Erfüllung der Bildungsaufgaben und der Werteerziehung gewährleistet ist und ist bis Ende Februar vor Beginn des Arbeitsjahres gemäß § 16 bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu stellen und näher zu begründen.“
„(9) Der Rechtsträger hat den verpflichtenden Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung an mindestens vier Tagen pro Woche für mindestens 20 Stunden festzulegen.“
(1) Die Landesregierung ist berechtigt alle personenbezogenen Daten, die von den aufgrund dieses Gesetzes Verantwortlichen an die Landesregierung übermittelt werden, zum Zwecke
(2) Die für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten können durch die Landesregierung verarbeitet werden. In diesem Fall obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, sowie des Datenschutzgesetzes - DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2018, jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem zweiten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.“
„(2) Wer als Elternteil gegen die Besuchspflicht gemäß § 24 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 440 Euro zu bestrafen.“
„(3) Wer als Elternteil gegen das Verbot gemäß § 3a verstößt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zur Einhaltung des Verbots gemäß § 3a aufzufordern. Kommen die Eltern dieser Aufforderung nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Eltern zu einem Informationsgespräch über Sinn und Rahmenbedingungen des Verbots des Tragens weltanschaulicher oder religiös geprägter Bekleidung im Sinne des § 3a vorzuladen. Wer als Elternteil weiterhin gegen das Verbot gemäß § 3a verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 110 Euro zu bestrafen.“
„(20) Das Inhaltsverzeichnis, §§ 1 Abs. 2 und 4, §§ 3a, 10, 24 Abs. 7, §§ 33a, 34 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 14/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten und § 24 Abs. 9 tritt mit 1. September 2019 in Kraft.“
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