Ausübung der Funktion der Präsidentin/des Präsidenten der Bildungsdirektion
LGBLA_BU_20190221_11Ausübung der Funktion der Präsidentin/des Präsidenten der BildungsdirektionGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
11.Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 19. Februar 2019, mit der das für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung mit der Ausübung der Funktion der Präsidentin/des Präsidenten der Bildungsdirektion betraut wird
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 19. Februar 2019, mit der das für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung mit der Ausübung der Funktion der Präsidentin/des Präsidenten der Bildungsdirektion betraut wird
Aufgrund des § 56a des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes 1995 - Bgld. PfSchlG 1995, LGBl. Nr. 36/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2018, wird verordnet:
Das nach der Referatseinteilung für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung wird mit der Ausübung der Funktion der Präsidentin/des Präsidenten der Bildungsdirektion betraut.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.