Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 2018
LGBLA_BU_20190201_7Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 2018Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
7.Gesetz vom 24. Jänner 2019, mit dem das Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993 geändert wird (Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 2018) (XXI. Gp. RV 1611 AB 1640) [CELEX Nr. 32008L0098]
Gesetz vom 24. Jänner 2019, mit dem das Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993 geändert wird (Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 2018)
Der Landtag hat beschlossen:
Das Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993, LGBl. Nr. 10/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018, wird wie folgt geändert:
„(1) Dieses Gesetz regelt alle Maßnahmen zur Abfallvermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Sammlung, Beförderung und Behandlung von Siedlungsabfällen gemäß § 2 Abs. 1 bis 5.“
„(1) Soweit die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, des Bundes festgelegt sind, haben sie jene Bedeutung, die ihnen nach diesem Gesetz zukommt.
(2) Im Sinne dieses Landesgesetzes sind Siedlungsabfälle Abfälle gemäß § 2 Abs. 4 Z 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, Abfälle aus privaten Haushalten und ähnlichen Einrichtungen (§ 11 Abs. 1a Z 1), öffentlichen Einrichtungen (§ 11 Abs. 1a Z 2), auch wenn sie auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Parkanlagen anfallen und Abfälle, die in Gewerbe- und Industriebetrieben in gleicher Art ähnlich wie in Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen anfallen. Keine Siedlungsabfälle sind Abfälle aus Produktion, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Klärgruben, Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, Altfahrzeuge und aus Bau und Abbruch.
(3) Sperrige Siedlungsabfälle (Sperrmüll) sind jene Siedlungsabfälle, die wegen ihrer Größe oder Form nicht in die für die Sammlung der nicht gefährlichen Siedlungsabfälle bestimmten Müllsammelgefäße (§ 14) eingebracht werden können.
(4) Biogene Siedlungsabfälle (Bioabfall) sind jene Siedlungsabfälle, die auf Grund ihres hohen organischen, biologisch abbaubaren Anteils einer sachgerechten (ordnungsgemäßen) aeroben oder anaeroben Verwertung (zB Kompostierung) zugeführt werden können, wie Garten- und Parkabfälle, Küchenabfälle, Speisereste und sonstige organische Abfälle.
(5) Im Sinne dieses Landesgesetzes sind Altstoffe
(6) Betriebliche Abfälle sind Abfälle, die nicht von § 2 Abs. 2 bis 5 erfasst werden, wie Abfälle aus Produktion, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Klärgruben, Kanalisation und Kläranlagen, einschließlich Klärschlämme, Altfahrzeuge und aus Bau- und Abbruch.“
§ 2 Abs. 7 bis 10 entfallen.
§ 2 Abs. 11 lautet:
„(11) Unter öffentlicher Müllabfuhr (Systemabfuhr) sind die vom Verband oder in seinem Auftrag errichteten und betriebenen Einrichtungen, die die Sammlung und Beförderung von Siedlungsabfällen unter Verwendung von aufeinander abgestimmten Abfallbehältern und Sammelfahrzeugen zur öffentlichen Abfallbehandlungsanlage besorgen, sowie die Einrichtungen gemäß § 20 zu verstehen.“
In § 2 Abs. 13 wird die Wortfolge „des Haushalts- und Sperrmülls“ durch die Wortfolge „der Siedlungsabfälle“ ersetzt.
In § 2 Abs. 16 entfällt die Wortfolge „nach dem V. Abschnitt genehmigten,“ und die Wortfolge „Haushalts- und Sperrmüll“ wird durch das Wort „Siedlungsabfälle“ ersetzt.
§ 2 Abs. 20 entfällt.
§ 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Diesem Landesgesetz liegen folgende Grundsätze und Hierarchie gemäß § 1 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, zugrunde:
„(2a) Bei der Anwendung der Hierarchie gemäß Abs. 2 gilt Folgendes:
§ 4 Abs. 3 Z 2 lautet:
In § 4 Abs. 3 erhalten die Ziffernbezeichnungen „(3)“ bis „(8)“ die Ziffernbezeichnungen „(4)“ bis „(9)“; als neue Z 3 wird eingefügt:
§ 4 Abs. 3 Z 9 (neu) lautet:
§ 6 Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Die Abfallverwertung kann durch Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling oder sonstige Verwertung (zB durch stoffliche Verwertung, rohstoffliche Verwertung, energetische oder chemische Verwertung oder die Verfüllung) einschließlich der Vorbehandlung vor diesen Maßnahmen, erfolgen.
(3) Zur Förderung der Ziele und Grundsätze im Sinne von § 4 Abs. 2 Z 2 bis 4 kann die Landesregierung durch Verordnung Gebiete bestimmen, in denen bestimmte Abfälle einer Verwertung unter Angabe einer Verwertungsmöglichkeit zuzuführen sind.“
In § 7 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
§ 7 Abs. 2 Z 2 lautet:
Dem § 7 Abs. 2 Z 6 wird folgender letzter Satz angefügt:
„Hier ist vor allem das Prinzip der Nähe zu berücksichtigen.“
„(1) Der Verband ist verpflichtet für die Sammlung, Beförderung und Behandlung der im Pflichtbereich anfallenden Siedlungsabfälle zu sorgen (vorzusorgen), dass dadurch den Zielen und Grundsätzen des § 4 entsprochen wird. Der Verband hat die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderlichen Veranlassungen zu treffen. Er ist insbesondere auch berechtigt, sich an privatrechtlich organisierten Rechtsträgern zu beteiligen, deren Unternehmensgegenstand die Sammlung, Behandlung und Verwertung von Siedlungsabfällen und betrieblichen Abfällen ist.“
In § 11 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „des auf ihren Grundstücken anfallenden Haushalts- und Sperrmülls“ durch die Wortfolge „der auf ihren Grundstücken anfallenden Siedlungsabfälle, mit denen bei widmungsgemäßer Verwendung der Grundstücke gerechnet werden kann, unbeschadet der Bestimmung des § 18“ ersetzt.
Nach § 11 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Dies gilt insbesondere für:
„(3) Die Anschlusspflicht entsteht mit der Benutzbarkeit der öffentlichen Müllabfuhr und ist mit der Beistellung der Müllsammelgefäße und der Rechtskraft des Anschlussverpflichtungsbescheides gegeben.
(4) Eine bloß zeitweilige Benützung des Grundstückes (zB Zweitwohnungen und Ferienhäuser) begründet keine Ausnahme von der Anschlusspflicht.
(5) Für Grundstücke mit Gewerbe- und Industriebetrieben, auf denen Siedlungsabfälle, in gleicher Art und Menge ähnlich wie aus Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen anfallen, gilt die Anschlusspflicht gemäß Abs. 1 sinngemäß.“
In § 12 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „Haushalts- und Sperrmüll“ durch das Wort „Siedlungsabfällen“ ersetzt.
In § 12 Abs. 2 wird die Wortfolge „des Haushalts- und Sperrmülls“ durch die Wortfolge „von Siedlungsabfällen“, die Wortfolge „der Haushalts- und Sperrmüll“ durch die Wortfolge „diese Siedlungsabfälle“ und im letzten Halbsatz das Wort „wird“ durch das Wort „werden“ ersetzt.
In § 13 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Haushalts- und Sperrmülls“ durch die Wortfolge „der Siedlungsabfälle“ ersetzt.
In § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „sämtlichen Haushalts- und Sperrmüll“ durch die Wortfolge „sämtliche Siedlungsabfälle gemäß Abs. 1“ ersetzt.
In § 14 Abs. 1 wird die Wortfolge „Haushaltsmüll darf“ durch die Wortfolge „Siedlungsabfälle dürfen“ ersetzt.
In § 14 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Haushaltsmüll“ durch die Wortfolge „dieser Siedlungsabfall gemäß Abs. 1“ ersetzt.
In § 15 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „des“ durch das Wort „der“ und das Wort „Haushaltsmülls“ durch das Wort „Siedlungsabfälle“ ersetzt.
Dem § 15 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Festsetzung des Sammelsystems erfolgt durch den Verband.“
In § 15 Abs. 3 wird das Wort „des“ durch das Wort „der“ und das Wort „Haushaltsmülls“ durch das Wort „Siedlungsabfälle“ ersetzt.
In § 16 Abs. 1 wird das Wort „Haushaltsmüllmenge“ durch das Wort „Abfallmenge“ ersetzt.
§ 17 Abs. 1 erster Halbsatz lautet:
„Die Eigentümer (Inhaber) der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke und der mit Anschlussbewilligung in die öffentliche Müllabfuhr einbezogenen Grundstücke (§ 13) haben dafür zu sorgen, dass die Müllsammelgefäße für die Abholung am Abfuhrtag unmittelbar an den von den Sammelfahrzeugen des Verbandes befahrenen öffentlichen Verkehrsflächen an geeigneter, leicht zugänglicher Stelle so bereitgestellt werden, dass“
„(1a) Die Eigentümer (Inhaber) haben auch für die Rückstellung der Müllsammelgefäße zum Grundstück nach der Entleerung zu sorgen.“
In § 17 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „daß die Müllsammelgefäße“ die Wortfolge „oder andere Abfallbehälter“ eingefügt.
In § 18 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Haushaltsmülls“ durch die Wortfolge „der Siedlungsabfälle“ ersetzt.
§ 19 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Müllsammelgefäße dürfen nur soweit gefüllt werden, dass der Deckel ordnungsgemäß geschlossen werden kann. Das Einstampfen von Siedlungsabfällen, sowie das Einbringen von Sperrmüll, betrieblichen Abfällen, Problemstoffen und gefährlichem Abfall in die Müllsammelgefäße ist verboten.“
„Insbesondere zur Sammlung von sperrigen Siedlungsabfällen, Problemstoffen und Altstoffen sowie von betrieblichen Abfällen gleicher Art und ähnlich wie aus Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen haben die Gemeinden für ihr Gemeindegebiet öffentliche Abfallsammelstellen einzurichten und zu betreiben.“
„Jede Gemeinde kann beschließen, die Errichtung, den Betrieb und die Bewirtschaftung ihrer Abfallsammelstelle dem Verband zu übertragen. Im Zusammenhang mit dieser Übertragung entstehende Ansprüche sind zwischen dem Verband und der betreffenden Gemeinde in einem besonderen (zivilrechtlichen) Übereinkommen zu regeln.“
„(1a) Der Verband ist auch berechtigt, unter Bedachtnahme auf den Landesabfallwirtschaftsplan und zur Erreichung der Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft, regionale Abfallsammelstellen zu errichten und zu betreiben. Die Verpflichtung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abfallsammelstelle nach Abs. 1 für eine Gemeinde entfällt, wenn vom Verband eine entsprechende regionale Abfallsammelstelle eingerichtet und betrieben wird und die betreffende Gemeinde mit dem Verband eine entsprechende Vereinbarung zur Errichtung, Bewirtschaftung und zum Betrieb der Abfallsammelstelle abgeschlossen hat.“
„(2) Die Eigentümer (Inhaber) der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke sind verpflichtet, die auf ihren Grundstücken anfallenden sperrigen Siedlungsabfälle, Altstoffe und Problemstoffe in der Abfallsammelstelle jener Gemeinde zur Behandlung durch die öffentliche Müllabfuhr abzuliefern, in deren Gemeindegebiet das Grundstück liegt. Erfolgt die Sammlung im Rahmen eines Gemeindeverbandes (Abs. 1 zweiter Satz) oder einer regionalen Abfallsammelstelle des Verbandes (Abs. 1a), so kann die Ablieferung auch in diesen Abfallsammelstellen erfolgen.“
§ 20 Abs. 3 Z 2 lautet:
§ 20 Abs. 3 Z 3 entfällt.
In § 22 Abs. 1 wird nach dem Wort „Bewilligung“ die Wortfolge „einer Übernahme“ eingefügt.
§ 23 entfällt.
In § 24 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 20)“.
In § 24 Abs. 2 Z 1 und 3 wird jeweils die Wortfolge „des Haushaltsmülls (§ 2 Abs. 2 und 3)“ durch die Wortfolge „der Siedlungsabfälle“ ersetzt.
In § 27 wird nach der Wortfolge „abzuführen und“ der Ausdruck „gemäß § 11“ eingefügt.
§§ 29 bis 36 entfallen.
In § 37 Abs. 1 entfallen die Klammerausdrücke „(§ 2 Abs. 7 und 8)“ und „(§ 2 Abs. 20)“.
In § 37 entfallen die Abs. 3 bis 5.
§ 38 Abs. 3 entfällt.
§ 41 Abs. 2 entfällt.
In § 41 Abs. 3 wird das Zitat „zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/1998“ durch das Zitat „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2017,“ und das Zitat „Wasserrechtsgesetz, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 155/1999,“ durch das Zitat „Wasserrechtsgesetz 1959 -WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018,“ ersetzt.
(Verfassungsbestimmung) § 43 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Soweit in den folgenden Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, ist die Geschäftsführung dieser Organe ansonsten unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 36 bis 43, 45, 46 und 49 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der jeweils geltenden Fassung, vorzunehmen; hiebei tritt an die Stelle des Gemeinderates die Verbandsversammlung, an die Stelle des Gemeindevorstandes der Verbandsvorstand bzw. die Berufungskommission und an die Stelle des Bürgermeisters der Verbandsobmann.“
„Als Interessenvertretungen burgenländischer Gemeinden (Gemeindevertreterverbände) gelten jene, die mindestens 5% der Gemeinderatsmitglieder aller Gemeinden des Landes Burgenland erfassen oder in zumindest 10% der burgenländischen Gemeinden im Gemeinderat vertreten sind.“
(Verfassungsbestimmung) In § 45 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Verbandsvorstandes“ die Wortfolge „und der Mitglieder des Prüfungsausschusses“ eingefügt.
(Verfassungsbestimmung) In § 51 Abs. 4 wird das Zitat „§ 75 der Burgenländischen Gemeindeordnung“ durch das Zitat „§ 82 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
(Verfassungsbestimmung) Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:
Der Obmann, der Obmannstellvertreter, die Mitglieder des Vorstandes und des Prüfungsausschusses erhalten für die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Auslagen aus Mitteln des Verbandes eine Entschädigung, deren Höhe die Verbandsversammlung beschließt.“
(Verfassungsbestimmung) In § 52 wird das Zitat „IV. Hauptstückes der Burgenländischen Gemeindeordnung“ durch das Zitat „4. Hauptstückes der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
(Verfassungsbestimmung) § 58 lautet:
(1) Die Verbandsversammlung hat aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts den Prüfungsausschuss zu wählen, wobei diesem jeweils mindestens ein Mitglied der in der Verbandsversammlung vertretenen Parteifraktionen anzugehören hat, die mindestens 5% der Gemeinderatsmitglieder aller Gemeinden des Landes Burgenland erfassen oder in zumindest 10% der burgenländischen Gemeinden im Gemeinderat vertreten sind. Die restlichen Mitglieder sind nach dem Verhältniswahlrecht (D`Hondtsches Verfahren) zu bestellen.
(2) Die Verbandsversammlung hat die Zahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses zu bestimmen. Gehört der Obmann der stärksten Parteifraktion an, so ist der Obmann des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der zweitstärksten Parteifraktion, der Obmannstellvertreter auf Vorschlag der stärksten Parteifraktion zu bestellen.
(3) Der Prüfungsausschuss hat die Aufgabe festzustellen, ob die Gebarung den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht und ob sie wirtschaftlich zweckmäßig, sparsam und richtig geführt wird.
(4) Mitglieder des Verbandsvorstandes, der Berufungskommission, Geschäftsführer des Burgenländischen Müllverbandes oder seiner wirtschaftlichen Unternehmungen dürfen dem Prüfungsausschuss nicht angehören.
(5) Der Prüfungsausschuss überwacht die gesamte Gebarung des Burgenländischen Müllverbandes mindestens halbjährlich und nach jedem Verbandsobmann- sowie Verbandsobmannstellvertreterwechsel.
(6) Über das Ergebnis der Prüfungen ist der nächstfolgenden Verbandsversammlung unter Vorlage eines Prüfberichtes vom Obmann, im Verhinderungsfall vom Obmannstellvertreter des Prüfungsausschusses, zu berichten.
(7) Der Obmann des Prüfungsausschusses hat die Tagesordnung für die Prüfungsausschusssitzung festzusetzen, die Sitzung mindestens sieben Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte einzuberufen und den Vorsitz zu führen.
(8) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat das Recht, beim Obmann des Prüfungsausschusses schriftlich die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes zu verlangen. Der Obmann des Prüfungsausschusses ist in diesem Fall verpflichtet, diesen Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung des Prüfungsausschusses zu setzen.
(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht während der Sitzung in die verhandlungsgegenständlichen Akte Einsicht zu nehmen.
(10) Der ordnungsgemäß einberufene Prüfungsausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Für einen gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit erforderlich, bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann, im Fall seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter. War der ordnungsgemäß einberufene Prüfungsausschuss nicht beschlussfähig, kann unter Berufung hierauf für die gleichen Verhandlungsgegenstände eine neuerliche Sitzung einberufen werden. Eine solche Sitzung ist einzuberufen, wenn dies von einem Mitglied des Prüfungsausschusses verlangt wird. Der Prüfungsausschuss ist in diesem Falle jedenfalls beschlussfähig.
(11) Die mit der Führung der verhandlungsgegenständlichen Angelegenheiten betrauten Organe und Bediensteten des Burgenländischen Müllverbandes sind verpflichtet den Prüfungsausschussmitgliedern jede gewünschte Auskunft zu geben.
(12) Ein Tagesordnungspunkt kann nur dann vertagt werden, wenn der Prüfungsausschuss dies einstimmig beschließt.
(13) Über das Ergebnis der Prüfung hat der Prüfungsausschuss der Verbandsversammlung einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Der Minderheit bleibt es unbenommen ihre von der Mehrheit des Ausschusses abweichende Anschauung als Minderheitsbericht der Verbandsversammlung vorzulegen. Vor der Vorlage des Prüfungsausschussberichts bzw. des Minderheitsberichts an die Verbandsversammlung ist dem Verbandsobmann Gelegenheit zu geben innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Äußerung abzugeben. Die Äußerung ist dem Bericht anzuschließen.
(14) Der Verbandsobmann ist verpflichtet den Bericht des Prüfungsausschusses und allfällige Minderheitsberichte in die Tagesordnung der nächsten Verbandsversammlung aufzunehmen.“
(Verfassungsbestimmung) In § 62 Abs. 1 wird die Wortfolge „Abfall (§ 2 Abs. 9)“ durch das Wort „Siedlungsabfällen“ ersetzt.
(Verfassungsbestimmung) In § 62 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „Haushalts- und Sperrmüll (§ 2 Abs. 2 und 3)“ durch das Wort „Siedlungsabfällen“ ersetzt.
(Verfassungsbestimmung) In § 62 Abs. 2 Z 2 lautet der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 6)“.
(Verfassungsbestimmung) In § 62 Abs. 3 wird nach dem Wort „Müllsammelgefäße“ die Wortfolge „oder Abfallbehälter“ eingefügt und folgender Satz angefügt:
„Erfolgte die Beistellung der Müllsammelgefäße oder die Beitragszahlung bereits vor dem 1. Jänner 2000, wird die Anschlusspflicht unwiderleglich vermutet.“
„(3) Sofern Grundstücke und darauf errichtete Bauten, Betriebe oder Anlagen im Eigentum verschiedener Personen stehen, sind jeweils die Eigentümer der Bauten, Betriebe oder Anlagen Beitragsschuldner. Die Liegenschaftseigentümer haften jedoch mit den Eigentümern der Bauten, Betriebe oder Anlagen zur ungeteilten Hand.“
„(4) Bei Vermietung, Verpachtung oder Fruchtgenuss der Liegenschaft sind die Mieter, Pächter oder Fruchtnießer verpflichtet die Beiträge zu entrichten. Die Liegenschaftseigentümer haften jedoch mit dem Mieter, Pächter oder Fruchtnießer zu ungeteilten Hand für die Entrichtung der Beiträge. Im Falle einer Änderung in den Eigentumsverhältnissen haften die neuen Eigentümer (Miteigentümer) für alle Beitragsschulden, die seit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Änderung eingetreten ist, entstanden sind.“
(Verfassungsbestimmung) In § 64 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „bestehen aus einem“ das Wort „gebrauchsunabhängigen“ und nach der Wortfolge „Abfallsammlung, -beförderung und -behandlung“ die Wortfolge „einschließlich der Problemstoffe“ eingefügt.
(Verfassungsbestimmung) In § 64 Abs. 3 entfällt der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 9 und 10)“.
§ 68 lautet:
Die Gemeinden haben dem Verband die zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
(2) Die Strafgelder fließen der Gemeinde, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde, zu.“
In § 70a wird das Wort „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
Dem § 70a wird folgende Z 3 angefügt:
Dem § 71 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Für das Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2019 wird Folgendes festgelegt:
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