Burgenländische Lebensmittelkontrollgebührenverordnung 2019 - Bgld. LMKG-VO 2019
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1.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. Dezember 2018 über die Höhe der Lebensmittelkontrollgebühren (Burgenländische Lebensmittelkontrollgebührenverordnung 2019 - Bgld. LMKG-VO 2019)
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. Dezember 2018 über die Höhe der Lebensmittelkontrollgebühren (Burgenländische Lebensmittelkontrollgebührenverordnung 2019 - Bgld. LMKG-VO 2019)
Auf Grund der §§ 2 und 7 des Burgenländischen Lebensmittelkontrollgebührengesetzes - Bgld. LMKGG, LGBl. Nr. 12/2008, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird verordnet:
(1) Die Höhe der Gebühren gemäß § 2 des Burgenländischen Lebensmittelkontrollgebührengesetzes - Bgld. LMKGG, LGBl. Nr. 12/2008, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, sowie die Höhe der Zuschläge zu den Gebühren werden in der Anlage 1 festgesetzt. Sollte die Zusammenrechnung aller Untersuchungstätigkeiten der Schlachttier- und Fleischuntersuchung die Höhe der Mindestgebühr nicht erreichen, ist die Mindestgebühr zu verrechnen.
(2) Die Gebühren gemäß Abs. 1 gelten nicht für Großbetriebe im Sinne des § 64 Abs. 4 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018.
(1) Die Höhe der Entschädigung, die den Aufsichtsorganen gemäß § 7 des Burgenländischen Lebensmittelkontrollgebührengesetzes - Bgld. LMKGG, LGBl. Nr. 12/2008, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, gebührt, wird in der Anlage 2 festgesetzt.
(2) Bei der Zeiterfassung ist eine zehnminütige Rüstzeit (Dokumentationszeit) pro Untersuchungsplatz hinzuzuzählen.
(3) Bei Verzögerungen der Untersuchung, die durch die Verfügungsberechtigte oder den Verfügungsberechtigten hervorgerufen werden, kann eine zusätzliche Zeitgebühr verrechnet werden. Wenn die Schlachttier- oder Fleischuntersuchung bei einer angemeldeten Schlachtung nicht vorgenommen werden kann, kann eine Viertelstunde Zeitgebühr verrechnet werden.
(4) In Großbetrieben ist der Beginn der Schlachttieruntersuchung mit 15 Minuten vor Beginn der angemeldeten Schlachtzeit anzusetzen.
(1) Die Behörde hat der Unternehmerin oder dem Unternehmer von Betrieben die Zahlung eines angemessenen Vorschusses mit Bescheid vorzuschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Zahlung der Gebühr gefährdet ist. In diesem Fall wird die Schlachttier- und Fleischuntersuchung nur durchgeführt, wenn die Zahlung des vorgeschriebenen Vorschusses der Behörde spätestens am letzten Werktag vor der Untersuchung nachgewiesen wird.
(2) Der Bescheid gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Burgenländische Lebensmittelkontrollgebührenverordnung - Bgld. LMKG-VO, LGBl. Nr. 84/2010, außer Kraft.
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