Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002, Änderung
LGBLA_BU_20181219_72Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
72.Gesetz vom 13. Dezember 2018, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 geändert wird (XXI. Gp. RV 1545 AB 1581)
Gesetz vom 13. Dezember 2018, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002, LGBl. Nr. 103/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 30/2017, wird wie folgt geändert:
In § 8 Abs. 3 Z 2 wird das Zitat „Heeresversorgungsgesetz - HVG“ durch das Zitat „Heeresentschädigungsgesetz - HEG“ ersetzt.
In § 24 Abs. 11 Z 1 wird das Wort „Heeresversorgungsgesetz“ durch das Zitat „Heeresentschädigungsgesetz - HEG“ ersetzt.
In § 33 Abs. 4 Z 2 wird das Wort „Heeresversorgungsgesetz“ durch das Zitat „Heeresentschädigungsgesetz - HEG“ ersetzt.
§ 41 Abs. 1 lautet:
„(1) Geldleistungen sind der anspruchsberechtigten Person oder ihrer Vertretung nach § 1034 ABGB nach den für den Zahlungsverkehr des Landes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen der anspruchsberechtigten Person oder ihrer Vertretung auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) überwiesen werden.“
„(3) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur auf ein Konto der anspruchsberechtigten Person, ein auf sie geführtes betreutes Konto nach § 239 Abs. 2 ABGB oder ein Gemeinschaftskonto, über welches sie verfügungsberechtigt ist, zulässig. Außerdem muss sich das Kreditunternehmen verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Land zu ersetzen, die infolge des Todes der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das Konto überwiesen worden sind.
(3a) Die Zustimmung der anspruchsberechtigten Person und weiterer für dieses Konto zeichnungsberechtigter oder verfügungsberechtigter Personen zur Rücküberweisung der nach dem Tod der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das Konto überwiesenen Geldleistungen des Landes durch das jeweilige kontoführende Kreditinstitut gilt mit der Übernahme der Zeichnungsberechtigung oder Verfügungsberechtigung über das Konto als erteilt. Findet die Rücküberweisung nicht statt, sind diese Personen zur ungeteilten Hand verpflichtet, dem Land oder - sofern das Kreditinstitut die Geldleistung bereits nach Abs. 3 zweiter Satz ersetzt hat - dem Kreditinstitut die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes der anspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.“
„(4k) Für das Kalenderjahr 2018 ist die in § 711 ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2017 nach diesem Gesetz und allfälliger weiterer nach landesgesetzlichen Vorschriften gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2018 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 711 Abs. 1 Z 2 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.“
„(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
„(18) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2018 treten in Kraft:
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