Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997, Änderung
LGBLA_BU_20181219_71Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
71.Gesetz vom 13. Dezember 2018, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 geändert wird (XXI. Gp. RV 1548 AB 1583)
Gesetz vom 13. Dezember 2018, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2018, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 166 folgender Abschnitt eingefügt:
In § 10 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und den Beamtinnen und Beamten möglichst in elektronischer Form zur Einsicht zur Verfügung zu stellen“.
In § 74 Abs. 2 wird nach dem Wort „folgende“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.
§ 74 Abs. 2 Z 5 lautet:
Dem § 96a Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.“
Der Abschnitt dieses Gesetzes gilt für Landesbeamtinnen und -beamte, die der Bildungsdirektion für Burgenland vorübergehend oder dauernd zur Dienstleistung zugewiesen werden.
Die Bildungsdirektion für Burgenland gilt als Dienststelle des Landes im Sinne der für Landesbeamtinnen und -beamte geltenden dienst-, disziplinar- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen.
Für die Dauer der Verwendung von Landesbeamtinnen und -beamten bei der Bildungsdirektion für Burgenland bleiben in dienst-, disziplinar- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten die Befugnisse und Zuständigkeiten der Landesregierung als Dienstbehörde nach § 2 LBDG 1997 und des Amtes der Landesregierung als Disziplinarbehörde nach § 115 LBDG 1997 unberührt.
(1) Die Diensthoheit über die bei der Bildungsdirektion für Burgenland verwendeten Landesbeamtinnen und -beamten steht der Landesregierung zu.
(2) Die Landesregierung ist gegenüber den bei der Bildungsdirektion für Burgenland verwendeten Landesbeamtinnen und -beamten Dienstbehörde.
(3) Bei beabsichtigten Maßnahmen in Dienstrechtsangelegenheiten der in der Bildungsdirektion für Burgenland verwendeten Landesbeamtinnen und -beamten ist die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor anzuhören. Die Landesregierung hat der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor jene personenbezogenen Daten und Informationen zu übermitteln, die eine wesentliche Voraussetzung zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der bestehenden Rechte und Pflichten darstellen. Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat der Landesregierung jene personenbezogenen Daten und Informationen zu übermitteln, die eine wesentliche Voraussetzung zur Ausübung der Diensthoheit und der Dienstgeberaufgaben darstellen.“
„(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
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