Burgenländisches Gemeinde-Haftungsobergrenzengesetz 2018 - Bgld. GemHOG 2018
LGBLA_BU_20181127_61Burgenländisches Gemeinde-Haftungsobergrenzengesetz 2018 - Bgld. GemHOG 2018Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
61.Gesetz vom 15. November 2018 über die Haftungsobergrenzen für Gemeinden (Burgenländisches Gemeinde-Haftungsobergrenzengesetz 2018 - Bgld. GemHOG 2018) (XXI. Gp. RV 1494 AB 1506)
Gesetz vom 15. November 2018 über die Haftungsobergrenzen für Gemeinden (Burgenländisches Gemeinde-Haftungsobergrenzengesetz 2018 - Bgld. GemHOG 2018)
Der Landtag hat beschlossen:
(1) Dieses Gesetz dient folgenden Zielen:
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, soweit in Abs. 3 nicht anderes vorgesehen ist, für
(3) Bei der Hinzurechnung von Haftungen außerbudgetärer Einheiten nach § 2 kommt es nicht auf die Gesetzgebungskompetenz des Landes zur Regelung von deren Organisation an. § 3 Abs. 1 und 2 gelten nur für die in Abs. 2 Z 1 und 2 bezeichneten Gebietskörperschaften.
(1) Die Summe der nominellen Haftungen (Art. 13 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 - ÖstP 2012, LGBl. Nr. 5/2013) aller Gemeinden des Burgenlandes einschließlich der ihnen im Sinne des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) zurechenbaren außerbudgetären Einheiten darf die gemäß Abs. 2 errechnete Haftungsobergrenze nicht übersteigen.
(2) Die Haftungsobergrenze HOG(t) wird nach folgender Formel errechnet:
(1) Alle Haftungen aus dem Verantwortungsbereich der Gemeinde sind im Rechnungsabschluss der Gemeinde übersichtlich darzustellen, wobei zu jeder Haftung der Haftungsrahmen, der Stand am Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen während des Haushaltsjahres (Zu- und Abgänge) und der Stand am Schluss des Haushaltsjahres auszuweisen sind.
(2) Innerhalb der gemäß § 2 Abs. 2 errechneten Haftungsobergrenze sind die folgenden Untergruppen zu bilden und auszuweisen:
(3) Die Anrechnung von Haftungen auf die Obergrenze erfolgt zum Nominalbetrag des Haftungsstandes und ohne Gewichtung.
(4) Solidarhaftungen werden anteilig und nicht mit dem jeweils vollen Nominale in die Haftungsobergrenzen eingerechnet.
(5) Die relevanten Haftungsstände werden insbesondere zur Vermeidung von Doppelanrechnungen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise gemäß der Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L306 vom 23.11.2011 S. 41, ermittelt.
(6) Ausgliederungen, das sind außerbudgetäre Einheiten, die gemäß dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) im Sektor Staat klassifiziert werden, werden nach den gleichen Regeln erfasst.
(1) Gemeinden dürfen neue Haftungen nur übernehmen,
(2) Für Haftungen, für die eine Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist, müssen Risikovorsorgen gebildet werden. Diese Risikovorsorge ist im Voranschlag zu planen und darüber hinaus im mittelfristigen Finanzplan gemäß § 66a der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der jeweils geltenden Fassung, § 64a Eisenstädter Stadtrecht 2003, LGBl. Nr. 56/2003, in der jeweils geltenden Fassung, oder § 63a Ruster Stadtrecht 2003, LGBl. Nr. 57/2003, in der jeweils geltenden Fassung, vorzusehen. Eine Inanspruchnahme ist insbesondere dann überwiegend wahrscheinlich, wenn eine Haftung für den jeweiligen Rechtsträger bereits einmal in Anspruch genommen wurde. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens ist für jede übernommene Haftung grundsätzlich einzeln zu beurteilen und die Risikovorsorge erfolgt für Einzelhaftungen an Hand der Risikoeinschätzung dieser Einzelhaftungen.
(1) Überschreitungen der Haftungsobergrenze sind ohne unnötigen Verzug wieder auf einen Wert unter der jeweiligen Haftungsobergrenze zu reduzieren. Dazu sind Verringerungen der Haftungsstände bis zum Erreichen der Haftungsobergrenzen nur zu 20 % neuerlich zu vergeben.
(2) Umklassifizierungen im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) und dadurch veränderte Zurechnungen von Haftungen und sonstige Passivüberschreitungen gelten nicht als Überschreitungen einer Haftungsobergrenze. Eine Reduktion unter die Haftungsobergrenze ist nach Maßgabe der wirtschaftspolitischen Möglichkeiten binnen angemessener Frist anzustreben. Abs. 1 letzter Satz ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
Soweit in diesem Landesgesetz auf die bundesrechtlichen Vorschriften verwiesen wird, sind diese in folgenden Fassungen anzuwenden:
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und ist auf die Rechnungsjahre ab 2019 anzuwenden; gleichzeitig tritt die Verordnung über die Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen durch Gemeinden, LGBl. Nr. 58/2012, außer Kraft.
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