Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2018 - Bgld. WFG 2018
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60.Gesetz vom 20. September 2018 über die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohnraum sowie sonstiger, damit in Zusammenhang stehender Maßnahmen (Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2018 - Bgld. WFG 2018) (XXI. Gp. RV 1384 AB 1424) [CELEX Nr. 32003L0109, 32004L0038, 32004L0083, 32011L0051, 32011L0095]
Gesetz vom 20. September 2018 über die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohnraum sowie sonstiger, damit in Zusammenhang stehender Maßnahmen (Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2018 - Bgld. WFG 2018)
Der Landtag hat beschlossen:
(1) Das Land als Träger von Privatrechten fördert im Rahmen dieses Gesetzes die Errichtung, den Erwerb und die Sanierung von Wohnraum im Burgenland sowie damit in Zusammenhang stehende Maßnahmen und gewährt Wohnbeihilfen.
(2) Förderungen nach diesem Gesetz werden nach Maßgabe der im jeweiligen Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel gewährt.
(3) Auf die Gewährung von Förderungsmittel nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.
(1) Die Förderungsmittel werden aufgebracht:
(2) Das Land hat die Förderungsmittel auf einem gesonderten Konto zu führen.
(3) Das Land hat die Mittel gemäß Abs. 1 grundsätzlich für Förderungsmaßnahmen sowie für Kosten der Eintreibung von Forderungen des Landes aus Förderungsmaßnahmen, für fachliche Beratungen sowie für Maßnahmen im Rahmen der Wohnbauforschung im Sinne dieses Gesetzes zu verwenden.
(4) Von den im Sinne der vorstehenden Absätze aufzubringenden Mittel dürfen für Maßnahmen der Wohnbauforschung höchstens 0,1% der im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel in Anspruch genommen werden.
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
11.Nahestehende Personen: die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner gemäß dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Adoptiv- und Pflegekinder, Verwandte bis zum zweiten Grad der Seitenlinie und Verschwägerte in gerader Linie und eine Person, die mit der Inhaberin (Mieterin) oder dem Inhaber (Mieter) des geförderten Objektes in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft lebt (Lebensgefährtin, Lebensgefährte) und deren eigene Adoptiv- und Pflegekinder;
(1) Unbeschadet der in den Richtlinien (§ 16) jeweils festgelegten Förderkriterien dürfen Förderungen nur unter Einhaltung folgender Grundsätze gewährt werden:
(2) Die näheren Bestimmungen zu Abs. 1 sind in den Richtlinien gemäß § 16 festzulegen.
(1) Ansuchen um Gewährung einer Förderung sind unter Verwendung der dafür bestimmten Formblätter - innerhalb der in den Richtlinien gemäß § 16 festgelegten Frist - an das Amt der Burgenländischen Landesregierung zu richten. Diese können auch auf elektronischem Weg direkt beim Amt der Burgenländischen Landesregierung erfasst oder durch das zuständige Gemeindeamt übermittelt werden.
(2) Im Falle der Erledigung im Sinne des Ansuchens ist der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber eine schriftliche Zusicherung zu erteilen. In der Zusicherung können Bedingungen und Auflagen vorgesehen werden, die der Sicherung und Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Richtlinien gemäß § 16 dienen.
(3) Förderansuchen sind von den Ehegatten, den eingetragenen Partnerinnen oder Partnern oder den Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten gemeinsam einzubringen. Bei einem auf elektronischem Weg eingebrachten Förderansuchen, das nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signatur- und Vertrauensdienstegesetz versehen ist, ist erforderlichenfalls die eigenhändige Unterfertigung des Förderansuchens auf Verlangen dem Amt der Burgenländischen Landesregierung nachzuweisen.
(1) Vor Zuzählung von Darlehensbeträgen oder Zuschüssen ist die Zusicherung zu widerrufen, wenn die Förderungswerberin oder der Förderungswerber die vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt.
(2) Im Darlehensvertrag ist vorzusehen, dass ein Förderungsdarlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten gekündigt wird, wenn die Darlehensschuldnerin oder der Darlehensschuldner nach schriftlicher Mahnung trotz Gewährung einer angemessenen Frist
(3) Das Förderungsdarlehen kann ohne vorangegangene Kündigung sofort fällig gestellt und rückgefordert werden, wenn
(4) Förderungsdarlehen und Zuschüsse sind sofort fällig zu stellen und zurückzufordern, wenn die Förderung aufgrund unrichtiger Angaben erwirkt oder sonst wie erschlichen wurde.
(5) Über den Anspruch aus der Förderungszusicherung oder auf Wohnbeihilfe kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung, noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden.
(6) Innerhalb der Kündigungsfrist ist eine vorzeitige Darlehenstilgung nicht möglich.
(7) Nähere Bestimmungen können in den Richtlinien gemäß § 16, im Darlehensvertrag und in der Zusicherung festgelegt werden.
(1) Die Übernahme von laufenden Förderungsdarlehen von natürlichen Personen zum aushaftenden Betrag ist mit Zustimmung des Landes möglich, wenn es sich bei der Übernehmerin oder dem Übernehmer um eine förderungswürdige Person handelt und das höchstzulässige Jahresnettoeinkommen gemäß den geltenden Richtlinien (§ 16) nicht überschritten und das monatliche Mindesteinkommen gemäß den geltenden Richtlinien nicht unterschritten wird.
(2) Die Übernahme von laufenden Förderungsdarlehen durch Gemeinden oder gemeinnützige Bauvereinigungen ist mit Zustimmung des Landes zum aushaftenden Betrag möglich.
(3) Bei Erwerb des Eigentums oder Wohnungseigentums durch natürliche Personen ist die, auch anteilige, Übernahme von laufenden Förderungsdarlehen von Gemeinden oder gemeinnützigen Bauvereinigung mit Zustimmung des Landes zum aushaftenden Betrag möglich.
(4) Bei Darlehensübernahmen bei einer Ehescheidung (im Zusammenhang mit § 98 des Ehegesetzes) verbleibt die oder der die Ehewohnung verlassende Ehegattin oder Ehegatte zumindest Ausfallsbürgin oder Ausfallsbürge, sofern nicht einer gänzlichen Haftungsentlassung seitens des Landes zugestimmt wird. Bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft sind die Bestimmungen des § 41 EPG sinngemäß anzuwenden.
(5) In die Bestimmungen der Zusicherung und des Darlehensvertrages ist im Falle einer Darlehensübernahme vollinhaltlich einzutreten.
(6) Im Falle der Rechtsnachfolge aufgrund eines Todesfalles sind die Bestimmungen des Abs. 1 und 5 sinngemäß anzuwenden.
(1) Unbeschadet der in den Richtlinien (§ 16) jeweils statuierten Voraussetzungen muss das Förderungsdarlehen - gegebenenfalls anteilsmäßig - zu Gunsten des Landes im Grundbuch grundsätzlich im ersten Rang sichergestellt werden. Bei Eigenheimen ist eine Sicherstellung auf allfälligen einzelnen Anteilen jedenfalls nicht ausreichend.
(2) Ist die sofortige Einverleibung des Pfandrechts nicht möglich oder zweckmäßig, kann vom Land die Treuhanderklärung einer öffentlichen Notarin oder eines öffentlichen Notars oder einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes als zwischenzeitige Sicherstellung angenommen werden.
(3) In den Richtlinien (§ 16) kann festgelegt werden, dass bis zu einer bestimmten Höhe des Förderungsdarlehens eine grundbücherliche Sicherstellung entfallen kann, außer es sprechen im Einzelfall besondere Umstände für eine grundbücherliche Sicherstellung.
Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
(1) Die Landesregierung ist berechtigt, in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz nachstehend angeführte personenbezogene Daten von Förderungswerbenden zum Zweck der Feststellung der Förderungswürdigkeit und der Sicherung von Förderungsdarlehen zu verarbeiten:
(2) Die Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen personenbezogene Daten, soweit sie darüber verfügen, zu übermitteln, wenn diese personenbezogenen Daten zur Feststellung der Förderungswürdigkeit einer Förderungswerberin oder eines Förderungswerbers und zur Überprüfung der Voraussetzung für die Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz erforderlich sind und eine Ermittlung dieser personenbezogenen Daten bei den Betroffenen nicht möglich ist oder Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen. Bei diesen personenbezogenen Daten handelt es sich insbesondere um Beschäftigungsverhältnisse, Einkünfte, wiederkehrende Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung und diesen vergleichbaren Leistungen nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften sowie Bezüge nach den bezügerechtlichen Vorschriften.
(3) Zum Zweck der Überprüfung der Förderungswürdigkeit ist die Landesregierung ermächtigt, Angaben über die Förderungswerberin und den Förderungswerber sowie über die mit der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen im zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinne des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991, nach dem Kriterium des Wohnsitzes einzuholen.
(1) Die Förderungen können zuerkannt werden in Form von:
(2) Förderungen können auch in der Weise gewährt werden, als die Förderungswerberin oder der Förderungswerber in ein bestehendes Förderungsverhältnis eintritt.
(3) Förderungsdarlehen und Zuschüsse dürfen auch nebeneinander zuerkannt werden.
Die Landesregierung kann unter Wahrung der in § 1 festgelegten Förderungsgrundsätze und zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen und klassischen Schadstoffen im Bereich von Wohngebäuden Richtlinien für befristete Sonderförderaktionen beschließen. In diesen Richtlinien können von diesem Gesetz abweichende Regelungen betreffend Förderarten oder einzelne Fördervoraussetzungen getroffen werden. Sonderförderaktionen können Anreize für verstärkte ökologische und energetische Maßnahmen setzen und sollen eine effiziente Abwicklung der Förderungen gewährleisten. Die Richtlinien der Sonderförderaktion sind im Landesamtsblatt zu veröffentlichen und unter der Internetadresse der Landesregierung bereit zu stellen.
(1) Förderungen dürfen nur gewährt werden:
(2) Österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gemäß Abs. 1 Z 1 sind gleichgestellt:
(1) Die Förderung von Wohnraum sowie damit in Zusammenhang stehende Maßnahmen und die Gewährung von Wohnbeihilfen kann nur dann zuerkannt werden, wenn die Förderungswerberin oder der Förderungswerber die geförderte Wohnung zur Deckung des ständigen, dringenden Wohnbedarfes benötigt.
(2) Das in den Richtlinien (§ 16) festgelegte höchstzulässige Jahresnettoeinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen darf nicht überschritten werden.
(3) Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber muss unmittelbar vor Einbringung des Ansuchens um Gewährung einer Förderung mindestens zwei Jahre ununterbrochen und rechtmäßig den Hauptwohnsitz in Österreich begründet haben und Einkünfte beziehen, die der Einkommensteuer in Österreich unterliegen oder auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung in Österreich entrichtet haben und nunmehr Leistungen aus dieser erhalten. Einkünfte auf Grundlage anderer landes- oder bundesgesetzlicher Regelungen gelten diesen Einkünften als gleichgestellt.
(4) Dieser Regelung gleichgestellt gilt auch, wenn die Förderungswerberin oder der Förderungswerber rechtmäßig seit zumindest fünf Jahren Einkünfte bezogen hat, die der Einkommensteuer in Österreich unterliegen.
(5) Bei der Errichtung und beim Ankauf von Eigenheimen muss zumindest die Hälfte der Liegenschaft im Eigentum der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers stehen. Bei Ehegattinnen und Ehegatten, Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten und eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner genügt gemeinsames Hälfteeigentum.
(6) Bei der Errichtung, dem Erwerb und bei der Sanierung von Eigenheimen und Wohnungen durch natürliche Personen ist der ordnungsgemäße Bezug des Eigenheimes oder der Wohnung (Begründung des Hauptwohnsitzes) durch die Förderungswerberin und dem Förderungswerber sowie deren nahestehenden Personen nachzuweisen.
(7) Förderungswerberinnen und Förderungswerber bei der Sanierung von Wohnhäusern, Reihenhäusern, Wohnungen und Wohnheimen können die Eigentümerinnen und Eigentümer der Gebäude, die Bauberechtigten, die gemäß § 6 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes oder § 14c Abs. 2 WGG bestellten Verwalterinnen und Verwalter sowie nach Maßgabe der entsprechenden Richtlinien (§ 16) Mieterinnen und Mieter oder Pächterinnen und Pächter sein.
(1) Im Darlehensvertrag ist die Förderungswerberin oder der Förderungswerber zu verpflichten, auf Verlangen der Landesregierung binnen angemessener Frist nach Abschluss der Bauausführung die Endabrechnung über das geförderte Bauvorhaben vorzulegen.
(2) Die Endabrechnung hat die auf die einzelnen Wohnungen und Reihenhäuser entfallenden Baukosten und deren Berechnung zu enthalten.
(3) Nähere Bestimmungen sind in den Richtlinien (§ 16) festzulegen.
(1) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen das Nähere über die Förderungen festzulegen ist. Die Richtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über
(2) In den Richtlinien sind die Ermittlung des Nettoeinkommens, die Obergrenze des Jahreseinkommens und der Nachweis über das monatliche Mindesteinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen festzulegen.
(3) Bei der Gewährung von Förderungsdarlehen sind die Darlehensbedingungen und Tilgungspläne in den Richtlinien festzulegen.
(4) Die Richtlinien können auch Bestimmungen darüber enthalten, unter welchen Voraussetzungen Förderungen vom Rechtsnachfolger übernommen werden können.
(5) Die Landesregierung kann im Einzelfall bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe zur Vermeidung von sozialen Härtefällen Ausnahmen zulassen.
(6) Die Landesregierung hat dem Burgenländischen Landtag über geplante wesentliche Änderungen der Richtlinien zu berichten.
(7) Die Richtlinien sind im Landesamtsblatt zu veröffentlichen und unter der Internetadresse der Landesregierung bereit zu stellen.
(1) In den Tilgungsplänen sind die Darlehensbedingungen festzulegen.
(2) Die Konditionen betreffend die Darlehenslaufzeit, die halbjährliche Verzinsung und die halbjährlich zu leistenden Annuitätenzahlungen sind in den Richtlinien (§ 16) festzulegen.
(3) Die Aussetzung der Annuität auf bestimmte Zeit, gerechnet vom Rückzahlungsbeginn an, kann in den Tilgungsplänen vorgesehen werden. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann auch während der Darlehenslaufzeit eine Stundung der Annuitäten oder über Antrag eine Laufzeitverlängerung gewährt werden.
(4) Im Darlehensvertrag ist vorzusehen, dass die Tilgungspläne im Falle wesentlicher Veränderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der sozialen Ausgewogenheit entsprechend geändert werden können.
(5) Teilweise oder gänzliche vorzeitige Darlehenstilgungen sind jederzeit möglich. Darlehensschuldnerinnen oder Darlehensschuldnern, die ein Förderungsdarlehen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954 oder nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 oder nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 oder nach dem Wohnhaussanierungsgesetz oder nach dem Bgld. Wohnbauförderungsgesetz 1991, nach den Bestimmungen des Burgenländischen Wohnbauförderungsfonds oder nach dem Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetz 2005, erhalten haben, kann ein Nachlass bewilligt werden, wobei dieser 50% des aushaftenden Darlehensbetrages nicht übersteigen darf. Die näheren Bestimmungen sind durch Richtlinien (§ 16) der Landesregierung festzulegen.
(6) Bei der Gewährung von Zinsenzuschüssen zu einem Fremddarlehen gemäß § 21 des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2005 und gemäß § 22 des Bgld. Wohnbauförderungsgesetzes 1991 kann eine vorzeitige Darlehenstilgung mit Nachlass nicht erfolgen.
(1) Wird die Mieterin oder der Mieter von Wohnraum, den sie oder er und ihr oder ihm nahestehenden Personen zur Deckung des ständigen, dringenden Wohnbedarfs benötigt, durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, kann über ein gesondertes Ansuchen Wohnbeihilfe zuerkannt werden, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diesen im Sinne des § 13 gleichgestellt ist.
(2) Die näheren Bestimmungen sind durch Richtlinien (§ 16) der Landesregierung festzulegen.
(1) Für die Rückzahlung von Fremddarlehen im Sinne des Abs. 2, die zur Finanzierung der Errichtung von Bauvorhaben mit mehr als zwei Wohnungen aufgenommen werden, können Zinsenzuschüsse gewährt werden.
(2) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn es sich um ein in Euro denominiertes Hypothekar- bzw. Bauspardarlehen handelt, bei dem
(3) Das im Sinne des Abs. 2 aufgenommene Fremddarlehen wird nur bis zu einer Höhe eines fiktiven Landesdarlehens für die Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen durch Zinsenzuschüsse gefördert. Das prozentuelle Höchstausmaß an Zinsenzuschüssen ergibt sich aus der Differenz des Prozentsatzes des aufgenommenen Fremddarlehens und des Prozentsatzes eines fiktiven Landesdarlehens. Die während der Bauzeit anfallenden Darlehenszinsen können für einen Zeitraum von höchstens acht Monaten ab erster Darlehenszuzählung vermindert um den Prozentsatz eines fiktiven Landesdarlehens seitens des Landes übernommen werden. Die Darlehenszuzählung erfolgt in Teilbeträgen.
(4) In der Zusicherung über die Gewährung von Zuschüssen ist festzulegen, dass diese eingestellt und vom Eintritt des Einstellungsgrundes an die zu Unrecht empfangenen Zuschüsse zurückgefordert werden, wenn
(5) In der Zusicherung über die Gewährung von Zuschüssen ist ferner festzulegen, dass diese vorübergehend anteilsmäßig für einzelne Wohnungen eingestellt werden, wenn
(6) Die näheren Bestimmungen können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.
(1) Beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ist zur Beratung von Fragen der Wohnbauförderung, die von grundlegender Bedeutung sind, ein Wohnbauförderungsbeirat einzurichten.
(2) Er unterstützt die Landesregierung in grundsätzlichen Fragen der Wohnbauförderung, insbesondere bei der Erlassung von Landeswohnbauförderungsgesetzen, der damit in Zusammenhang stehenden Verordnungen und Richtlinien sowie bei Fragen der Finanzierung der Wohnbauförderung.
(3) Ansuchen zur Gewährung von Förderungen zur Errichtung und Sanierung von Eigenheimen, Gruppenwohnbauten, Reihenhäusern, Wohnungen und Wohnheimen sowie von Zinsenzuschüssen sind dem Wohnbauförderungsbeirat vor Bewilligung durch die Landesregierung zur Begutachtung vorzulegen. Alle übrigen Förderungen und Nachförderungen können - soweit in den entsprechenden Richtlinien gemäß § 16 nicht anders festgelegt ist - dem Wohnbauförderungsbeirat nach Bewilligung durch die Landesregierung zur Kenntnis gebracht werden.
(4) Für die Tätigkeit des Wohnbauförderungsbeirates wird keine Entschädigung gewährt.
(5) Die Landesregierung hat in Satzungen nähere Bestimmungen über den Wohnbauförderungsbeirat festzulegen.
(1) In diesem Gesetz enthaltene Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung bzw. auf jene Fassung, die sie durch Änderung bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:
§ 22
Auflösung des Burgenländischen Wohnbauförderungsfonds
(1) Der Burgenländische Wohnbauförderungsfonds wurde mit Inkrafttreten am 1. Jänner 2005 des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2005 - Bgld. WFG 2005 (LGBl. Nr. 1/2005), aufgelöst.
(2) Sämtliche getätigte Zahlungen zugunsten oder zulasten des Burgenländischen Wohnbauförderungsfonds sowie alle Änderungen des Forderungs- und Verpflichtungsstandes des Fonds werden dem Land Burgenland zugerechnet.
(3) Für Förderungen, die auf Grundlage des Gesetzes betreffend die Errichtung eines Wohnbauförderungsfonds für das Land Burgenland, LGBl. Nr. 11/1950, des Bgld. Wohnbauförderungsgesetzes 1991 und des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2005 gewährt worden sind, gilt der jeweilige Förderungsvertrag mit der Maßgabe weiter, dass an die Stelle des Burgenländischen Wohnbauförderungsfonds das Land Burgenland als Förderungsgeber tritt.
(4) Die Mittel aus Rückflüssen von Förderungen, die auf Grundlage des Gesetzes betreffend die Errichtung eines Wohnbauförderungsfonds für das Land Burgenland, LGBl. Nr. 11/1950, des Bgld. Wohnbauförderungsgesetzes 1991 und des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2005 gewährt worden sind, fließen unmittelbar dem Land Burgenland zu.
(1) Dieses Gesetz tritt rückwirkend mit 1. September 2018 in Kraft.
(2) Richtlinien auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden und treten frühestens am 1. September 2018 in Kraft; nach dem 1. September 2018 erlassene Richtlinien dürfen rückwirkend, frühestens jedoch mit diesem Tag, in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Wohnbauförderungsgesetz 2005 - Bgld. WFG 2005, LGBl. Nr. 1/2005, in der geltenden Fassung, außer Kraft.
(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Burgenländische Wohnbauförderungsverordnung 2005 - Bgld. WFVG 2005, LGBl. Nr. 20/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 23/2015, außer Kraft.
(1) Auf Bauvorhaben, für die eine schriftliche Zusicherung gemäß § 28 Abs. 4 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, gemäß § 41 Abs. 1 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 und gemäß § 33 Abs. 1 des Wohnhaussanierungsgesetzes erteilt wurde, sind die Vorschriften dieser Gesetze hinsichtlich der Darlehenskonditionen (insbesondere der Laufzeit, der Verzinsung und der Annuitäten) weiterhin anzuwenden, ebenso auf Bauvorhaben für die eine schriftliche Zusicherung gemäß § 13 Abs. 4 des Bgld. Wohnbauförderungsgesetzes 1991, sowie gemäß § 11 Abs. 4 des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2005 ergangen ist. Auf Bauvorhaben, für die eine schriftliche Zusicherung gemäß § 11 Abs. 4 des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2005 erteilt wurde, bei denen die gänzliche Zuzählung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht erfolgt ist, gelten bis zur gänzlichen Zuzählung des Darlehens die bisherigen Bestimmungen.
(2) Für Wohnbeihilfen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetz 2005 zugesichert wurden, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes bis zum Ablauf der jeweils zuerkannten Gültigkeitsdauer weiterhin anzuwenden.
(3) Die Verordnung über die Höchstverzinsung von Fremddarlehen, LGBl. Nr. 51/2012, gilt als Verordnung im Sinne des § 19 dieses Gesetzes weiter.
(4) Auf die nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, dem Bgld. Wohnbauförderungsgesetz 1991, dem Wohnhaussanierungsgesetz und dem Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetz 2005 erteilten Zusicherungen sind die Kündigungs- und Fälligkeitstatbestände sowie die Bestimmungen der vorzeitigen Darlehenstilgung dieses Gesetzes anzuwenden. Die Überschreitung der Wohnnutzfläche von 150 m² im Eigenheimbereich stellt jedenfalls keinen Kündigungsgrund mehr dar.
(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Förderungsansuchen und noch nicht zur Gänze zugezählte Darlehen sind nach den bisherigen Bestimmungen weiter zu bearbeiten.
(6) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
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