Interkommunale Zusammenarbeit der Gemeinden
LGBLA_BU_20181121_58Interkommunale Zusammenarbeit der GemeindenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
58.Gesetz vom 15. November 2018 über die interkommunale Zusammenarbeit der Gemeinden
(XXI. Gp. RV 1495 AB 1507)
Gesetz vom 15. November 2018 über die interkommunale Zusammenarbeit der Gemeinden
Der Landtag hat beschlossen:
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für alle Gemeinden des Burgenlandes einschließlich der Freistädte Eisenstadt und Rust.
(1) Das Land hat gemäß § 12 Abs. 5 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 - FAG 2017, BGBl. I. Nr. 116/2016, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I. Nr. 30/2018, die Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel auf Basis landesrechtlicher Regelungen für Zwecke der Förderung bestehender und zusätzlicher interkommunaler Zusammenarbeit zu verwenden.
(2) Das Land stellt allen burgenländischen Gemeinden einen Teil der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel in Form von Sachleistungen gemäß § 3 zur Verfügung.
(3) Die gemäß Abs. 2 als Sachleistungen zur Verfügung gestellten Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel dürfen den Wert von maximal 5% der auf Basis der in § 12 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 - FAG 2017, BGBl. I. Nr. 116/2016, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I. Nr. 30/2018, errechneten Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel des jeweils vorangegangenen Finanzjahres nicht übersteigen.
Das Land stellt folgende Sachleistungen den burgenländischen Gemeinden zur Verfügung:
(1) Die Zurverfügungstellung der in § 3 genannten Sachleistungen hat den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu entsprechen.
(2) Das Land bedient sich bei der Zurverfügungstellung der in § 3 Z 1 und 2 genannten Sachleistungen der Ersten Burgenländischen Rechenzentrum GmbH (EBRZ).
(3) Den Gemeinden wird vom Land jährlich bis 30. Juni ein Bericht über die als Sachleistungen zur Verfügung gestellten Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel des vorvergangenen Jahres übermittelt.
(4) Bei Änderung der Verträge über die Sachleistungen gemäß § 3 sind die nach § 95 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der jeweils geltenden Fassung, berufenen Interessenvertretungen für die Gemeinden (Gemeindevertreterverbände) zu hören.
Die Sachleistungen gemäß § 3 werden im Wege des Vorwegabzuges der auf Basis der in § 12 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 - FAG 2017, BGBl. I. Nr. 116/2016, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I. Nr. 30/2018, errechneten Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel finanziert.
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
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