Burgenländische Vergabe-Pauschalgebührenverordnung, Änderung
LGBLA_BU_20180919_47Burgenländische Vergabe-Pauschalgebührenverordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
47.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 11. September 2018, mit der die Burgenländische Vergabe-Pauschalgebührenverordnung geändert wird
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 11. September 2018, mit der die Burgenländische Vergabe-Pauschalgebührenverordnung geändert wird
Auf Grund des § 22 Abs. 3 des Burgenländischen Vergaberechtsschutzgesetzes - Bgld. VergRSG, LGBl. Nr. 66/2006, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2018, wird verordnet:
Die Burgenländische Vergabe-Pauschalgebührenverordnung, LGBl. Nr. 31/2007, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 62/2011, wird wie folgt geändert:
„(1) Für Anträge auf Nachprüfung gemäß § 3 Abs. 1, auf Feststellung gemäß § 12 Abs. 1 und 2 oder auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 8 Abs. 1 Burgenländisches Vergaberechtsschutzgesetz - Bgld. VergRSG, LGBl. Nr. 66/2006, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2018, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:
Direktvergaben
219 €
Direkte Zuschlagserteilungen im Oberschwellenbereich
657 €
Direkte Zuschlagserteilungen im Unterschwellenbereich
328 €
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich
Bauaufträge
438 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge
328 €
Geistige Dienstleistungen
383 €
Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich
Bauaufträge
657 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge
383 €
Sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich
Bauaufträge
2 736 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge
875 €
Bau- und Dienstleistungskonzessionen
2 736 €
Sonstige Verfahren im Oberschwellenbereich
Bauaufträge
5 472 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge
1 751 €
Bau- und Dienstleistungskonzessionen
5 472 €
In § 1 Abs. 5 und Abs. 6 wird jeweils die Wortfolge „Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrags“ durch das Wort „Ausschreibung“ ersetzt.
In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „Unabhängigen Verwaltungssenat“ durch die Wortfolge „Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.
In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „den Unabhängigen Verwaltungssenat“ durch die Wortfolge „das Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.
Dem § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 1 Abs. 1, 5 und 6 und § 2 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 47/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
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