Burgenländisches Vergaberechtsschutzgesetz, Änderung
LGBLA_BU_20180821_43Burgenländisches Vergaberechtsschutzgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
43.Gesetz vom 5. Juli 2018, mit dem das Burgenländische Vergaberechtsschutzgesetz geändert wird (XXI. Gp. RV 1334 AB 1361) [CELEX Nr. 32014L0023]
Gesetz vom 5. Juli 2018, mit dem das Burgenländische Vergaberechtsschutzgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Vergaberechtsschutzgesetz - Bgld. VergRSG, LGBl. Nr. 66/2006 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 17 Auskunftspflicht“ der Eintrag „§ 17a Akteneinsicht“, nach dem Eintrag „§ 18a Zustellungen“ der Eintrag „§ 18b Verfahrenshilfe“ und nach dem Eintrag „§ 24 Umsetzungshinweise“ der Eintrag „§ 24a Verweise“ eingefügt.
In § 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2.
In § 2 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „soweit es sich nicht“ die Wortfolge „um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Erbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über den Gebührensatz, die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrags oder“ eingefügt.
In § 2 Abs. 3, 4 Z 1, Abs. 5 Z 1, § 12 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5 und § 16 Abs. 3 wird jeweils das Wort „Gemeinschaftsrecht“ durch das Wort „Unionsrecht“ ersetzt.
In § 2 Abs. 3 Z 2 wird der Klammerausdruck „(§ 2 Z 16 lit. a Bundesvergabegesetz 2006)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Z 15 lit. a Bundesvergabegesetz 2018, § 2 Z 11 lit. a Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018)“ ersetzt.
In § 2 Abs. 4 Z 2 wird das Zitat „Z 1“durch das Zitat „Z 1, 4 und 5“ ersetzt.
In § 2 Abs. 4 Z 4 entfällt die Wortfolge „gemäß den §§ 131 bzw. 272 des Bundesvergabegesetzes 2006“.
In § 2 Abs. 4 Z 5 wird die Wortfolge „wegen eines Verstoßes gegen § 152 Abs. 4 bis 6, § 158 Abs. 2 bis 5 oder § 290 Abs. 2 bis 5 des Bundesvergabegesetzes 2006“ durch die Wortfolge „wegen eines Verstoßes gegen die einschlägigen bundesgesetzlichen Bestimmungen“ ersetzt.
In § 2 Abs. 5 Z 3 entfällt die Wortfolge „gemäß den §§ 140 bzw. 279 des Bundesvergabegesetzes 2006“.
§ 3 Abs. 1 lautet:
„(1) Eine Unternehmerin oder ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung oder bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern
In § 3 Abs. 2 wird das Wort „Bekanntgabe“ durch das Wort „Mitteilung“ ersetzt.
§ 4 lautet:
(1) Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung auf elektronischem Weg sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen, über den Postweg oder einer anderen geeigneten Übermittlung binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung bzw. der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.
(2) Wenn die Entscheidung der Antragstellerin oder dem Antragsteller weder übermittelt noch bereitgestellt wurde und auch keine Bekanntmachung der Entscheidung erfolgte, beginnt die Frist ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können.
(3) Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung - mit Ausnahme der Bekanntmachung bei einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung - können über die im Abs. 1 genannten Zeiträume hinaus bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnahmeantragsfrist eingebracht werden, sofern diese Frist mehr als 17 Tage beträgt. Wenn die Ausschreibungs-, Wettbewerbs- oder Konzessionsunterlagen nicht auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt, übermittelt bzw. bereitgestellt werden, tritt die Verlängerung der Nachprüfungsfrist erst ein, wenn die Angebotsfrist, die Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder die Teilnahmefrist mehr als 22 Tage beträgt.“
„(3) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in § 4 genannten Fristen gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in § 4 genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.“
„(1) Parteien des Nachprüfungsverfahrens sind jedenfalls die Antragstellerin oder der Antragsteller und die Auftraggeberin oder der Auftraggeber. Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, tritt sie als Partei des Nachprüfungsverfahrens an die Stelle der Auftraggeberin oder des Auftraggebers. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an seine Stelle tritt, dem Nachprüfungsverfahren als Nebenintervenientin oder als Nebenintervenient beitreten. § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggeberinnen oder Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeberinnen oder Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Nachprüfungsverfahren. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.“
In § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „in den Ausschreibungsunterlagen oder in jedem sonstigem Dokument des Vergabeverfahrens“ durch die Wortfolge „in der Ausschreibung“ ersetzt.
Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Erklärt das Landesverwaltungsgericht eine gesondert anfechtbare Entscheidung für nichtig, ist die Auftraggeberin oder der Auftraggeber verpflichtet, in dem betreffenden Vergabeverfahren mit dem ihr oder ihm zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Landesverwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.“
In § 8 Abs. 2 Z 1 wird nach der Wortfolge „der Auftraggeberin oder des Auftraggebers“ ein Beistrich und die Wortfolge „gegebenenfalls der vergebenden Stelle“ eingefügt; die Wortfolge „Faxnummer oder“ entfällt.
§ 10 lautet:
Parteien im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind die Antragstellerin oder der Antragsteller und die Auftraggeberin oder der Auftraggeber. Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, tritt sie als Partei des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung an die Stelle der Auftraggeberin oder des Auftraggebers. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an seine Stelle tritt, dem Nachprüfungsverfahren als Nebenintervenientin oder als Nebenintervenient beitreten. § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggeberinnen oder Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeberinnen oder Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.“
„Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird.“
In § 12 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „gemeinschaftsrechtlichen“ durch das Wort „unionsrechtlichen“ ersetzt und nach der Wortfolge „ein Schaden entstanden ist“ die Wortfolge „oder zu entstehen droht“ eingefügt.
In § 12 Abs. 1 Z 3 entfällt die Wortfolge „gemäß den §§ 131 bzw. 272 des Bundesvergabegesetzes 2006“.
In § 12 Abs. 1 Z 4 wird das Zitat „§ 152 Abs. 4 bis 6, § 158 Abs. 2 bis 5 oder § 290 Abs. 2 bis 5 des Bundesvergabegesetzes 2006“ durch die Wortfolge „die einschlägigen bundesgesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens oder die dazu ergangenen Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht“ ersetzt.
In § 12 Abs. 1 dritter Satz wird nach dem Zitat „Z 1“ die Wortfolge „und 3 bis 5“ eingefügt und die Wortfolge „oder die Zuschlagsempfängerin oder der Zuschlagsempfänger“ entfällt.
In § 12 Abs. 2 erster Satz wird das Wort „gemeinschaftsrechtlichen“ durch das Wort „unionsrechtlichen“ ersetzt.
§ 12 Abs. 4 lautet:
„(4) Wird während eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen, ist das Verfahren auf Antrag der Unternehmerin oder des Unternehmers, die oder der den Nachprüfungsantrag gestellt hat, als Feststellungsverfahren weiter zu führen. Dies gilt auch, wenn
Anträge gemäß § 12 Abs. 1 sind binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können.“
„(2) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in § 13 genannten Fristen gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in § 13 genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.“
§ 14 Abs. 5 entfällt.
In § 15 werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze angefügt:
„Wenn eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchgeführt hat, bildet sie mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Feststellungsverfahren. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wurde ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggeberinnen oder Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden alle am Auftrag beteiligten Auftraggeberinnen oder Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Feststellungsverfahren. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.“
„(7) § 16 Abs. 2 bis 6 gilt nur, wenn Anträge gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 bis 4 binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag eingebracht wurden. Abweichend vom ersten Satz gelten § 16 Abs. 2 bis 6 nur, wenn
(8) Die Abs. 2 bis 7 gelten nicht im Fall eines Antrages gemäß § 12 Abs. 1 Z 2, sofern die Auftraggeberin oder der Auftraggeber in zulässiger Weise die entsprechend begründete Entscheidung, welcher Bieterin oder welchem Bieter der Zuschlag in einem Vergabeverfahren ohne vorheriger Bekanntmachung erteilt werden soll, gemäß den einschlägigen bundesgesetzlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens freiwillig bekannt gemacht hat und der Zuschlag nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist.“
„(9) Wenn das Landesverwaltungsgericht von der Nichtigerklärung oder Aufhebung des Vertrages abgesehen hat, oder den Vertrag nur teilweise, mit dem Zeitpunkt seiner Entscheidung oder zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben hat, dann ist eine Geldbuße über die Auftraggeberin oder den Auftraggeber zu verhängen, die wirksam, angemessen und abschreckend sein muss. Dasselbe gilt für jene Fälle, in denen der Antrag gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 bis 4 nach den in Abs. 7 genannten Fristen eingebracht wurde und das Landesverwaltungsgericht eine Rechtswidrigkeit feststellt. Hat eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchgeführt, ist die Geldbuße abweichend vom ersten Satz über die zentrale Beschaffungsstelle zu verhängen, wenn die von ihr gesetzten Handlungen für die Feststellung der Rechtsverstöße von wesentlichem Einfluss waren.
(10) Die Höchstgrenze für eine Geldbuße beträgt 20%, im Unterschwellenbereich 10% der Auftragssumme. Die Geldbuße ist nach dem Umfang jenes Teiles der Auftragssumme des Vertrages zu bemessen, der trotz festgestellter Rechtswidrigkeit nicht aufgehoben wird. Das Landesverwaltungsgericht hat bei der Verhängung der Geldbuße die Schwere des Verstoßes, die Vorgangsweise der Auftraggeberin oder des Auftraggebers sowie sinngemäß die Erschwerungs- und Milderungsgründe gemäß § 5 des VbVG heranzuziehen und zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß der Vertrag aufrecht erhalten wird. Geldbußen fließen der Burgenland-Stiftung Theodor Kery zu.“
Parteien und Beteiligte können bei der Vorlage von Unterlagen an das Landesverwaltungsgericht verlangen, dass bestimmte Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen zum Schutz von technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnissen von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Auftraggeberinnen und Auftraggeber können dies darüber hinaus aus zwingenden Gründen eines Allgemeininteresses verlangen. Die in Betracht kommenden Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen sind bei ihrer Vorlage zu bezeichnen.“
„(1) Das Landesverwaltungsgericht hat den Eingang eines Nachprüfungsantrags (§ 3 Abs. 1) unverzüglich im Internet bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:
In § 18a entfällt die Wortfolge „Faxnummer oder“ und es wird nach der Wortfolge „einer Partei bekannt ist“ die Wortfolge „oder soweit dem Landesverwaltungsgericht von der betreffenden Partei eine elektronische Adresse bekannt gegeben worden ist“ eingefügt.
Nach dem § 18a wird folgender § 18b eingefügt:
(1) Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist nur für die Einbringung eines Feststellungsantrags zulässig. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Dem Antrag sind jene Unterlagen beizulegen, aus denen hervorgeht, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Der Antrag kann ab Beginn der in § 13 festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit gestellt werden.
(2) Hat die Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe innerhalb der Fristen für Feststellungsanträge (§ 13) beantragt, so beginnt für diese Partei die Frist für die Einbringung des Feststellungantrags mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwaltes zum Vertreter und die für die Erfüllung seiner Aufgaben im gerichtlichen Verfahren erforderlichen Unterlagen diesem zugestellt sind.
(3) § 14 Abs. 2 ist sinngemäß auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe anzuwenden.
(4) Über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unverzüglich zu entscheiden.“
„(3) Soweit dem weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, kann die Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrags entfallen, wenn
§ 19 Abs. 4 entfällt.
In § 20 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „sieben Werktagen“ durch die Wortfolge „zehn Tagen“ ersetzt.
In § 20 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „zehn“ durch die Zahl „15“ ersetzt.
§ 21 lautet:
Im Nachprüfungsverfahren und im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung beträgt die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, bei Konzessionsvergabeverfahren höchstens 40 000 Euro, ansonsten höchstens jedoch 20 000 Euro. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist § 19 VStG sinngemäß anzuwenden.“
(1) Für Anträge gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 ist von der Antragstellerin oder vom Antragsteller jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten. Anträge auf Überführung eines Nachprüfungsverfahrens in ein Feststellungsverfahren (§ 12 Abs. 4), Anträge auf Erstreckung einer einstweiligen Verfügung (§ 11 Abs. 3) und Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (§ 18b Abs. 1) unterliegen keiner Gebühr.
(2) Die Gebühr ist bei der Antragstellung mit Erlagschein zu bezahlen. Bieterinnen- oder Bieter- und Arbeitsgemeinschaften müssen die Gebühr nur einmal bezahlen.
(3) Die Höhe der Gebühr ist von der Landesregierung mit Verordnung festzulegen. Die Gebühr muss nach sachlichen Merkmalen abgestuft werden; als solche kommen insbesondere in Betracht: die Art des Antrags oder des Auftragsgegenstandes; der Wert des Auftrags, der Gegenstand des Vergabeverfahrens ist; der mit dem Verfahren verbundene Aufwand oder der Nutzen, der mit dem Antrag für die Antragstellerin oder den Antragsteller verbunden ist. Auf die Höhe der für die entsprechenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach bundesrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Gebühren, den mit der Durchführung des entsprechenden Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht verbundenen Aufwand des Landesverwaltungsgerichtes und den mit der Antragstellung verbundenen Nutzen für die Antragstellerin oder den Antragsteller hat die Landesregierung Bedacht zu nehmen.
(4) Die Landesregierung kann im Verordnungsweg eine jährliche Anpassung der Gebührensätze zu Beginn eines Kalenderjahres anhand des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index vorsehen.“
„(3) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn
In § 24 Z 1 wird die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 92/50/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, ABl. Nr. L 209 vom 24.07.1992 S 1, und der Richtlinie 2007/66/EG zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge, ABl. Nr. L 335 vom 20.12.2007 S 31“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 1“ ersetzt.
In § 24 Z 2 wird die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2007/66/EG zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge, ABl. Nr. L 335 vom 20.12.2007 S 31“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 1“ ersetzt.
Nach dem § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
„§ 24a
(1) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
(2) Der Verweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union - GRC, ist als Verweis auf die Fassung ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, zu verstehen.“
„(4) Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß § 26 Abs. 4 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß § 26 Abs. 4 beim Landesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Landesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß § 26 Abs. 4 bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage.“
„(4) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses und der §§ 1, 2 Abs. 1, 3 bis 5, § 3 Abs. 1 und 2, §§ 4, 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 2, §§ 10, 11 Abs. 4, § 12 Abs. 1, 2 und 4, §§ 13, 15, 16 Abs. 3 und 7 bis 10, §§ 17a, 18 Abs. 1, §§ 18a, 18b, 19 Abs. 3, § 20 Abs. 2, §§ 21, 22, 23 Abs. 3, §§ 24, 24a und 25 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen § 1 Abs. 2, § 14 Abs. 5 und § 19 Abs. 4.“
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