Burgenländisches Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 - Bgld. DS-APG 2018
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40.Gesetz vom 29. Mai 2018 betreffend die Datenschutz-Anpassungen (Burgenländisches Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 - Bgld. DS-APG 2018) (XXI. Gp. RV 1234 AB 1257)
Gesetz vom 29. Mai 2018 betreffend die Datenschutz-Anpassungen (Burgenländisches Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 - Bgld. DS-APG 2018)
Der Landtag hat beschlossen:
Das Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993, LGBl. Nr. 10/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015, wird wie folgt geändert:
In § 38 Abs. 1 wird die Wortfolge „§ 1 Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 632/1994,“ durch die Wortfolge „die datenschutzrechtlichen Bestimmungen“ ersetzt.
Dem § 71 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 38 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das Bgld. Familienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 20/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015, wird wie folgt geändert:
In § 11 Abs. 3 wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.
In § 11 Abs. 4 wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt und jeweils vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
Dem § 20 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 11 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimgesetz, LGBl. Nr. 61/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:
(1) § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4 und § 16 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Die Überschrift des § 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das Burgenländische Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz - Bgld. AISG, LGBl. Nr. 14/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2015, wird wie folgt geändert:
In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 83/2013, des Burgenländischen Datenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 87/2005,“ durch die Wortfolge „Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen“ ersetzt.
In § 24 Abs. 4 wird die Wortfolge „die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 13/2005, des Burgenländischen Datenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 87/2005,“ durch die Wortfolge „die datenschutzrechtlichen Bestimmungen“ ersetzt.
Dem § 33 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 8 Abs. 3 und § 24 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das Burgenländische Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2016 - Bgld. BPMG 2016, LGBl. Nr. 73/2016, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 21 „Verarbeitung von Daten“.
Die Überschrift des § 21 lautet:
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über das In-Verkehr-Bringen und die Verwendbarkeit von Bauprodukten sowie die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Burgenland (Burgenländisches Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz - Bgld. BPG), LGBl. Nr. 32/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, außer Kraft.
(2) Das Inhaltsverzeichnis und die Überschrift des § 21 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das Burgenländische Datenschutzgesetz - Bgld. DSG, LGBl. Nr. 87/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis entfällt.
Die Abschnittsbezeichnung samt Überschrift des 1. Abschnitts entfällt.
§ 1 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Dieses Gesetz regelt den Schutz nichtautomatisiert verarbeiteter personenbezogener Daten, die in Dateisystemen gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, in Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, und enthält für den Wirkungsbereich des Landes Regelungen betreffend die oder den Datenschutzbeauftragten.
(2) Durch dieses Gesetz wird die Zuständigkeit des Bundes nicht berührt.“
(1) Nicht automationsunterstützt geführte Dateisysteme gelten als Datenverarbeitungen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, und des Datenschutzgesetzes - DSG.
(2) Für die Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten, die aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht unverzüglich erfolgen kann, für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich und verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen sowie hinsichtlich des Rechts auf Auskunft gilt § 4 Abs. 2 und 3 sowie Abs. 5 und 6 DSG sinngemäß.
(3) Für das Datengeheimnis gilt § 6 DSG sinngemäß.
(4) Für die Datenverarbeitung zu spezifischen Zwecken gelten die §§ 7 bis 10 DSG sinngemäß.
(5) Die Datenschutzbehörde nach § 18 Abs. 1 DSG ist Aufsichts- und Strafbehörde; im Hinblick auf ihre Befugnisse gilt § 22 DSG sinngemäß.
(6) Für Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen, einschließlich des Rechts der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, gelten die Bestimmungen der §§ 11 und 24 bis 30 DSG sinngemäß.“
(1) Sofern die Tat nicht einen Tatbestand nach Art. 83 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, verwirklicht oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu ahnden ist, wer
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Gegen juristische Personen können bei Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafen nach Maßgabe des § 2 Abs. 6 in Verbindung mit § 30 DSG verhängt werden.
(4) Die Datenschutzbehörde ist zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 bis 3. Gegen Bescheide der Datenschutzbehörde ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
(5) Gegen Behörden und öffentliche Stellen, wie insbesondere in Formen des öffentlichen Rechts sowie des Privatrechts eingerichtete Stellen, die im gesetzlichen Auftrag handeln, und gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts können keine Geldbußen verhängt werden.“
Soweit in diesem Gesetz auf das Datenschutzgesetz - DSG verwiesen wird, ist dieses anzuwenden in der Fassung Datenschutzgesetz - DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 24/2018.“
Die Abschnittsbezeichnung samt Überschrift des 2. Abschnitts entfällt.
§ 5 lautet:
(1) Die oder der Datenschutzbeauftragte und die für sie oder ihn tätigen Personen sind unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten bei der Erfüllung der Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten gewandt haben, sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, es sei denn, es erfolgte eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheit durch die betroffene Person. Die oder der Datenschutzbeauftragte und die für ihn tätigen Personen dürfen die zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für die Erfüllung der Aufgaben verwenden und sind auch nach Ende ihrer Tätigkeit zur Geheimhaltung verpflichtet.
(2) Erhält eine Datenschutzbeauftragte oder ein Datenschutzbeauftragter bei seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten, für die einer der Kontrolle der oder des Datenschutzbeauftragten unterliegenden Stelle beschäftigten Person ein gesetzliches Aussageverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch der oder dem Datenschutzbeauftragten und den für sie oder ihn tätigen Personen insoweit zu, als die Person, der das gesetzliche Aussageverweigerungsrecht zusteht, davon Gebrauch gemacht hat. Im Umfang des Aussageverweigerungsrechts der oder des Datenschutzbeauftragten unterliegen seine Akten und andere Schriftstücke einem Sicherstellungs- und Beschlagnahmeverbot.
(3) Die oder der Datenschutzbeauftragte im öffentlichen Bereich ist bezüglich der Ausübung seiner Aufgaben weisungsfrei. Das oberste Organ hat das Recht, sich über die Gegenstände der Geschäftsführung bei der oder dem Datenschutzbeauftragten im öffentlichen Bereich zu unterrichten. Dem ist von der oder dem Datenschutzbeauftragten nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der Unabhängigkeit der oder des Datenschutzbeauftragten im Sinne von Art. 38 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, widerspricht.“
Mit diesem Gesetz wird die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, durchgeführt.“
§§ 1, 2 sowie 4 bis 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; § 3 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; am 25. Mai 2018 entfallen das Inhaltsverzeichnis, die Abschnittsbezeichnung samt Überschrift des 1. und 2. Abschnitts, §§ 8 bis 12 sowie der 3. bis 8. Abschnitt (§§ 13 bis 40).“
Das Burgenländische EU-Berufsanerkennungsrahmen-Gesetz - Bgld. EU-BA-G, LGBl. Nr. 4/2016, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 15 „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.
In § 2 Abs. 7 wird die Wortfolge „gesetzlicher Dienstleister im Sinne des § 10 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999,“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72,“ ersetzt.
In § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge „die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000“ durch die Wortfolge „die datenschutzrechtlichen Bestimmungen“ ersetzt.
In § 9 Abs. 2 wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogener“ eingefügt.
In § 13 Abs. 2 Z 3 wird der Strichpunkt durch einen Satzpunkt ersetzt und § 13 Abs. 2 Z 4 entfällt.
§ 15 lautet:
(1) Dieses Gesetz tritt am 18. Jänner 2016 in Kraft.
(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 7, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 13 Abs. 2 Z 4.“
Das Burgenländische Feuerwehrgesetz 1994 - Bgld. FWG 1994, LGBl. Nr. 49/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2018, wird wie folgt geändert:
In § 14a wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
Dem § 43 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 14a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das Burgenländische Gemeinde-Personalvertretungsgesetz - Bgld. G-PVG, LGBl. Nr. 78/1999, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:
In § 29 Abs. 3 wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt und das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.
Dem § 41 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 29 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das Burgenländische Gemeindevolksrechtegesetz, LGBl. Nr. 55/1988, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2016, wird wie folgt geändert:
Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.“
„(3) § 4a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das Burgenländische Geodateninfrastrukturgesetz - Bgld. GeoDIG, LGBl. Nr. 8/2011, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:
In § 9 Abs. 2 Z 4 und § 11 Abs. 2 Z 5 wird die Wortfolge „des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/2009,“ durch die Wortfolge „der datenschutzrechtlichen Bestimmungen“ ersetzt.
Dem § 19 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 9 Abs. 2 Z 4 und § 11 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das Burgenländische IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz - Bgld. ISUG, LGBl. Nr. 8/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2016, wird wie folgt geändert:
In § 20 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 132/2015,“ durch die Wortfolge „der datenschutzrechtlichen Bestimmungen“ ersetzt.
Dem § 33 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 20 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 66/2016, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 33a „Verarbeitung personenbezogener Daten“.
Die Überschrift zu § 33a lautet:
In § 33a Abs. 1 wird vor der Wortfolge „Daten zum“ das Wort „, personenbezogene“ eingefügt, das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt und vor der Wortfolge „Daten für“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
§ 33a Abs. 2 lautet:
„(2) Die für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten können gemeinsam verarbeitet werden. In diesem Fall obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem zweiten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.“
„(19) Das Inhaltsverzeichnis und § 33a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das Burgenländische Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2016, wird wie folgt geändert:
In § 11 Abs. 1 Einleitungssatz und Z 4 wird jeweils vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.
In § 11 Abs. 2 Einleitungssatz wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.
In § 11 Abs. 3 Z 1 und 2 wird jeweils vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.
§ 11 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Gesetz ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten. In diesem Fall obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem zweiten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.“
In § 11 Abs. 5 wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.
In § 11 Abs. 6 wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „Personenbezogene“ eingefügt und das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
In § 11 Abs. 7 wird jeweils vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
In § 12 Abs. 4 wird die Wortfolge „der Betroffenen im Sinne des § 1 Abs. 2 DSG 2000“ durch die Wortfolge „der betroffenen Personen“ ersetzt.
§ 46 Abs. 1 Z 3 entfällt.
Dem § 49 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) §§ 11 und 12 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 46 Abs. 1 Z 3.“
Das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2017, wird wie folgt geändert:
§ 195a zweiter Satz entfällt.
Dem § 199 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 195a zweiter Satz entfällt am 25. Mai 2018.“
Das Burgenländische Landesbetreuungsgesetz - Bgld. LBetreuG, LGBl. Nr. 42/2006, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 56/2015, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, sich für Zwecke der Gewährleistung der Grundversorgung nach diesem Landesgesetz der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesem Zweck dürfen auch personenbezogene Daten über zu versorgende Menschen gemeinsam verarbeitet werden, die sich auf die für die Versorgung relevanten Umstände beziehen, wie insbesondere Namen, Geburtsdatum, persönliche Kennzeichen, Herkunftsland, Dokumentendaten, Berufsausbildung, Religionsbekenntnis, Volksgruppe und Gesundheitszustand. In diesem Fall obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem zweiten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.“
In § 10 Abs. 2 wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt und das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
In § 10 Abs. 3 wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.
Dem § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Überschrift des § 10 und § 10 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das Burgenländische Landesdienstleistungsgesetz - Bgld. LDLG, LGBl. Nr. 81/2011, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2016, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 6 wird die Wortfolge „gesetzlicher Dienstleister im Sinne des § 10 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999,“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeiter im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72,“ ersetzt.
In § 11 Abs. 6 wird die Wortfolge „gesetzliche Dienstleister im Sinne des § 10 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72,“ ersetzt.
Dem § 20 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 2 Abs. 6 und § 11 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Bgld. LVwGG, LGBl. Nr. 44/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2017, wird wie folgt geändert:
In § 37 Abs. 2 Einleitungssatz wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.
In § 37 Abs. 3 wird die Wortfolge „gesundheitsbezogene Daten“ durch die Wortfolge „personenbezogene Gesundheitsdaten“ ersetzt.
In § 37 Abs. 4 und 5 wird jeweils vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
Dem § 39 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 37 Abs. 2 bis 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das Burgenländische Mindestsicherungsgesetz - Bgld. MSG, LGBl. Nr. 76/2010, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2017, wird wie folgt geändert:
In § 26 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
In § 26 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „Verwendung von Daten“ durch die Wortfolge „Verarbeitung von personenbezogenen Daten“ ersetzt.
§ 26 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und das Landesverwaltungsgericht sind zur Besorgung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten. In diesem Fall obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem zweiten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.“
§ 28 Abs. 1 Z 4 entfällt.
Dem § 31 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 26 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 28 Abs. 1 Z 4.“
Das Burgenländische Rettungsgesetz 1995, LGBl. Nr. 30/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2018, wird wie folgt geändert:
In § 6a wird das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
Dem § 22 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 6a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das Burgenländische Sozialhilfegesetz 2000 - Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015, wird wie folgt geändert:
In § 67 Abs. 6 wird vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
In § 67 Abs. 7 und 8 wird jeweils vor dem Wort „Daten“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt.
§ 67 Abs. 9 und 10 lautet:
„(9) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Sozialhilfebehörden ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten. In diesem Fall obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem zweiten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(10) Die Übermittlung von gemäß Abs. 9 und 10 verarbeiteten personenbezogenen Daten darf nur zur Abwicklung von Leistungsverfahren und zur fallbezogenen, notwendigen Information weiterer Leistungsträgerinnen und Leistungsträger erfolgen.“
§ 67 Abs. 11 entfällt.
Dem § 80 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 67 Abs. 6 bis 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 67 Abs. 11 und § 81 Abs. 1 Z 6.“
Das Burgenländische Tourismusgesetz 2014 - Bgld. TG 2014, LGBl. Nr. 63/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2016, wird wie folgt geändert:
In § 35 Abs. 3 wird das Wort „Datenanwendung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt.
Dem § 43 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 35 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das Burgenländische Volksabstimmungsgesetz, LGBl. Nr. 44/1981, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:
Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.“
„(3) § 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das Burgenländische Volksbefragungsgesetz, LGBl. Nr. 45/1981, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2016, wird wie folgt geändert:
Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.“
„(4) § 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das Burgenländische Volksbegehrensgesetz, LGBl. Nr. 43/1981, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2014, wird wie folgt geändert:
Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.“
„(3) § 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das Burgenländische Wählerevidenz-Gesetz, LGBl. Nr. 5/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2014, wird wie folgt geändert:
In § 5 dritter Satz wird nach dem Wort „Gemeinde-Wählerevidenz“ die Wortfolge „für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 25/2018, sowie für Zwecke der Statistik“ eingefügt und wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt: „Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.“
„(4) §§ 5 und 7a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das Burgenländische Wohnbauförderungsgesetz 2005 - Bgld. WFG 2005, LGBl. Nr. 1/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 12 „Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten“.
Die Überschrift des § 12 lautet:
In § 12 Abs. 1 wird vor der Wortfolge „Daten zum“ das Wort „personenbezogene“ und vor der Wortfolge „Daten dürfen“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
In § 12 Abs. 2 wird vor der Wortfolge „Daten, soweit“ das Wort „personenbezogene“ eingefügt und jeweils vor der Wortfolge „Daten zur“, „Daten bei“ und „Daten handelt“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt.
Dem § 59 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Das Inhaltsverzeichnis und § 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Die Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. Nr. 54/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2017, wird wie folgt geändert:
„(5) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.“
In § 22 Abs. 1 wird nach dem Wort „Wählerverzeichnisses“ die Wortfolge „für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 25/2018, sowie für Zwecke der Statistik“ eingefügt und wird dem § 22 Abs. 1 folgender Satz angefügt: „Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“
Dem § 110 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 20 Abs. 5 und § 22 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das Gesetz über die Bürgerinnen- und Bürgerinitiative sowie die Bürgerinnen- und Bürgerbe-gutachtung, LGBl. Nr. 46/1981, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 56/2005, wird wie folgt geändert:
Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.“
(1) Dieses Gesetz tritt am 4. Oktober 1982 in Kraft.
(2) § 11a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Das Katastrophenhilfegesetz, LGBl. Nr. 5/1986, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2018, wird wie folgt geändert:
„(6) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Katastrophenhilfebehörden ermächtigt, diese Daten gemeinsam zu verarbeiten. Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem zweiten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(7) Daten aus der Datenverarbeitung gemäß Abs. 6 dürfen nur zum Zweck der Einsatzvorbereitung und Einsatzplanung und zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen sowie im Rahmen von Einsatzübungen und Einsätzen verwendet werden. Der Datenzugriff steht für diese Zwecke auch den Katastrophenhilfsdienstorganisationen zu. Darüber hinaus dürfen diese Daten aus den gleichen Gründen auch an Katastrophenhilfsdienstorganisationen übermittelt werden.“
In § 3 Abs. 8 erster Satz wird die Wortfolge „Betroffenen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 132/2015,“ durch die Wortfolge „betroffenen Personen“ ersetzt.
Dem § 36 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 3 Abs. 6 bis 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
Die Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, LGBl. Nr. 4/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2014, wird wie folgt geändert:
„(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.“
In § 26 Abs. 1 wird nach dem Wort „Wählerverzeichnisses“ die Wortfolge „für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 25/2018, sowie für Zwecke der Statistik“ eingefügt und wird dem § 26 Abs. 1 folgender Satz angefügt: „Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“
Dem § 96 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 23 Abs. 4 und § 26 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.“
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