Burgenländische Antidiskriminierungsgesetz-Novelle 2018
LGBLA_BU_20180716_39Burgenländische Antidiskriminierungsgesetz-Novelle 2018Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
39.Gesetz vom 5. Juli 2018, mit dem das Burgenländische Antidiskriminierungsgesetz geändert wird (Burgenländische Antidiskriminierungsgesetz-Novelle 2018) (XXI. Gp. RV 1332 AB 1360)
[CELEX Nr. 32016L2102]
Gesetz vom 5. Juli 2018, mit dem das Burgenländische Antidiskriminierungsgesetz geändert wird (Burgenländische Antidiskriminierungsgesetz-Novelle 2018)
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Antidiskriminierungsgesetz - Bgld. ADG, LGBl. Nr. 84/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2016, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 31 Bestellung, Enden der Funktion und Rechtsstellung“ folgender Eintrag eingefügt:
Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Das 4a. Hauptstück regelt den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen sowie das Verfahren zur Überwachung der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen.“
In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „behinderte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer“ durch die Wortfolge „Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer mit Behinderung“ ersetzt.
In § 10 Abs. 3 wird das Wort „Behinderten“ durch die Wortfolge „Menschen mit Behinderung“ ersetzt.
In § 20 Abs. 4 wird das Zitat „BGBl. Nr. 29“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 29/1984, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 64/2016“ ersetzt.
In § 22 Abs. 2 erster Satz wird das Zitat „Verordnung (EU) Nr. 492/2011“ durch das Zitat „Verordnung (EU) Nr. 492/2001“ ersetzt.
In § 29b Abs. 5 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 97/2008“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 65/2015“ ersetzt.
In § 30 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:
In § 30a Abs. 1 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 51/2012“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 155/2017“ ersetzt.
In § 30a Abs. 8 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 111/2010“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 71/2014“ ersetzt.
Nach § 31 wird folgendes 4a. Hauptstück eingefügt:
(1) Websites und mobile Anwendungen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper und der sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach Abs. 2 zu entsprechen. Hiervon ausgenommen sind folgende Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen:
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Anforderungen an den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen erforderlich ist. Dabei ist festzulegen, dass Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, wenn sie den sie betreffenden Teilen von harmonisierten Normen, deren Referenzen nach der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, entsprechen. Ist eine derartige Veröffentlichung nicht erfolgt, so sind für Inhalte von Websites die sie betreffenden Teile der europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04), einer nach Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2102 festgelegten neueren Fassung dieser Norm oder einer nach dieser Bestimmung festgelegten anderen europäischen Norm für verbindlich zu erklären. Für Inhalte von mobilen Anwendungen gilt dies, wenn weder eine Veröffentlichung der Referenzen von harmonisierten Normen erfolgt ist noch technische Spezifikationen, die nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2102 vorgegeben wurden, vorliegen.
(3) Die in Abs. 1 erster Satz angeführten öffentlichen Stellen haben auf ihrer Website eine detaillierte, umfassende und klare Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen in einem zugänglichen Format zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren. Hierfür ist die nach Art. 7 der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2102 erlassene Mustererklärung zu verwenden. Die öffentlichen Stellen haben jede Mitteilung von Nutzern ihrer Website oder mobilen Anwendung zu Mängeln bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu prüfen, erforderlichenfalls Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel zu ergreifen und dem jeweiligen Nutzer das Ergebnis dieser Prüfung sowie die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen binnen zwei Monaten bekannt zu geben. Anfragen zu Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die nach Abs. 1 Z 1 bis 10 von der Verpflichtung zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen und nicht barrierefrei zugänglich sind, sind binnen zwei Monaten zu beantworten.
(1) Die oder der Antidiskriminierungsbeauftragte hat wiederkehrend zu überwachen, inwieweit Websites und mobile Anwendungen der in § 31a Abs. 1 erster Satz angeführten öffentlichen Stellen den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach § 31a Abs. 2 und der hierzu erlassenen Verordnung entsprechen und hierüber jedes dritte Jahr einen Bericht zu erstellen und diesen der Landesregierung vorzulegen. Die Überwachung und die Berichterstattung haben unter Einhaltung der nach Art. 8 Abs. 2 und 6 der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2102 festgelegten Überwachungsmethode und Modalitäten für die Berichterstattung zu erfolgen.
(2) Der Bericht gemäß Abs. 1 ist erstmals bis zum 1. Oktober 2021 zu erstellen.
(3) Beschwerden betreffend die Verletzung der § 31a Abs. 1 Z 10, Abs. 2 und 3 sind von der oder dem Antidiskriminierungsbeauftragten entgegenzunehmen und zu prüfen.“
„(8) Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2018 wird Folgendes festgelegt:
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