Burgenländische Landwirtschaftliche Schulgesetz-Novelle 2018
LGBLA_BU_20180716_37Burgenländische Landwirtschaftliche Schulgesetz-Novelle 2018Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
37.Gesetz vom 5. Juli 2018, mit dem das Burgenländische Landwirtschaftliche Schulgesetz geändert wird (Burgenländische Landwirtschaftliche Schulgesetz-Novelle 2018) (XXI. Gp. RV 1331 AB 1359)
[CELEX Nr. 32003L0109, 32004L0038, 32006L0123, 32016L0801]
Gesetz vom 5. Juli 2018, mit dem das Burgenländische Landwirtschaftliche Schulgesetz geändert wird (Burgenländische Landwirtschaftliche Schulgesetz-Novelle 2018)
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. Nr. 30/1985, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „körperlich oder geistig Behinderte“ durch die Wortfolge „Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung“ ersetzt.
§ 11 Abs. 4 lautet:
„(4) In den Lehrplänen können die Unterrichtsgegenstände bestimmt werden, in denen aus organisatorischen oder erzieherischen Gründen der Unterricht statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik, Sicherheit und Schulorganisation nach Maßgabe der der Schule zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen unter welchen Voraussetzungen Schülergruppen zu bilden sind. Es können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden. Die Festlegungen sind der Schulbehörde spätestens vier Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, das dem betreffenden Schuljahr vorangeht, zur Genehmigung vorzulegen. Die Schulbehörde hat die Genehmigung bis zum Ende des laufenden Unterrichtsjahres zu erteilen oder aus Gründen der Pädagogik, Sicherheit oder Organisation oder aufgrund der Lehrpersonalressourcen Änderungen vorzunehmen. Die Entscheidung ist ohne Aufschub der Schulleiterin oder dem Schulleiter bekannt zu geben. Diese oder dieser hat die Entscheidung dem Schulgemeinschaftsausschuss umgehend zur Kenntnis zu bringen.“
„(1) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik, Sicherheit und räumlichen Verhältnisse an der Schule nach Maßgabe der der Schule zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 11 Abs. 4 ist anzuwenden.“
„(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat nach Maßgabe der der Schule zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen, bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand, ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung sowie bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist. Sie oder er hat überdies zu bestimmen, bei Unterschreitung welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülerinnen und Schülern ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung ab Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist. Sofern die Mindestzahl für die Führung der erwähnten Unterrichtsveranstaltungen in einer Klasse zu gering ist, können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden. § 11 Abs. 4 ist anzuwenden.“
Werden zwei Fachrichtungen innerhalb einer Klasse alternativ geführt, so ist die lehrplanmäßig erforderliche Teilung des Unterrichtes in den alternativ zu führenden Gegenständen nach Maßgabe der der Schule zugeteilten Lehrpersonalressourcen möglich. Die Festlegung erfolgt durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. § 11 Abs. 4 ist anzuwenden.“
In § 14 Abs. 2 wird im dritten Satz die Wortfolge „ersten Montag“ durch die Wortfolge „zweiten Montag“ und im vierten Satz die Wortfolge „am zweiten Montag“ durch die Wortfolge „an dem den jeweiligen Semesterferien folgenden Montag“ ersetzt.
§ 19 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Fachschule kann in folgenden Fachrichtungen geführt werden, wobei der Schwerpunkt des an den Schulen vermittelten Fachwissens der jeweiligen Fachrichtung zu entsprechen hat:
In § 21 Abs. 4 wird die Wortfolge „Die Schulbehörde“ durch die Wortfolge „Die Schulleiterin oder der Schulleiter“ ersetzt.
In § 27 Abs. 2 wird die Wortfolge „eines Schuljahres“ durch die Wortfolge „zweier Schuljahre“ ersetzt.
§ 41a lautet:
„(1) Eine Schülerin oder ein Schüler einer mindestens dreistufigen Fachschule kann zum Erwerb besonderer Qualifikationen seine Ausbildung zusätzlich durch eine Abschlussprüfung nach der letzten Schulstufe beenden. Die Abschlussprüfung hat aus einem mündlichen und einem praktischen Teil zu bestehen.
(2) Der Prüfungskommission für die Abschlussprüfung gehören die Landesschulinspektorin oder der Landesschulinspektor für das landwirtschaftliche Schulwesen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Vertreterin als Vorsitzende oder ein von ihr oder ihm beauftragter Vertreter als Vorsitzender, die Schulleiterin oder der Schulleiter, zwei weitere Prüferinnen oder Prüfer aus dem Kreis der Fachlehrerinnen oder Fachlehrer und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer an. Die Beisitzerinnen oder Beisitzer müssen Absolventinnen oder Absolventen einer Landwirtschaftlichen Fachschule jener Fachrichtung sein, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat besucht. Die Beisitzerinnen oder Beisitzer sind von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestellen.
(3) Die Schulbehörde hat die näheren Bestimmungen über die Abschlussprüfung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der Fachschulen mit Verordnung festzulegen.“
(1) Zeugnisse über einen im Ausland zurückgelegten Schulbesuch oder über im Ausland abgelegte Prüfungen von Personen mit Hauptwohnsitz im Inland oder von österreichischen Staatsbürgerinnen oder österreichischen Staatsbürgern mit Hauptwohnsitz im Ausland sind auf deren Ansuchen von der Schulbehörde mit einem Zeugnis über einen Schulbesuch oder die Ablegung von Prüfungen im Sinn dieses Gesetzes als gleichwertig anzuerkennen (Nostrifikation), wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Nostrifikation für das Erlangen einer angestrebten Berechtigung oder eines angestrebten Anspruches erforderlich ist und die in den folgenden Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Nostrifikation ist nicht erforderlich, wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Aufnahme in eine Schule anstrebt und die Ablegung von Einstufungsprüfungen (§ 22) zulässig ist.
(2) Dem Ansuchen sind anzuschließen:
(3) Die Schulbehörde hat zu prüfen, ob der Schulbesuch und die abgelegten Prüfungen den Anforderungen für ein Zeugnis entsprechen, mit dem die Gleichhaltung angestrebt wird.
(4) Nostrifizierte Zeugnisse gewähren die gleichen Berechtigungen wie Zeugnisse, mit denen sie gleichgehalten werden. Sind die Anforderungen nach Abs. 3 zwar hinsichtlich der Bildungshöhe erfüllt, ist aber eine lehrplanmäßig gleiche Fachrichtung oder Form einer Schulart im Burgenland nicht vorgesehen oder sind nicht alle Voraussetzungen für die mit einem gleichwertigen österreichischen Zeugnis verbundenen Berechtigungen gegeben, so kann die Nostrifikation auch mit eingeschränkten Berechtigungen ausgesprochen werden.
(5) Die Nostrifikation ist auf dem Zeugnis oder einem damit fest verbundenen Anhang zu beurkunden. Sind die Voraussetzungen für die Nostrifikation nicht gegeben, so ist das Ansuchen abzuweisen.
(6) Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Anerkennung von im Ausland erworbenen Zeugnissen werden hierdurch nicht berührt.“
In § 44 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „einmal“ durch das Wort „zweimal“ ersetzt.
In § 45 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „mit einer bis vier Schulstufen“ und wird die Wortfolge „ein Schuljahr“ durch die Wortfolge „zwei Schuljahre“ ersetzt.
In § 49 Abs. 6 wird die Wortfolge „einem Tag“ durch die Wortfolge „drei Tage“ ersetzt.
In § 52 wird im zweiten Satz das Zitat „Burgenländischen Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 32/1992,“ durch das Zitat „Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl. Nr. 62/2013,“ ersetzt.
In § 53 Abs. 3 wird die Wortfolge „Die Schulbehörde“ durch die Wortfolge „Die Schulleiterin oder der Schulleiter“ ersetzt.
In § 61 Abs. 6 wird die Wortfolge „zwei Monate“ durch die Wortfolge „drei Monate“ ersetzt.
In § 74 Abs. 2 wird das Wort „Schulbehörde“ durch die Wortfolge „betreffenden Schule“ ersetzt.
§ 79 Abs. 1 bis 3 lauten:
„(1) Die Schulbehörde hat zur Wahrnehmung der Schulaufsichtsangelegenheiten ein entsprechend fach- und schulkundiges Schulaufsichtsorgan zu bestellen („Landesschulinspektorin oder Landesschulinspektor für das Landwirtschaftliche Schulwesen“).
(2) Das Schulaufsichtsorgan hat unter Bedachtnahme auf Abs. 3 insbesondere
(3) Die dem Schulaufsichtsorgan im Einzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung der Schulbehörde festzulegen.“
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
„(4) § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 1 und 3, §§ 13a, 14 Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 4, § 27 Abs. 2, §§ 41a, 42a, 44 Abs. 2, § 45 Abs. 2, § 49 Abs. 6, §§ 52, 53 Abs. 3, § 61 Abs. 6, § 74 Abs. 2, § 79 Abs. 1 bis 3 und § 103a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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