Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz, Änderung
LGBLA_BU_20180614_29Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
29.Gesetz vom 5. April 2018, mit dem das Burgenländische Stiftungs- und Fondsgesetz geändert wird (XXI. Gp. RV 1235 AB 1259) [CELEX Nr. 32015L0849]
Gesetz vom 5. April 2018, mit dem das Burgenländische Stiftungs- und Fondsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 37/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 3 wird das Wort „wohltätiger“ jeweils durch das Wort „mildtätiger“ ersetzt.
§ 2 Abs. 2 lautet:
„(3) Gemeinnützig im Sinne dieses Gesetzes sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit im Sinne des § 35 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 136/2017, gefördert wird.“
„(3) Mildtätig (humanitär, wohltätig) im Sinne dieses Gesetzes sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.“
Im § 6 Abs. 1 Z 2 und § 21 Abs. 2 wird das Wort „wohltätigen“ jeweils durch das Wort „mildtätigen“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 1 Z 2, § 18 Abs. 3 und § 20 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „wohltätig“ durch das Wort „mildtätig“ ersetzt.
§ 14 Abs. 2 lautet:
„(2) Das Stiftungsvermögen ist in einer dem § 446 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 151/2017, entsprechenden Art und Weise anzulegen, sofern die Stiftungserklärung nichts anderes bestimmt. Die Anlage ist der Behörde über Verlangen nachzuweisen.“
„(3) Das Register ist dauernd aufzubewahren.“
§ 23 Abs. 4, 5 und 6 entfallen.
§ 24 lautet:
(1) Wirtschaftliche Eigentümer der diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds sind die in § 2 Z 3 lit. b des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes, BGBl. I Nr. 136/2017, genannten Personen.
(2) Die diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds haben die Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 5 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes an die Bundesanstalt Statistik Austria zu melden.
(3) Im Übrigen sind die §§ 1 Abs. 2 Z 16, 3, 4, 7, 12, 14, 15, 16 und 18 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes anzuwenden. Dabei gilt § 7 Abs. 5 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlicher Verantwortlicher auch das Amt der Burgenländischen Landesregierung ist.
(4) Über Beschwerden gegen Bescheide, die nach diesem Gesetz in Verbindung mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz erlassen werden, entscheidet das Bundesfinanzgericht.“
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2015/849/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. 2015 Nr. L 141, S. 73, umgesetzt.“
„(2) § 1 Abs. 1, § 2, § 3, § 6 Abs. 1 Z 2, § 7 Abs. 1 Z 2, § 14 Abs. 2, § 18 Abs. 3, § 20 Abs. 1 Z 3, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 3, § 24, § 24a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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