Bgld. Veranstaltungsgesetz, Änderung
LGBLA_BU_20180607_27Bgld. Veranstaltungsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
27.Gesetz vom 29. Mai 2018, mit dem das Bgld. Veranstaltungsgesetz geändert wird
(XXI. Gp. RV 1234 AB 1257)
Gesetz vom 29. Mai 2018, mit dem das Bgld. Veranstaltungsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2017, wird wie folgt geändert:
„Die für die Bewilligung einer Veranstaltungsstätte oder betriebstechnischen Einrichtung zuständige Behörde, in den Fällen des Abs. 2 Z 6 die Anmeldebehörde im Sinne des § 10, hat eine Plakette mit einem rotgelben Ring auf weißem Untergrund auszustellen, aus der Aussteller sowie Zahl und Datum der Genehmigung hervorgehen. Im Fall des Abs. 2 Z 6 ist auf der Plakette zu vermerken, dass der Nachweis gemäß Abs. 2 Z 6 erbracht wurde. Die Plakette ist an gut sichtbarer Stelle an der Veranstaltungsstätte oder an der betriebstechnischen Einrichtung dauerhaft anzubringen.“
In § 25 Abs. 1 wird am Ende der Z 30 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 31 angefügt:
In § 25 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Zahl 10 die Wortfolge „und 31“ eingefügt.
Dem § 26 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 12 Abs. 1 zweiter, dritter und vierter Satz, § 25 Abs. 1 Z 30 und 31 und § 25 Abs. 2 Z 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Das Gesetz LGBl. Nr. 27/2018 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535/EU über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, der Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2018/0061/A).“
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