Landes-Auslandsverwendungsverordnung, Änderung
LGBLA_BU_20180517_26Landes-Auslandsverwendungsverordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
26.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 8. Mai 2018, mit der die Verordnung über die Kostenersätze auf Grund von Auslandsverwendungen von Beamten und Vertragsbediensteten des Landes Burgenland (Landes-Auslandsverwendungsverordnung - L-AVV) geändert wird
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 8. Mai 2018, mit der die Verordnung über die Kostenersätze auf Grund von Auslandsverwendungen von Beamten und Vertragsbediensteten des Landes Burgenland (Landes-Auslandsverwendungsverordnung - L-AVV) geändert wird
Auf Grund des § 34g Abs. 3 des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2017, wird verordnet:
Die Landes-Auslandsverwendungsverordnung - L-AVV, LGBl. Nr. 16/2006, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 39/2007, wird wie folgt geändert:
In § 1 wird der Betrag „60,90 Euro“ durch den Betrag „75,25 Euro“ ersetzt.
In § 2 Abs. 3 wird der Betrag „850,50 Euro“ durch den Betrag „1 051,07 Euro“ ersetzt.
§ 3 lautet:
Die Kaufkraftausgleichszulage ist nach dem Verhältnis der Kaufkraft des Euro im Inland zur Kaufkraft des Euro im Gebiet des ausländischen Dienstortes zu bemessen und jeweils für ein Kalenderjahr in einem Prozentsatz des Monatsbezuges, der Sonderzahlung und der Auslandsverwendungszulage festzulegen. Der für das jeweilige Kalenderjahr maßgebliche Prozentsatz der Kaufkraftausgleichszulage ergibt sich aus dem auf zwei Nachkommastellen gerundeten Durchschnitt der im Vorjahr für den jeweiligen ausländischen Dienstort geltenden Hundertsätzen für Kaufkraftausgleichszulagen für Bundesbedienstete. Dieser Durchschnitt ist jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres zu ermitteln.“
Der Ausstattungszuschuss beträgt 35,0 WE zuzüglich 12,3 WE für den Ehegatten und 2,6 WE für jedes Kind.“
„(3) Die §§ 1, 2 Abs. 3, §§ 3 und 7a in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/2018 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“
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