Bgld. Familienförderungsgesetz-Novelle 2018
LGBLA_BU_20180412_21Bgld. Familienförderungsgesetz-Novelle 2018Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
21.Gesetz vom 5. April 2018, mit dem das Bgld. Familienförderungsgesetz geändert wird (Bgld. Familienförderungsgesetz-Novelle 2018) (XXI. Gp. RV 1237 AB 1258)
Gesetz vom 5. April 2018, mit dem das Bgld. Familienförderungsgesetz geändert wird (Bgld. Familienförderungsgesetz-Novelle 2018)
Der Landtag hat beschlossen:
Das Bgld. Familienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 20/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015, wird wie folgt geändert:
In § 6 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 3/2006“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 156/2017“ ersetzt.
In § 8d Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Kinderbetreuungseinrichtungen“ durch die Wortfolge „eine österreichische Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung“ ersetzt.
In § 8d Abs. 2 wird die Wortfolge „Anmeldung für“ durch die Wortfolge „Besuchsdauer in“ sowie die Bezeichnung „20 bis 30“ durch die Bezeichnung „bis 30“ ersetzt.
In § 8d Abs. 4 wird die Wortfolge „zu leisten ist“ durch die Wortfolge „geleistet wird“ ersetzt.
§ 8d Abs. 5 lautet:
„(5) Die Kinderbetreuungsförderung kann im jeweils laufenden Arbeitsjahr sowie bis spätestens 31. Oktober des nachfolgenden Arbeitsjahres beantragt werden. Abweichend von § 5 Abs. 3 ist in begründeten Fällen eine Anweisung der Förderung an eine Stelle der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe oder Sozialhilfe möglich.“
In § 9 Abs. 1 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 134/2006“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 4/2018“ ersetzt.
In § 11 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 10/2004“ jeweils durch das Zitat „BGBl. I Nr. 161/2013“ ersetzt.
Dem § 20 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) §§ 6, 8d Abs. 1, 2, 4 und 5, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 21/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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