Feuerwehr-Tarifverordnung 2018 - FTVO 2018
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9.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. Februar 2018 über den Kostenersatz für Einsatzleistungen und Beistellungen von Geräten durch Feuerwehren (Feuerwehr-Tarifverordnung 2018 - FTVO 2018)
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. Februar 2018 über den Kostenersatz für Einsatzleistungen und Beistellungen von Geräten durch Feuerwehren (Feuerwehr-Tarifverordnung 2018 - FTVO 2018)
Auf Grund des § 12 Abs. 8 Burgenländisches Feuerwehrgesetz 1994 - Bgld. FWG 1994, LGBl. Nr. 49/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2018, wird verordnet:
(1) Diese Tarifverordnung beinhaltet die Kostensätze für Einsatzleistungen der Orts-(Stadt-) feuerwehren und Betriebsfeuerwehren sowie für die Beistellung und Benutzung von Feuerwehrgeräten und -einrichtungen.
(2) In den Tarifen A bis C der Anlage sind die Kostensätze für Einsatzleistungen sowie für die Beistellung von Personal, Geräten und Ausrüstungsgegenständen festgesetzt.
(3) Im Tarif D der Anlage sind die Kosten für Verbrauchsmaterialien (wie Bindemittel, Kraftstoffe, Löschmittel, Pölzmaterial, Reinigungsmittel etc.) festgelegt, die getrennt zu verrechnen sind.
(1) Soweit nach den einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts oder aufgrund von Rechtsgeschäften nach Zivilrecht ein Kostenersatz zu leisten ist, wird dieser - sofern nicht Kostenfreiheit gemäß § 3 vorliegt - nach Maßgabe des Tarifs A bis D der Anlage berechnet.
(2) Kostenersatz ist im Besonderen zu leisten bei:
(1) Diese Tarifverordnung findet keine Anwendung:
(2) Kostenfreiheit besteht nicht bei Fehl- oder Täuschungsalarmen von Brandschutzanlagen.
(1) Bei der Beistellung von Geräten und Ausrüstungsgegenständen ohne Bedienungspersonal der Feuerwehr ist für die Berechnung jener Zeitraum maßgebend, den der Benützer - ohne Rücksicht auf die tatsächliche Benützungsdauer - im Besitz der beigestellten Gegenstände war. Die Berechnung erfolgt nach den im Tarif A der Anlage enthaltenen Tarifsätzen. Die Beistellung von fahrbaren Schiebeleitern, Pressluftatmern sowie von Geräten, die mit Verbrennungsmotoren oder E-Motoren angetrieben werden - darunter fallen auch motorbetriebene Wasserfahrzeuge - darf nur mit Bedienungsmannschaft erfolgen.
(2) Der Kostensatz für eine Beistellung von Geräten bzw. Ausrüstungsgegenständen ist mit dem halben Neuwert des beigestellten Gegenstandes nach oben begrenzt, wenn dieser in unbeschädigtem Zustand zurückgestellt wird.
(3) Bei kostenpflichtigen Einsatzleistungen, sonstigen Arbeitsleistungen oder Beistellungen mit Bedienungspersonal der Feuerwehr sind die Wegzeiten vom Standort der Feuerwehr zum Beistellungsort und zurück in die für die Berechnung maßgebende Zeit einzubeziehen; ebenso Wartezeiten und sonstige Unterbrechungen oder Behinderungen, die durch Verschulden des Zahlungspflichtigen oder seiner Organe entstehen.
(4) Beim Stundensatz ist die erste Stunde jeweils voll zu rechnen. Jede weitere angefangene Stunde wird bis zu 30 Minuten mit dem halben Stundensatz, darüber hinaus mit dem vollen Stundensatz in Rechnung gestellt. Sieht der Tarif A der Anlage neben den Stundensätzen auch eine Verrechnung nach Tagessätzen vor, so werden Einsatzleistungen bzw. Beistellungen bis zu vier Stunden nach den Stundensätzen, ab der angefangenen fünften Stunde jedoch nach dem Tagessatz (siehe § 4 Abs. 5) verrechnet. Sieht der Tarif A der Anlage keinen Stundensatz, sondern nur ein pauschalierter Kostensatz ab fünf Stunden vor, so ist dieser Kostensatz auch für die Zeit von ein bis fünf Stunden gültig.
(5) Die Tagessätze (Kostensätze) der Tarifposten 2.01 bis 2.15 und 4.01 bis 4.09 des Tarifs A der Anlage gelten für einmalige zusammenhängende Leistungen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Stunden; für die Tarifposten 3.01 bis 3.11, 6.01 bis 6.05, 6.07 bis 6.31, 7.01 bis 7.07, 8.01 bis 8.04 und 9.01 bis 9.04 des Tarifs A der Anlage gilt ein Zeitraum von 24 Stunden. Bei Einsatzleistung über den Tagessatz hinaus, beginnt die Berechnung wieder von vorne. Löst ein Feuerwehrfahrzeug ein anderes mit den gleichen Tarifposten ab, erfolgt die Verrechnung so, als ob ein Fahrzeug durchgehend in Betrieb gewesen wäre.
(6) Werden Geräte und Ausrüstungsgegenstände von einem zu verrechnenden Feuerwehrfahrzeug - maßgebend ist der den Baurichtlinien entsprechende Beladeplan des Landesfeuerwehrverbandes - entnommen, hat keine weitere Verrechnung zu erfolgen; dies gilt jedoch nicht für Geräte nach Tarif A Tarifpost 2.14 der Anlage und Verbrauchsmaterial nach Tarif D der Anlage, beispielsweise für Bindemittel. Vom Feuerwehrfahrzeug zusätzlich mitgeführte Geräte und Ausrüstungsgegenstände sind jedoch nach Tarif A der Anlage zu verrechnen.
(7) Für Bereitstellungen von Feuerwehrfahrzeugen und Anhängern - das sind Fälle, wo diese nicht zum Einsatz kommen - sind nur 60 Prozent der Tarifposten zu verrechnen.
(8) Der Zu- und Abtransport von beigestellten Geräten bzw. Ausrüstungsgegenständen nach Tarif A der Anlage wird nach Tarifposten 2.01 bis 2.15 berechnet, sofern nicht die Bestimmungen nach § 4 Abs. 6 zutreffen. Bedienungsmannschaften werden nach Tarifpost 1.01 verrechnet.
(9) Zur Verrechnung dürfen nur jene Fahrzeuge, Geräte und Mannschaften gelangen, welche entsprechend den taktisch-technischen Dienstvorschriften der Feuerwehren für den Einsatz tatsächlich erforderlich waren.
(10) Die Kostensätze für den Anschluss von Brandschutzanlagen an die Landesfeuerwehralarmzentrale Burgenland sind halbjährlich, jeweils bis 15. Februar und 15. August, im Voraus zu entrichten. Für Bruchteile eines Monats ist der volle Monatssatz zu verrechnen.
Für die Reinigung und Wiederinstandsetzung von Geräten und Ausrüstungsgegenständen einschließlich Schutzbekleidung nach besonderen Einsätzen, die über das normale Maß hinausgeht (zB Einsätze mit gefährlichen Stoffen, technische Hilfeleistungen mit besonderer Schmutzbelastung), wird der dafür erbrachte Zeit- und Materialaufwand gesondert berechnet. Erweist sich eine Reinigung oder Wiederinstandsetzung technisch oder wirtschaftlich als unmöglich, ist der Zeitwert (Wiederbeschaffungswert) zu verrechnen.
Für die in den Tarifen der Anlage nicht enthaltenen Leistungen, sind unter sinngemäßer Anwendung vergleichbarer Tarifposten angemessene Kosten einzuheben.
Die nach dieser Tarifverordnung ermittelten Kostensätze sind Umsätze, welche gemäß den steuerrechtlichen Bestimmungen keinem Betrieb gewerblicher Art zuzurechnen sind und unterliegen somit nicht der Umsatzsteuer.
(1) Diese Verordnung sowie die Anlage treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Kostenersatz für Feuerwehreinsätze (Feuerwehr-Tarifverordnung 2006 - FTVO 2006), LGBl. Nr. 37/2006, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 10/2011, außer Kraft.
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