Schongebiet Oberwart-Unterwart-Rotenturm zur Sicherung des Grundwasservorkommens des Wasserverbandes Südliches Burgenland I
LGBLA_BU_20171220_70Schongebiet Oberwart-Unterwart-Rotenturm zur Sicherung des Grundwasservorkommens des Wasserverbandes Südliches Burgenland IGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
70.Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23. Oktober 2017, mit der das Schongebiet Oberwart-Unterwart-Rotenturm zur Sicherung des Grundwasservorkommens des Wasserverbandes Südliches Burgenland I bestimmt wird.
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23. Oktober 2017, mit der das Schongebiet Oberwart-Unterwart-Rotenturm zur Sicherung des Grundwasservorkommens des Wasserverbandes Südliches Burgenland I bestimmt wird.
Aufgrund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetztes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 58/2017, wird verordnet:
Zum Schutz der bestehenden Brunnenanlagen des Wasserverbandes Südliches Burgenland I in Oberwart, Unterwart und Rotenturm sowie zur Sicherung der Grundwasservorkommen zur Trink- und Nutzwasserversorgung im Verbandsbereich wird in den Gemeinden Oberwart, Unterwart und Rotenturm das in den im § 2 dieser Verordnung bezeichneten Anlagen dargestellte Grundwasserschongebiet, im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.
(1) Das Schongebiet erstreckt sich über Teile der Katastralgemeinden Oberwart, Unterwart und Rotenturm. In der Anlage 1 dieser Verordnung sind die Außengrenzen des Schongebietes durch eine Übersichtskarte im Maßstab 1 : 15 000 darstellt. Die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebietes ist im als Anlage 2 bezeichneten Katasterlageplan Nordwest im Maßstab 1 : 2 500 und im Katasterlageplan Südost im Maßstab 1 : 2 500 dieser Verordnung dargestellt, wobei die das Schongebiet begrenzenden Grundstücke im Schongebiet liegen. Die Größe des Schongebiets beträgt ca. 594 ha.
(2) Soweit im räumlichen Geltungsbereich gemäß Abs. 1 strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 58/2017, mit Bescheid getroffen wurden oder werden (Brunnenschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Bestimmungen dieser Schongebietsverordnung vor.
Im Schongebiet (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechts-vorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde.
Im Schongebiet (§ 2) unterliegen folgende Maßnahmen unter Vorlage von Plänen und einer technischen Beschreibung vor ihrer Durchführung einer Anzeige an die Wasserrechtsbehörde:
Im Schongebiet (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen unzulässig:
Übertretungen der §§ 3, 4 und 5 dieser Verordnung werden gemäß § 137 Abs. 1 Z 15 und Abs. 3 Z 4 WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 58/2017, bestraft.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die in § 2 Abs. 1 genannten Anlagen 1 und 2 bilden einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung und werden gemäß § 10 des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 2015 - Bgld. VerlautG 2015, LGBl. Nr. 65/2014, kundgemacht.
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