Burgenländische Pflichtschulgesetz-Novelle 2017
LGBLA_BU_20171128_63Burgenländische Pflichtschulgesetz-Novelle 2017Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
63.Gesetz vom 16. November 2017, mit dem das Burgenländische Pflichtschulgesetz 1995 geändert wird (Burgenländische Pflichtschulgesetz-Novelle 2017) (XXI. Gp. RV 1067 AB 1096)
Gesetz vom 16. November 2017, mit dem das Burgenländische Pflichtschulgesetz 1995 geändert wird (Burgenländische Pflichtschulgesetz-Novelle 2017)
Der Landtag hat - teilweise in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 56/2016, sowie des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 163/1955, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 56/2016 - beschlossen:
Das Burgenländische Pflichtschulgesetz 1995 - Bgld. PflSchG 1995, LGBl. Nr. 36/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 67/2016, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 6, § 12 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 17c Abs. 2 und § 24 Abs. 2 wird jeweils nach der Wortfolge „Erzieherinnen und Erzieher“ die Wortfolge „oder Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe“ eingefügt.
In § 5 wird der Überschrift die Wortfolge „; Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse“ angefügt.
§ 5 Abs. 3 lautet:
„(3) In den Schuljahren 2016/2017, 2017/2018 und 2018/2019 können an öffentlichen Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen, die keine Praxisschulen gemäß § 1 Abs. 3 sind, jedenfalls ab einer Zahl von acht Schülerinnen und Schülern, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerin oder Schüler aufgenommen wurden (§ 4 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 120/2016), Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse im Ausmaß von elf Wochenstunden eingerichtet werden. Sie dauern höchstens zwei Unterrichtsjahre und können auch klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartübergreifend geführt werden. Über die Einrichtung von Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen entscheidet nach Maßgabe des hiefür verfügbaren Lehrpersonals (Lehrerinnen- und Lehrerplanstellen) der Landesschulrat.“
„(4) Für Berufsschulen gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, dass Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse
„Abweichend davon kann in Schulen gemäß § 11 Abs. 4 und § 17b Abs. 3 der Schulerhalter auch eine höhere Gruppenhöchstzahl festlegen, höchstens jedoch 25.“
In § 10 Abs. 4 wird die Wortfolge „Grundstufe I“ durch das Wort „Grundschule“ ersetzt.
§ 11 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Grundschule ist
„Die Festsetzung der Organisationsform gemäß Abs. 2 erfolgt nach Maßgabe des hiefür verfügbaren Lehrpersonals (Lehrerinnen- und Lehrerplanstellen) durch die Schulleitung nach Anhörung des Schulforums und nach Zustimmung des Landesschulrates. Im Falle, dass sich ein zusätzlicher Bedarf an Schulräumen ergibt, ist auch die Zustimmung des Schulerhalters erforderlich.“
In § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge „Grundstufe I“ durch das Wort „Grundschule“ ersetzt.
In § 12 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 17c Abs. 2, § 24 Abs. 2 und § 42 Abs. 8 wird jeweils das Zitat „BGBl. I Nr. 104/2015“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 129/2017“ ersetzt.
Dem § 17a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Nach Maßgabe pädagogischer oder organisatorischer Anforderungen (zB geringe Schülerzahl) können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden.“
In § 19 Abs. 6 wird nach dem Zitat „§ 8 des Schulpflichtgesetzes 1985“ das Zitat „, BGBl. Nr. 76/1985 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 56/2016“ eingefügt.
In § 26 Abs. 1 wird nach dem Zitat „BGBl. Nr. 142/1969“ das Zitat „, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 78/2015“ eingefügt.
In § 34 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 75/2013“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 56/2016“ ersetzt.
In § 38 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „mit besonderer Berücksichtigung vor allem der musischen oder sportlichen Ausbildung,“.
In § 38 Abs. 8 und § 42 Abs. 4 wird jeweils das Zitat „BGBl. I Nr. 113/2006“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 120/2016“ ersetzt.
In § 38 Abs. 9 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 77/2013“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 56/2016“ ersetzt.
In § 41 Abs. 1 wird die Wortfolge „Lehrer und Erzieher“ durch die Wortfolge „Betreuungspersonen (§ 2 Abs. 6)“ ersetzt.
§ 41 Abs. 4 lit. i lautet:
In § 57 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 36/2012“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 129/2017“ ersetzt.
Dem § 58 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2017 wird Folgendes festgelegt:
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