Burgenländische Wildschadensermittlungsverordnung
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61.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 7. November 2017 über die Ermittlung von Wildschäden im Forst (Burgenländische Wildschadensermittlungsverordnung)
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 7. November 2017 über die Ermittlung von Wildschäden im Forst (Burgenländische Wildschadensermittlungsverordnung)
Auf Grund der § 110 Abs. 4, § 112 Abs. 1 und 5 und § 115 Abs. 2 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017 - Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, wird verordnet:
(1) Für die Ermittlung von Wildschäden im Wald sind nachfolgende Bewertungsmethoden anzuwenden; Wildschäden sind
(2) Wildschäden an zum forstlichen Bewuchs gehörenden, aber forstwirtschaftlich nicht zur Nutzung bestimmten Sträuchern oder Bäumen, sind nicht zu bewerten.
(3) Bei der Ermittlung von Wildschäden im Wald ist zunächst festzustellen, ob Verbiss-, Schäl- oder Fegeschäden vorliegen.
(4) Fege- und Schälschäden im Wald an Pflanzen mit einer Wuchshöhe von bis einschließlich 3 m sind nach den Regelungen der §§ 9 und 10, solche an Pflanzen mit einer Wuchshöhe von größer als 3 m sind nach den Regelungen der §§ 7 und 8 zu erheben und bewerten.
(1) Der Bewertung von Wildschäden sind nach dieser Verordnung die Entgelte für Lieferungen (zB Preise für Forstpflanzen im Burgenland oder Holzpreise im Burgenland) oder sonstige Leistungen (zB Fremdarbeiten) zugrunde zu legen. Die auf diese Entgelte entfallende Umsatzsteuer ist
(2) Grundsätzlich sind bei der Bewertung von Wildschäden nach dieser Verordnung jene Arbeitskosten zu unterstellen, die bei Einsatz ortsüblicher familienfremder Arbeitskräfte anfallen.
(3) Bei Verbiss- und Schälschäden hat die oder der Geschädigte den Schaden unter Angabe der Katastralgemeinde und der Grundstücksnummer sowie das geschätzte Ausmaß der geschädigten Fläche planlich der oder dem Jagdausübungsberechtigten mitzuteilen.
(1) Verbissschäden sind die durch das Abäsen des für das Höhenwachstum maßgeblichen Leittriebes an Pflanzen des forstlichen Bewuchses verursachten Schäden. Als Abäsen des Leittriebes gilt bereits das Abäsen seiner Leitknospe.
(2) Die Abgeltung eines Wildschadens wegen Verbiss kann auf derselben Schadensfläche nur einmal innerhalb von zwölf Monaten geltend gemacht werden. Bei überlappenden Schadensflächen sind jene Flächenanteile, auf welchen Verbissschäden innerhalb der letzten zwölf Monate nach diesen Bestimmungen bereits bewertet wurden, in Abzug zu bringen.
(1)Bei sehr ungleichmäßiger Schadensverteilung auf der Schadensfläche sind vor der Schadensaufnahme Teilflächen mit annähernd gleichartigem Schadbild auszuscheiden und getrennt zu erheben und zu bewerten.
(2) Bei Verbiss an Verjüngungen unter Schirm erfolgt die Schadensaufnahme nur dann, wenn der Altbestand im Durchschnitt bereits das um zehn Jahre verminderte Hiebsreifealter gemäß Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 56/2016, erreicht hat.
(3) Die Schadensaufnahme erfolgt nur auf Schadensflächen, deren Ausmaß mindestens 300 m² erreicht. Wege oder Straßen unter vier Metern Breite unterbrechen dabei nicht den Zusammenhang der Schadensfläche.
(4) Die Schadensaufnahme ist mittels Stichprobenerhebung durchzuführen.
(5) Das Flächenausmaß der einzelnen Probeflächen beträgt jeweils 10 m². Es sind kreisförmige Probeflächen anzulegen (Radius (r) = 1,78 Meter).
(6) Bis zu einem Flächenausmaß von einem Hektar der Schadensfläche sind mindestens 15 Probeflächen anzulegen, bei einem darüber hinausgehenden Flächenausmaß sind je angefangenem Viertelhektar zwei weitere Probeflächen anzulegen.
(7) Die Probeflächen sind nach einem fixen Flächenraster anzulegen, wobei die erste Probefläche nach dem Zufallsprinzip auszuwählen ist. Die Mittelpunkte der Probeflächen sind dauerhaft zu markieren.
(8) Es sind zu erheben:
(1) Die der Schadensbewertung zugrunde zu legende Mindestanzahl der nach waldbaulichen Grundsätzen erforderlichen Anzahl unverbissener Pflanzen (Soll-Werte) beträgt für Reinbestände beim
(2) Für jede Zielbaumart sind folgende Daten getrennt je Hektar zu ermitteln:
(3) Die Pflanzenzahlen je Hektar aus der Stichprobenerhebung ergeben sich aus den jeweiligen Summen über alle Probeflächen mal 1 000 dividiert durch die Anzahl der Probeflächen.
(4) Zu ermitteln ist weiters der Grundschadenswert je Zielbaumart. Dieser ergibt sich aus der Division des Referenzwertes gemäß dem ortsüblichen Marktpreis für Forstpflanzen durch zwei. Als Referenzwert gilt das aritmethische Mittel des Pflanzenpreises aller wurzelnackten Sortimente der jeweiligen Baumart bis zu einer Größe von maximal 120 cm. Der Grundschadenswert beträgt die Hälfte des Referenzwertes.
(5) Ist die Soll-Anzahl der unverbissenen Pflanzen je Zielbaumart und Hektar kleiner als die Gesamtanzahl der erhobenen Pflanzen dieser Baumart je Hektar, ergibt sich der Schadensbetrag je Hektar für diese Baumart durch Multiplikation des Grundschadenswertes mit der Soll-Anzahl der unverbissenen Pflanzen je Hektar und dem Verbissprozent in Hundertstel.
(6) Ist die Soll-Anzahl der unverbissenen Pflanzen je Zielbaumart und Hektar größer oder gleich groß wie die Gesamtanzahl der erhobenen Pflanzen dieser Baumart je Hektar, ergibt sich der Schadensbetrag je Hektar für diese Baumart durch Multiplikation des Grundschadenswertes mit der Anzahl der erhobenen verbissenen Pflanzen je Hektar.
(7) Der Schadensbetrag für die gesamte Schadensfläche ergibt sich aus der Summe der Schadensbeträge der Zielbaumarten je Hektar mal dem Flächenausmaß der Schadensfläche in Hektar.
(8) Der Schaden ist mit 0 zu bewerten, wenn mindestens 100% der Soll-Werte gemäß Abs. 1 unverbissen geblieben sind. Bei Mischbeständen ist dabei von den Anteilen der jeweiligen Zielbaumarten gemäß dem erstrebten Verjüngungsziel nach § 4 Abs. 8 Z 2 auszugehen.
(1) Ein Naturverjüngungsbestand ist dann gegeben, wenn der Bestand das Hiebsunreifealter gemäß Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 56/2016, überschritten hat.
(2) Schadenersatz kann begehrt werden wegen wildbedingt ausbleibender Naturverjüngung
(3) Die ausbleibende Naturverjüngung ist mittels geeigneter Kontrollzäune nachzuweisen. Kontrollzäune sind dann geeignet, wenn
(4) Ein Schadenersatzanspruch gebührt dann, wenn sich innerhalb des Kontrollzaunes eine flächendeckende Verjüngung über das Keimlingsstadium hinaus eingestellt hat bei gleichzeitigem verbissbedingten Ausbleiben der Verjüngung außerhalb des Zaunes.
(5) Verbissbedingtes Ausbleiben der Naturverjüngung liegt dann vor, wenn insgesamt weniger als 500 mindestens einjährige Pflanzen je Hektar auf der Schadensfläche vorhanden sind.
(6) Das verbissbedingte Ausbleiben der Verjüngung außerhalb des Zaunes ist mittels Stichprobenerhebungen nachzuweisen. Für die Durchführung dieser Stichprobenerhebungen gelten die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 bis 8.
(7) Der Schadensbetrag in Euro je Hektar Schadensfläche ist die Summe des 300-fachen Referenzwertes für die Baumart Fichte und des 500-fachen Referenzwertes für die Baumart Buche gemäß § 4.
(8) Der Schadensbetrag in Euro je Schadensfläche ergibt sich durch die Multiplikation des Schadensbetrages in Euro je Hektar mit dem Ausmaß der Schadensfläche in Hektar.
(1) Schälschäden sind die durch Abreißen der Rinde und Bloßlegen des Holzes oder Bastes an Stämmen oder Wurzeln des forstlichen Bewuchses verursachten Schäden. Nicht als Schälschäden gelten Kratzwunden bis zu 1 cm Breite, durch die das Holz nicht freigelegt wurde.
(2) Bis zu einer Schadensfläche von 5 000 m² ist eine Vollaufnahme durchzuführen.
(3) Bei Schadensflächen über 5 000 m² kann eine Stichprobenaufnahme erfolgen.
(4) Bei der Stichprobenaufnahme betragen das Mindestausmaß je Probefläche 100 m² und die Mindestanzahl der Probeflächen vier je Hektar. Für jede Schadensfläche, die kleiner als ein Hektar ist, sind mindestens acht Probeflächen einzulegen. Die Mittelpunkte oder die Eckpunkte der Probeflächen sind dauerhaft zu kennzeichnen.
(5) Bei sehr ungleichmäßiger Schadensverteilung auf der Schadensfläche sind Teilflächen mit annähernd gleichartigem Schadbild auszuscheiden.
(1) Es sind zu erheben:
(2) Das Wuchsalter ist das tatsächliche Alter des Baumes. Dieses ist
(3) Hinsichtlich der Standortsgüte werden die Stufen schlecht, mittel und gut unterschieden. Bei 40-jährigen und älteren Beständen ist die Standortsgüte in Abhängigkeit von Alter und Oberhöhe für das jeweilige Ertragstafelgebiet aus der Tabelle Anlage 1 zu bestimmen. Als Oberhöhe gilt in einem gleichaltrigen Bestand die Mittelhöhe der vorherrschenden Bäume. Bei Beständen, die jünger als 40 Jahre sind, ist die Standortsgüte anhand des fünfjährigen Höhenzuwachses oberhalb der Brusthöhe vorherrschender Bäume aus der Tabelle Anlage 2 zu ermitteln.
(4) Die Stammzahl je Hektar ergibt sich aus der Division der Stammzahl auf der Schadensfläche durch das Flächenausmaß in Hektar. Die maximal zu bewertende Stammzahl je Hektar ist für Nadelholz der Tabelle Anlage 3 und für Laubholz der Tabelle Anlage 4 zu entnehmen.
(5) Jeder geschädigte Baum ist nach forstfachlichen Gesichtspunkten gutachtlich entweder dem Endbestand oder dem ausscheidenden Bestand zuzuordnen. Im Endbestand ist von folgender Stammzahl je Hektar in ausreichender räumlicher Verteilung auszugehen:
(6) Bei Nadel-Laub-Mischbeständen sind die Flächenanteile des Nadelholzes bzw. des Laubholzes bei der
(7) Je nach Höhe des Blochholzerlöses für Fichte, Güteklasse B, Stärkeklasse 2b und der Standortsgüte erfolgt die Bewertung der Schälschäden mit Hilfe der Tabellen der Anlagen 5 bis 10. Liegt eine Überbestockung vor (tatsächliche Stammzahl je Hektar größer als die maximal zu bewertende Stammzahl je Hektar), ist der Schadenswert des ausscheidenden Bestandes mit einem Faktor zu reduzieren, der sich aus der Division der maximal zu bewertenden Stämme je Hektar durch die tatsächliche Stammzahl je Hektar errechnet.
(8) Weisen 30% oder mehr der Stämme des Endbestandes einen Schädigungsgrad „stark“ auf, ist wegen Bestandsschädigung dem nach Abs. 7 ermittelten Schadenswert ein Zuschlag von 40% hinzuzuzählen.
(9) Weisen 50% des Bewuchses einer 10-jährigen Altersklasse des Gesamtbetriebes Schälschäden auf, und wird der Anteil des unbeschädigten Bewuchses durch den Wildschaden noch weiter vermindert, ist wegen betriebswirtschaftlicher Schädigung dem nach Abs. 7 ermittelten Schadenswert ein Zuschlag von 60% hinzuzuzählen.
(10) Treten neue Schälschäden auf bereits geschälten Stämmen des Endbestandes auf, ist der neue Schaden dann zu bewerten, wenn der alte Schaden einen geringeren Schälgrad als den Schälgrad „stark“ aufweist. Bei der Bestimmung des Schälgrades eines bereits geschälten Stammes ist der alte Schaden mit zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des neuen Schadens ist der Tabellenwert des alten Schadens in Abzug zu bringen.
(1) Fegeschäden sind die durch Abschlagen oder Abreiben der Rinde mit dem Geweih und durch Bloßlegen des Holzes oder Bastes an Stämmen des forstlichen Bewuchses verursachten Schäden. Einem Fegeschaden ist das beim Fegen bewirkte Herausziehen von Pflanzen des forstlichen Bewuchses gleichzuhalten.
(2) Fegeschäden sind durch eine Vollaufnahme zu erheben.
(1) Anspruch auf Schadenersatz für Fegeschäden besteht bei Pflanzen, die dem obersten Drittel der Verjüngung angehören, wenn in einem Umkreis von r = 0,80 m keine ungeschädigte Pflanze derselben Baumart und sozialen Stellung vorhanden ist. In diesem Umkreis einer gefegten Pflanze, für die Schadenersatz geltend gemacht wird, kann keine weitere entschädigt werden.
(2) Für jede solche Pflanze ist zu erheben, ob sie kleiner oder gleich 70 cm, größer als 70 cm und kleiner oder gleich 130 cm oder größer als 130 cm ist.
(3) Pflanzen, die als geschädigt erhoben wurden, sind dauerhaft zu markieren. Der Schadenersatzanspruch für eine geschädigte Pflanze kann nur einmal geltend gemacht werden.
(4) Der Schadensbetrag je geschädigter Pflanze ergibt sich aus der Multiplikation des Referenzwertes für die jeweilige Baumart gemäß § 4, für Pflanzen mit einer Höhe
(1) Bei forstlichen Spezialkulturen im Sinne des § 109 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, sind die verursachten Wildschäden nach den nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten tatsächlichen Aufwänden, Ertragserwartungen und Schadensauswirkungen unter Zugrundelegung der zur Zeit der Schadensverursachung zutreffenden Werte zu bewerten. Ein Drittschaden, eine Gefahrenerhöhung oder der Wert einer besonderen Vorliebe bleiben bei der Schadensbewertung außer Betracht.
(2) Soweit der Wildschaden an forstlichen Spezialkulturen (Abs. 1) einen erwarteten Ertrag verzögert, ist er mit dem höheren der beiden Werte
zu bewerten.
(3) Soweit der Wildschaden behebbare Verschlechterungen bewirkt, ist er mit dem Wert des zu seiner Behebung erforderlichen Aufwandes zu bewerten.
(4) Soweit der Wildschaden an forstlichen Spezialkulturen (Abs. 1) nicht behebbare Verschlechterungen bewirkt, ist er mit dem höheren der beiden Werte
(5) Bei der Bewertung von Wildschäden an Christbaumkulturen und Forstgärten sind solche Schäden nur dann zu ersetzen, wenn erwiesen ist, dass die Besitzerin oder der Besitzer vergeblich solche Vorkehrungen getroffen hat, durch die solche Anpflanzungen bei ordentlicher Wirtschaftsführung geschützt zu werden pflegen (§ 109 Burgenländisches Jagdgesetz 2017, LGBl. Nr. 24/2017).
(1) Die Schlichtungsorgane haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten, wie sie den Bediensteten des Landes Burgenland zustehen.
(2) Dem Schlichtungsorgan steht als Aufwandsentschädigung zu:
(3) Als Amtskosten gemäß § 114 Abs. 2 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, gelten die den Bezirksverwaltungsbehörden in einem Verfahren über Schadenersatzansprüche erwachsenen Kosten gemäß Abs. 1 sowie allfällige Barauslagen einschließlich der gemäß § 114 Abs. 3 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, vorschussweise ausbezahlten Kosten des Schlichtungsverfahrens.
Für die Geltendmachung des Wildschadens gemäß § 112 Abs. 1 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, ist das Formular in der Anlage 11 zu verwenden und für die Niederschrift des Schlichtungsorgans gemäß § 112 Abs. 5 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, ist das Formular in der Anlage 12 zu verwenden.
(1) Diese Verordnung und die Anlagen 1 bis 12 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die §§ 99 bis 106 der Bgld. Jagdverordnung, LGBl. Nr. 23/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 36/2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.
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