Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz, Änderung
LGBLA_BU_20171025_58Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
58.Gesetz vom 19. Oktober 2017, mit dem das Burgenländische Landwirtschaftskammergesetz geändert wird (XXI. Gp. RV 1047 AB 1057)
Gesetz vom 19. Oktober 2017, mit dem das Burgenländische Landwirtschaftskammergesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 76/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2014, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 53 „§ 53 Beschwerden“.
In § 50 Abs. 3 wird die Wortfolge „Einspruchs- und Berufungsverfahrens“ durch die Wortfolge „Einspruchsverfahrens oder einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes“ ersetzt.
In § 51 Abs. 2 und 5 wird jeweils nach dem Wort „Gemeindeamt“ das Wort „(Magistrat)“ eingefügt.
§ 53 lautet:
(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können Einspruchswerber sowie von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich die Beschwerde beim Gemeindeamt (Magistrat) einbringen.
(2) Die Gemeinde hat die Beschwerdegegnerin oder den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich nachweislich mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihr oder ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach Zustellung der Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
(3) Die Gemeinde hat die Beschwerde samt allen Unterlagen unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen; dieses hat binnen elf Tagen nach Einlangen der Beschwerde zu entscheiden. Die Entscheidung ist der Gemeindewahlbehörde, der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer und der oder dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(4) Beschwerden gegen Entscheidungen der Gemeindewahlbehörden sind für jeden Einzelfall gesondert einzubringen. § 51 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.“
„(6) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, § 50 Abs. 3, § 51 Abs. 2 und 5 sowie § 53 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.