Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, Änderung
LGBLA_BU_20170725_49Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
49.Gesetz vom 8. Juni 2017, mit dem das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens geändert wird
(XXI. Gp. RV 953 AB 961) [CELEX Nr. 32015L0849]
Gesetz vom 8. Juni 2017, mit dem das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388/1919, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/1993, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 zweiter Satz wird der Betrag „20.000 K“ durch den Betrag „2 180 Euro“ ersetzt.
In § 2 Abs. 2 erster Satz werden die Wortfolge und Beträge „von 500 K bis 20.000 K“ durch die Wortfolge und den Betrag „bis zu 2 180 Euro“ ersetzt.
Nach § 2 werden folgende §§ 2a und 2b eingefügt:
(1) Buchmacher und Totalisateure haben Vorgänge, die einen Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besonders nahe legen, insbesondere solche mit Personen aus oder in Staaten, in denen laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Dies gilt insbesondere für komplexe oder unüblich große Transaktionen oder Transaktionen von unüblichem Muster. In solchen Fällen haben die Buchmacher und Totalisateure soweit möglich den Hintergrund und Zweck solcher Vorgänge zu prüfen und die Ergebnisse im Wettbuch zu dokumentieren.
(2) Als glaubwürdige Quelle im Sinne des Abs. 1 in Bezug auf Staaten, in denen ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist, gilt die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Europäischen Kommission vom 14. Juli 2016 in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Abs. 1 liegt jedenfalls dann vor, wenn
(4) Ergibt sich der begründete Verdacht, dass ein bereits erfolgter, ein laufender oder ein bevorstehender Wettvorgang der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dient, so haben Buchmacher und Totalisateure die Geldwäschemeldestelle des Bundes unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Entscheidung der Geldwäschemeldestelle jede weitere Abwicklung des Wettvorgangs (Annahme der Wette, Ausbezahlung des Gewinns etc.) zu unterlassen. Dies gilt nicht, wenn die Gefahr besteht, dass die Verzögerung des Wettvorgangs die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert.
(5) Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass der Wettkunde nicht auf eigene Rechnung handelt, so haben Buchmacher und Totalisateure den Wettkunden aufzufordern, die Identität des Treugebers mit einem amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, dürfen mit dem Wettkunden keine Wetten abgeschlossen oder Gewinne ausbezahlt werden und ist die Geldwäschemeldestelle des Bundes in Kenntnis zu setzen.
(6) Buchmacher und Totalisateure haben sicherzustellen, dass ihnen Verdachtsmomente im Sinne der Abs. 1 bis 5 von ihren Arbeitnehmern oder vom Personal in den Wettannahmestellen weitergeleitet werden.
(7) Übersteigt im Fall einer gewonnenen Wette der auszuzahlende Gewinn je Wettabschluss den Betrag von 2 000 Euro, haben der Buchmacher und Totalisateur, unbeschadet der sonstigen zu ergreifenden Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die Identität des Kunden mit einem amtlichen Lichtbildausweis festzustellen und diesen Vorgang sowie die Daten des amtlichen Lichtbildausweises im Wettbuch, das zumindest fünf Jahre zur Einsicht der Behörde aufzubewahren ist, zu dokumentieren.
Für die Erteilung der Bewilligung für Buchmacher ist je Standort der Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch eine Bankgarantie eines in der Europäischen Union oder eines in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat gelegenen Geldinstituts mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens einem Jahr in angemessener Höhe zu erbringen. Unabhängig von der Anzahl der Standorte wird die Höhe der Bankgarantie je Buchmacher mit maximal 1 000 000 Euro begrenzt.“
§ 5 Abs. 5 entfällt.
In § 11 erster Satz wird der Betrag „5000 K“ durch den Betrag „2 180 Euro“ ersetzt.
Dem § 17 wird folgendes Kapitel angefügt:
Durch die §§ 2a und 2b dieses Gesetzes werden die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, umgesetzt.
§ 19
§§ 2, 2a, 2b, 5 Abs. 5, 11 und 18 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 49/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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