Bgld. Veranstaltungsgesetz, Änderung
LGBLA_BU_20170619_38Bgld. Veranstaltungsgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
38.Gesetz vom 8. Juni 2017, mit dem das Bgld. Veranstaltungsgesetz geändert wird
(XXI. Gp. RV 952 AB 960)
Gesetz vom 8. Juni 2017, mit dem das Bgld. Veranstaltungsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2016, wird wie folgt geändert:
„Die Bewertungskommission besteht aus fünf Mitgliedern, wobei zwei Mitglieder der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung für Angelegenheiten des Veranstaltungswesens zuständigen Fachabteilung des Amtes, ein Mitglied der für Finanzen zuständigen Fachabteilung des Amtes und ein Mitglied der Landesamtsdirektion angehören müssen.“
„(3) Einer Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Für erteilte Bewilligungen zum Aufstellen und Betrieb von Glücksspielautomaten in Automatensalons und in Einzelaufstellung gilt im Fall der Aufhebung, dass bis zur Rechtskraft der Ersatzbescheide die vormaligen Bewilligungsinhaberinnen die Verpflichtung zum Fortbetrieb haben. Die Fortbetriebsverpflichtung besteht längstens 18 Monate ab der Zustellung der die Genehmigung aufhebenden Entscheidungen, wobei die Frist von der Landesregierung verkürzt werden kann.“
In § 8e Abs. 3 erster Satz wird das Wort „Luftlinie“ durch das Wort „Gehweg“ ersetzt.
In § 8g Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „Betriebsräumlichkeiten einer Person zulässig, die eine aufrechte Gastgewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 Gewerbeordnung hat“ durch die Wortfolge „gewerblich genehmigten Betriebsräumlichkeiten von Gastgewerbebetrieben, die auch tatsächlich betrieben werden, zulässig“ ersetzt.
In § 8g Abs. 2 erster Satz wird das Wort „Luftlinie“ durch das Wort „Gehweg“ ersetzt.
In § 8h Abs. 2 Z 7 wird das Wort „Luftlinie“ durch das Wort „Gehweg“ ersetzt.
In § 12 Abs. 2 Z 4 entfällt die Wortfolge „eines anderen Bundeslandes“.
In § 12 Abs. 2 Z 6 lit. b wird vor der Wortfolge „beigelegt wird“ die Wortfolge „und in beiden Fällen eine Bescheinigung durch einen Fachkundigen, dass keine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Umgebung, insbesondere durch Lärm, Staub, Abgase, Geruch oder Abwässer, verursacht wird, und zusätzlich für entsprechende WC-Anlagen Sorge getragen wird,“ eingefügt.
In § 17 Abs. 1 wird die Wortfolge „hat die Abhaltung von Veranstaltungen“ durch die Wortfolge „ist berechtigt die Veranstaltung“ ersetzt.
Dem § 26 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:
„(9) § 8d Abs. 3 zweiter Satz gilt rückwirkend auch für jene Fälle, in denen der Bescheid vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2017 aufgehoben wurde.
(10) § 8b Abs. 5, § 8d Abs. 3 erster und dritter Satz, § 8e Abs. 3, § 8g Abs. 1 und 2, § 8h Abs. 2 Z 7, § 12 Abs. 2 Z 4 und 6 und § 17 Abs. 1 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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