Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014, Änderung
LGBLA_BU_20170524_32Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
32.Gesetz vom 18. Mai 2017, mit dem das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 geändert wird (XXI. Gp. RV 905 AB 932) [CELEX Nr. 32000L0078]
Gesetz vom 18. Mai 2017, mit dem das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 - Bgld. GemBG 2014, LGBl. Nr. 42/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2016, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 157j folgende Einträge eingefügt:
In § 1 Abs. 3 wird das Zitat „Abs. 2 Z 3“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 2“ ersetzt.
Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Gemeindebediensteten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG, BGBl. I Nr. 135/2009) zwingend anzuwenden: § 44 Abs. 1 Z 3, § 106 Abs. 4 Z 1 lit. c, § 113 Abs. 2 und § 130 Abs. 3 und 4.“
§ 6 Abs. 1 Z 2 lautet:
Nach § 6 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.“
„Soll die Verwendung an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen erfolgen, so sind die Gemeinden verpflichtet, eine derartige Strafregisterauskunft und zusätzlich eine Auskunft gemäß § 9a des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen.“
Entlohnungs-
stufe
Entlohnungsgruppe
gv1
gv2
gv3
gv4
gv5
1
3.313,80
2.515,70
2.040,40
1.904,10
1.838,90
2
3.483,10
2.628,10
2.094,70
1.937,00
1.865,40
3
3.652,50
2.740,60
2.149,00
1.969,90
1.892,10
4
3.821,70
2.853,00
2.203,30
2.002,70
1.918,60
5
3.991,10
2.965,60
2.257,70
2.035,50
1.945,20
6
4.160,40
3.078,10
2.312,10
2.068,30
1.971,80
7
4.329,90
3.190,50
2.366,40
2.101,20
1.998,30
8
4.499,10
3.302,90
2.420,70
2.133,90
2.025,00
9
4.668,30
3.415,40
2.475,00
2.166,90
2.051,50
10
4.837,80
3.527,90
2.529,30
2.199,60
2.078,10
11
4.901,30
3.640,30
2.583,70
2.232,40
2.104,70
12
3.710,60
2.624,40
2.257,20
2.124,60
Entlohnungs-
stufe
Entlohnungsgruppe
gh1
gh2
gh3
gh4
gh5
1
1.994,60
1.911,00
1.875,60
1.838,90
1.799,80
2
2.043,30
1.951,30
1.909,80
1.865,40
1.814,60
3
2.091,90
1.991,70
1.944,10
1.892,10
1.829,30
4
2.140,70
2.032,10
1.978,50
1.918,60
1.844,10
5
2.189,40
2.072,50
2.012,70
1.945,20
1.858,70
6
2.238,10
2.112,70
2.047,00
1.971,80
1.873,40
7
2.286,90
2.153,10
2.081,40
1.998,30
1.888,10
8
2.335,60
2.193,40
2.115,80
2.025,00
1.902,90
9
2.384,30
2.233,80
2.150,00
2.051,50
1.917,60
10
2.432,90
2.274,20
2.184,40
2.078,10
1.932,40
11
2.481,60
2.314,50
2.218,70
2.104,70
1.947,10
12
2.518,20
2.344,70
2.244,30
2.124,60
1.958,10
a) der Betrag „464,00“ durch den Betrag „470,00“,
b) der Betrag „567,00“ durch den Betrag „574,40“,
c) der Betrag „670,10“ durch den Betrag „678,80“,
d) der Betrag „773,20“ durch den Betrag „783,30“.
§ 67 Abs. 2 Z 4 lautet:
In § 67 Abs. 7 wird nach dem Wort „Gemeindedienstverhältnis“ jeweils die Wortfolge „zur selben Gemeinde“ eingefügt.
In § 68 Abs. 3 wird die Wortfolge „im aufrechten Dienstverhältnis“ durch die Wortfolge „nach dem Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts in ein Gemeindedienstverhältnis zur selben Gemeinde“ ersetzt.
§ 87 Abs. 1 lautet:
„(1) Gemeindebedienstete, die bei einer in der Anlage 2 zum Volksgruppengesetz - VoGrG, BGBl. Nr. 396/1976, angeführten Gemeinde beschäftigt sind, die dort zugelassene Sprache einer Volksgruppe im Sinne des § 1 Abs. 2 VoGrG beherrschen und diese Sprache in Vollziehung des VoGrG tatsächlich verwenden, gebührt auf Antrag eine monatliche Vergütung.“
In § 87 Abs. 5 wird das Zitat „§ 6 Abs. 2 des Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetzes“ durch das Zitat „§ 151e Abs. 1“ ersetzt.
In § 88 Abs. 2 wird der Betrag „1,21“ durch den Betrag „1,29“ ersetzt.
§ 88a Abs. 2 entfällt.
Dem § 89 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Das Besoldungsdienstalter im Sinne des Abs. 1 bis 3 ist um die Zeit eines allfälligen Vorbildungsausgleichs zu verbessern.“
In § 92 Abs. 6 wird nach dem Wort „das“ die Wortfolge „um die Zeit eines allfälligen Vorbildungsausgleich verbesserte“ eingefügt.
§ 114 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Gemeindebediensteten haben den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Abs. 1 oder 4 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Auf Antrag der Gemeindebediensteten kann die Gemeinde die vorzeitige Beendigung der Dienstplanerleichterung oder der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.“
In § 125 Abs. 5 zweiter Satz wird das Wort „Sechzigstel“ durch das Wort „Achtundvierzigstel“ ersetzt.
§ 131 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Bemessungsbasis der Ersatzleistung wird anhand der Bezüge und Vergütungen, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres gebühren würden, ermittelt, wobei von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung der oder des Gemeindebediensteten auszugehen ist. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:
In § 131 Abs. 4 wird die Wortfolge „ist das zu viel empfangene Monatsentgelt und die Kinderzulage“ durch die Wortfolge „sind die zu viel empfangenen Leistungen“ ersetzt.
In § 131 Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge „des Monatsentgelts und der Kinderzulage“ durch die Wortfolge „der Bezüge und Vergütungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Dabei ist von der am Ende des jeweiligen Kalenderjahres erreichten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen.“
„(8) Eine vor der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 32/2017 bemessene Urlaubsersatzleistung, bei der die Beträge nach Abs. 2 Z 2 und 3 nicht in die Bemessungsbasis eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.“
In § 132 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Siebzehnfache“ durch das Wort „Zwanzigfache“ ersetzt.
In den §§ 150b, 150d, 151l und 151n wird die Wortfolge „zur Gemeinde“ durch die Wortfolge „zu einer burgenländischen Gemeinde“ ersetzt.
Die Tabelle in § 150c Abs. 1 lautet:
in der
Entlohnungsstufe
in der Entlohnungsgruppe
l2b1
l3
Euro
1
1.877,70
1.686,30
2
1.911,50
1.713,40
3
1.946,10
1.740,40
4
1.982,50
1.767,70
5
2.063,30
1.802,20
6
2.160,00
1.856,10
7
2.257,20
1.924,00
8
2.353,50
1.995,50
9
2.450,10
2.069,20
10
2.546,80
2.144,00
11
2.671,10
2.218,50
12
2.804,80
2.293,00
13
2.938,20
2.368,50
14
3.071,30
2.457,70
15
3.193,20
2.561,10
16
3.315,10
2.664,20
17
3.445,70
2.766,90
18
3.569,60
2.869,80
19
3.599,90
2.921,20
in der
Entlohnungsstufe
in der Entlohnungsgruppe
gb1
gb2
Euro
1
2.364,70
2.122,00
2
2.470,40
2.178,50
3
2.576,20
2.235,00
4
2.681,80
2.291,40
5
2.787,70
2.347,90
6
2.893,40
2.404,60
7
2.999,10
2.461,00
8
3.104,70
2.517,50
9
3.210,50
2.573,90
10
3.316,20
2.630,50
11
3.421,90
2.687,00
12
3.488,00
2.729,30
in der
Entlohnungsstufe
in der Entlohnungsgruppe gb3
Euro
1
1.904,10
2
1.937,00
3
1.969,90
4
2.002,70
5
2.035,50
6
2.068,30
7
2.101,20
8
2.133,90
9
2.166,90
10
2.199,60
11
2.232,40
12
2.257,20
In § 151e Abs. 1 wird der Betrag „79,80“ durch den Betrag „80,80“ ersetzt.
In § 151e Abs. 3 wird die Wortfolge „der Entlohnungsgruppe l2b1“ durch die Wortfolge „der Entlohnungsgruppen l2b1 oder gb1“ ersetzt.
In § 151e Abs. 3 werden ersetzt:
a) der Betrag „247,70“ durch den Betrag „250,90“,
b) der Betrag „184,10“ durch den Betrag „186,50“,
c) der Betrag „124,40“ durch den Betrag „126,00“,
d) der Betrag „80,50“ durch den Betrag „81,50“.
In § 151e Abs. 6 wird der Betrag „203,80“ durch den Betrag „206,40“ ersetzt.
In § 151o Abs. 1 wird nach dem Wort „Erfordernisse“ die Wortfolge „und der berechtigten Interessen der pädagogischen Fachkräfte“ eingefügt.
In § 157a werden nach Abs. 2 folgende Abs. 2a bis 2c eingefügt:
„(2a) Als Überleitungsbetrag wird der Entgeltansatz für jene Entlohnungsstufe herangezogen, die für die ausbezahlten Bezüge für den Überleitungsmonat tatsächlich maßgebend war (Einstufung laut Bezugszettel). Eine Beurteilung der Gebührlichkeit der Bezüge hat dabei sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu unterbleiben. Eine nachträgliche Berichtigung der ausbezahlten Bezüge ist nur insoweit bei der Bemessung des Überleitungsbetrags zu berücksichtigen, als
(2b) Wenn die tatsächliche Einstufung laut Bezugszettel betragsmäßig geringer ist als die gesetzlich geschützte Einstufung, so wird, wenn nicht wegen Vorliegens einer bloß vorläufigen Einstufung nach § 157b Abs. 3 vorzugehen ist, auf Antrag der Gemeindebediensteten die gesetzlich geschützte Einstufung für die Bemessung des Überleitungsbetrags herangezogen. Die gesetzlich geschützte Einstufung ist jene Entlohnungsstufe, die sich nach Maßgabe des Stichtags ergibt. Der Stichtag ist jener Tag, der sich bei Voranstellung folgender Zeiten vor den ersten Tag des Überleitungsmonats ergibt.
(2c) Mit Abs. 2a und 2b werden die Art. 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303 vom 02.12.2000 S. 16, für den Bereich des Dienstrechts der Gemeindebediensteten so durch Bestimmungen im österreichischen Recht umgesetzt, wie sie durch den Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Juni 2014, C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, ausgelegt wurden. Demzufolge werden die Modalitäten der Überleitung von Gemeindebediensteten, die vor dem Inkrafttreten der Besoldungsreform 2015 in das neue Besoldungssystem festgelegt und vorgesehen, dass zum einen die Entlohnungsstufe, der sie nunmehr zugeordnet werden, allein auf der Grundlage des unter dem alten Besoldungssystem erworbenen Monatsentgelts ermittelt wird, obgleich dieses alte System auf einer Diskriminierung wegen des Alters der Gemeindebediensteten beruhte, und dass sich zum anderen die weitere Vorrückung in eine höhere Entlohnungsstufe nunmehr allein nach der seit dem Inkrafttreten der Besoldungsreform 2015 erworbenen Berufserfahrung bemisst.“
„(4) Auf pädagogische Fachkräfte ist das VIIa. Hauptstück mit jenen Abweichungen anzuwenden, die für sie dienstvertraglich am 31. Dezember 2015 gegolten haben.“
In § 157g Abs. 1 wird das Zitat „§§ 151n und 151o“ durch das Zitat „§§ 151n bis 151p“ sowie das Zitat „§§ 150d und 151“ durch das Zitat „§§ 150d bis 151“ ersetzt.
In § 157g Abs. 2 wird das Datum „1. März“ durch das Datum „2. März“ ersetzt.
Dem § 157g wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Mit Wirksamkeit der Optionserklärung findet § 4 GemBÜG 2014 auf pädagogische Fachkräfte und Betreuungspersonen Anwendung.“
Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 157a Abs. 6 oder 8 erhöhen sich bei übergeleiteten Gemeindebediensteten mit 1. Jänner 2017 um 1,3% und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.
(1) Auf pädagogische Fachkräfte und Betreuungspersonen, die nach dem 31. Mai 2016 aus dem Dienstverhältnis zu einer burgenländischen Gemeinde ausgeschieden und nach dem 31. August 2016, jedoch vor dem Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2017 in ein Dienstverhältnis zu einer anderen burgenländischen Gemeinde aufgenommen worden sind, sind weiterhin die §§ 151n bis 151p bzw. die §§ 150d bis 151 anzuwenden.
(2) Die in Abs. 1 angeführten pädagogischen Fachkräfte und Betreuungspersonen können gegenüber dem Dienstgeber schriftlich erklären, dass auf sie die §§ 151l und 151m statt der §§ 151n bis 151p bzw. die §§ 150b und 150c statt der §§ 150d bis 151 anzuwenden sind.
(3) Auf die Erklärung ist § 157g Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Erklärung bis spätestens 30. September 2017 abgegeben werden kann und mit Beginn des neuen Dienstverhältnisses wirksam wird.“
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
„(2) Durch § 162 Abs. 7 zweiter und dritter Halbsatz und Abs. 7a wird Art. 16 lit. a der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303 vom 02.12.2000 S. 16, für den Bereich des Dienstrechts des Landesbediensteten im österreichischen Recht umgesetzt.“
„(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2015 treten in Kraft:
„(7a) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2015 treten die §§ 66 und 67 mit 1. Jänner 1972 in Kraft, diese Bestimmungen sowie die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 auf Gemeindebedienstete anwendbaren Bestimmungen der §§ 41 und 51 des Burgenländischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 2013 - Bgld. LVBG 2013, LGBl. Nr. 57/2013 sowie der §§ 19 und 26 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 - VBG, BGBl. Nr. 86/1948, sind in allen vor 1. November 2015 kundgemachten und auf Gemeindebedienstete anwendbaren Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.
(7b) Verfahren im Sinne von Abs. 7 und 7a sind insbesondere alle Verfahren vor den Verwaltungsbehörden, vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder vor den ordentlichen Gerichten, welche
zum Gegenstand haben.
(7c) Mit Abs. 7, 7a sowie 7b wird Art. 16 lit. a der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303 vom 02.12.2000 S. 16, für den Bereich des Dienstrechts der Gemeindebediensteten im Landesrecht umgesetzt.“
„(12) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2017 treten in Kraft:
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