Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002, Änderung
LGBLA_BU_20170524_30Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
30.Gesetz vom 18. Mai 2017, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 geändert wird (XXI. Gp. RV 907 AB 934)
Gesetz vom 18. Mai 2017, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002, LGBl. Nr. 103/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2016, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 48d folgender Eintrag eingefügt:
Nach § 47 Abs. 4i wird folgender Abs. 4j eingefügt:
„(4j) Für das Kalenderjahr 2017 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen nach Abs. 2
(1) Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2016 Anspruch auf eine oder mehrere monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz haben, gebührt eine Einmalzahlung in der Höhe von 100 Euro, sofern im Dezember 2016 kein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder auf wiederkehrende Geldleistungen auf Grund des Pensionsgesetzes 1965, des Bundesbahn-Pensionsgesetzes oder des Bundestheaterpensionsgesetzes besteht.
(2) Die Einmalzahlung ist zum 30. Dezember 2016 zur (höchsten) monatlich wiederkehrenden Geldleistung nach diesem Gesetz, auf die im Dezember 2016 Anspruch bestand, nachzuzahlen. § 48a Abs. 2 ist anzuwenden.“
„(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
„(17) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 30/2017 treten in Kraft:
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