Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001, Änderung
LGBLA_BU_20170524_27Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
27.Gesetz vom 18. Mai 2017, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 geändert wird (XXI. Gp. RV 906 AB 933) [CELEX Nr. 32000L0078]
Gesetz vom 18. Mai 2017, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2016, wird wie folgt geändert:
§ 10 Abs. 2 Z 4 lautet:
In § 11 Abs. 4 wird die Wortfolge „im aufrechten Dienstverhältnis“ durch die Wortfolge „nach dem Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts in ein Landesdienstverhältnis“ ersetzt.
§ 15b Abs. 2 lautet:
„(2) Die Beamtin oder der Beamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn sie oder er den Verbrauch durch
„(5) Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr wird anhand der Bezüge und Vergütungen für den Monat des Ausscheidens aus dem Dienst ermittelt. Für die vergangenen Kalenderjahre sind die Bezüge und Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:
„(8) Eine vor der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2017 bemessene Urlaubsersatzleistung, bei der die Beträge nach Abs. 5 Z 2 und 3 nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.
(9) Auf Antrag einer Beamtin oder eines Beamten ist ihre oder seine Urlaubsersatzleistung neuerlich zu bemessen, wenn
„(7) Das Besoldungsdienstalter im Sinne der Abs. 1, 2 und 3 ist um einen allenfalls in Abzug gebrachten Vorbildungsausgleich zu erhöhen.“
„(1) Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der bei einer in der Anlage 2 zum Volksgruppengesetz - VoGrG, BGBl. Nr. 396/1976, bezeichneten Behörde oder Dienststelle beschäftigt ist, die dort zugelassene Sprache einer Volksgruppe im Sinne des § 1 Abs. 2 VoGrG beherrscht und diese Sprache in Vollziehung des VoGrG tatsächlich verwendet, gebührt auf Antrag eine monatliche Vergütung.“
in der Gehalts-
stufe
in der Verwendungsgruppe
E
D
C
B
A
Euro
1
1.390,50
1.453,70
1.516,40
1.706,50
2.176,20
2
1.406,60
1.480,00
1.551,30
1.750,40
2.260,90
3
1.422,70
1.506,40
1.586,40
1.793,80
2.345,90
4
1.438,60
1.532,70
1.621,40
1.837,90
2.431,00
5
1.454,50
1.558,60
1.656,40
1.884,00
2.515,90
6
1.470,70
1.584,70
1.691,20
1.931,80
2.600,70
7
1.486,80
1.611,10
1.726,30
2.038,50
2.685,20
8
1.502,70
1.637,50
1.761,10
2.133,70
2.770,30
9
1.518,80
1.663,90
1.796,20
2.218,60
2.855,20
10
1.534,80
1.690,00
1.831,30
2.303,40
2.940,10
11
1.550,80
1.716,10
1.867,60
2.388,60
3.024,70
12
1.566,70
1.742,20
1.936,20
2.473,30
3.116,10
13
1.582,80
1.768,30
2.028,20
2.558,40
3.227,00
14
1.598,90
1.794,80
2.112,50
2.642,80
3.338,00
15
1.614,90
1.821,20
2.197,30
2.727,80
3.449,10
16
1.631,00
1.870,70
2.282,20
2.812,70
3.560,70
17
1.647,00
1.943,70
2.367,20
2.897,80
3.672,70
18
1.663,20
2.035,10
2.452,20
2.982,50
3.756,40
19
1.683,50
2.089,90
2.536,90
3.067,20
3.798,20
20
1.695,70
2.642,90
3.088,20
3.923,80
21
2.706,40
3.183,60
22
3.215,30
in der
Gehalts-stufe
in der Verwendungsgruppe
P1
P2
P3
P4
P5
Euro
1
1.516,40
1.484,30
1.453,70
1.421,80
1.390,50
2
1.551,30
1.513,50
1.480,00
1.442,40
1.406,60
3
1.586,40
1.542,70
1.506,40
1.462,70
1.422,70
4
1.621,40
1.572,00
1.532,70
1.483,00
1.438,60
5
1.656,40
1.601,20
1.558,60
1.503,30
1.454,50
6
1.691,20
1.630,20
1.584,70
1.523,80
1.470,70
7
1.726,30
1.659,10
1.611,10
1.544,20
1.486,80
8
1.761,10
1.688,50
1.637,50
1.564,50
1.502,70
9
1.796,20
1.717,60
1.663,90
1.584,90
1.518,80
10
1.831,30
1.746,70
1.690,00
1.605,60
1.534,80
11
1.867,60
1.775,90
1.716,10
1.626,00
1.550,80
12
1.905,30
1.805,20
1.742,20
1.646,30
1.566,70
13
1.944,30
1.834,30
1.768,30
1.666,70
1.582,80
14
1.975,40
1.864,40
1.794,80
1.687,30
1.598,90
15
2.028,20
1.895,80
1.821,20
1.707,40
1.614,90
16
2.112,50
1.943,00
1.870,70
1.727,80
1.631,00
17
2.197,30
2.005,70
1.943,70
1.748,20
1.647,00
18
2.282,20
2.084,10
2.035,10
1.768,80
1.663,20
19
2.367,20
2.131,10
2.089,90
1.794,40
1.683,50
20
2.452,20
1.809,80
1.695,70
21
2.536,90
22
2.642,90
23
2.706,40
in der Gehalts-stufe
in der Dienstklasse
IV
V
VI
VII
VIII
IX
Euro
1
2.919,10
3.532,60
4.738,30
6.713,20
2
2.494,50
3.003,60
3.644,90
4.984,50
7.084,00
3
1.986,40
2.579,70
3.088,20
3.756,40
5.229,80
7.454,70
4
2.070,00
2.663,80
3.199,30
4.001,90
5.600,80
7.826,10
5
2.155,00
2.749,00
3.310,20
4.247,50
5.971,10
8.196,90
6
2.239,70
2.834,00
3.421,20
4.493,30
6.342,10
8.567,50
7
2.324,50
2.919,10
3.532,60
4.738,30
6.713,20
8
2.409,70
3.003,60
3.644,90
4.984,50
7.084,00
9
2.494,50
3.088,20
3.756,40
5.229,80
In § 43 werden der Betrag „164,40“ durch den Betrag „166,50“ und der Betrag „208,90“ durch den Betrag „211,60“ ersetzt.
Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:
(1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter durch Versetzung oder Verwendungsänderung von ihrem oder seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen und wird in diesen Fällen für die neue Verwendung
(2) Erfolgt die Versetzung oder die Verwendungsänderung mit einem Monatsersten, so werden die besoldungsrechtlichen Folgen abweichend von Abs. 1 mit dem betreffenden Monatsersten wirksam.
(3) Sind für die Abberufung von einem Arbeitsplatz Gründe maßgebend, die von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertreten sind, gebührt ihr oder ihm bei Anwendung des Abs. 1 zusätzlich eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage. Diese beträgt
(4) Gründe, die von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
(5) Der Anspruch auf Ergänzungszulage nach Abs. 2 erlischt spätestens drei Jahre nach der Abberufung. Er erlischt schon vorher, wenn
(6) Voraussetzung für das Erlöschen nach Abs. 5 Z 3 ist, dass
(7) Besteht für die neue Verwendung kein Anspruch auf Verwendungszulage, sind 60% der bisherigen Verwendungszulage der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 1 zugrunde zu legen.
(8) Die Ergänzungszulage ist der Bemessung von Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abweichend von den §§ 17 bis 25 LBBG 2001 nicht zugrunde zu legen.
(9) Eine Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 8 gebührt nicht, wenn
a) in Z 1 der Betrag „56,70“ durch den Betrag „57,40“,
b) in Z 2 der Betrag „148,90“ durch den Betrag „150,80“,
c) in Z 3 lit. a der Betrag „148,90“ durch den Betrag „150,80“,
d) in Z 3 lit. b der Betrag „178,50“ durch den Betrag „180,80“.
a) in Z 1 lit. a der Betrag „332,60“ durch den Betrag „336,90“,
b) in Z 1 lit. b der Betrag „443,40“ durch den Betrag „449,60“,
c) in Z 2 lit. a der Betrag „110,80“ durch den Betrag „112,20“,
d) in Z 2 lit. b der Betrag „221,70“ durch den Betrag „224,60“,
e) in Z 3 der Betrag „285,50“ durch den Betrag „289,20“.
Der 3. Abschnitt des 2. Hauptstückes entfällt.
Nach § 120a Abs. 2 werden folgende Abs. 2a bis 2c eingefügt:
„(2a) Als Überleitungsbetrag wird der Gehaltsansatz für jene Gehaltsstufe herangezogen, die für die ausbezahlten Bezüge für den Überleitungsmonat tatsächlich maßgebend war (Einstufung laut Bezugszettel). Eine Beurteilung der Gebührlichkeit der Bezüge hat dabei sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu unterbleiben. Eine nachträgliche Berichtigung der ausbezahlten Bezüge ist nur insoweit bei der Bemessung des Überleitungsbetrags zu berücksichtigen, als
(2b) Wenn die tatsächliche Einstufung laut Bezugszettel betragsmäßig geringer ist als die gesetzlich geschützte Einstufung, so wird, wenn nicht wegen Vorliegens einer bloß vorläufigen Einstufung nach § 120b Abs. 4 vorzugehen ist, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten die gesetzlich geschützte Einstufung für die Bemessung des Überleitungsbetrags herangezogen. Die gesetzlich geschützte Einstufung ist jene Gehaltsstufe, die sich nach Maßgabe des Stichtags ergibt. Der Stichtag ist jener Tag, der sich bei Voranstellung folgender Zeiten vor den ersten Tag des Überleitungsmonats ergibt. Voranzustellen sind:
Die Voranstellung weiterer Zeiten ist ausgeschlossen. Für jeweils zwei seit dem Stichtag vergangene Jahre gilt die jeweils nächsthöhere Gehaltsstufe als gesetzlich geschützte Einstufung. Eine Gehaltsstufe gilt mit dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli als erreicht, sofern nicht an diesem Tag die Vorrückung aufgeschoben oder gehemmt war. Die zweijährige Frist gilt auch dann als am jeweiligen 1. Jänner beziehungsweise 1. Juli vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des jeweils folgenden 31. März beziehungsweise 30. September endet.
(2c) Mit Abs. 2a und 2b werden die Art. 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303 vom 02.12.2000 S. 16, für den Bereich des Dienstrechts der Landesbeamtinnen und Landesbeamten so durch Bestimmungen im österreichischen Recht umgesetzt, wie sie durch den Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Juni 2014, C‑501/12 bis C‑506/12, C‑540/12 und C‑541/12, ausgelegt wurden. Demzufolge werden die Modalitäten der Überleitung von Beamtinnen und Beamten, die vor dem Inkrafttreten der Besoldungsreform 2015 ernannt worden sind, in das neue Besoldungssystem festgelegt und vorgesehen, dass zum einen die Gehaltsstufe, der sie nunmehr zugeordnet werden, allein auf der Grundlage des unter dem alten Besoldungssystem erworbenen Gehalts ermittelt wird, obgleich dieses alte System auf einer Diskriminierung wegen des Alters der Beamtin oder des Beamten beruhte, und dass sich zum anderen die weitere Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe nunmehr allein nach der seit dem Inkrafttreten der Besoldungsreform 2015 erworbenen Berufserfahrung bemisst.“
Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 120a Abs. 6 oder 9 erhöhen sich bei übergeleiteten Beamtinnen, Beamten und Vertragsbediensteten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände mit 1. Jänner 2017 um 1,3% und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.“
„(4) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
„(2) Durch § 124 Abs. 19 zweiter und dritter Halbsatz und Abs. 20 wird Art. 16 lit. a der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303 vom 02.12.2000 S. 16, für den Bereich des Dienstrechts der Landesbediensteten im österreichischen Recht umgesetzt.“
In § 124 Abs. 19 Z 1 wird das Zitat „120c und 122“ durch das Zitat „120c, 122 und 122a“ ersetzt.
§ 124 Abs. 20 lautet:
„(20) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2015 treten die §§ 8 und 10 mit 1. Februar 1956 in Kraft; diese Bestimmungen sowie die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften auf Landesbeamtinnen und Landesbeamte anwendbaren Bestimmungen der §§ 8 und 12 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, sind in allen vor 1. November 2015 kundgemachten Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.“
„(22) Verfahren im Sinne der Abs. 19 dritter Halbsatz und 20 sind insbesondere alle Verfahren vor Verwaltungsbehörden, vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder vor den ordentlichen Gerichten, welche
(23) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2017 treten in Kraft:
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