Bau-Übertragungs-Verordnung Halbturn
LGBLA_BU_20170503_22Bau-Übertragungs-Verordnung HalbturnGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
22.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. April 2017, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Halbturn aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See übertragen wird (Bau-Übertragungs-Verordnung Halbturn)
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. April 2017, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Halbturn aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See übertragen wird (Bau-Übertragungs-Verordnung Halbturn)
Auf Antrag der Gemeinde Halbturn wird gemäß § 58 Abs. 4 Burgenländische Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2014, die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See übertragen:
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.