Fischereigesetz 1949, Änderung
LGBLA_BU_20170407_19Fischereigesetz 1949, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
19.Gesetz vom 30. März 2017, mit dem das Fischereigesetz 1949 geändert wird
(XXI. Gp. RV 810 AB 837)
Gesetz vom 30. März 2017, mit dem das Fischereigesetz 1949 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Fischereigesetz 1949, LGBl. Nr. 1/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:
„(5) Soweit der Geltungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, ist die zuständige Behörde für Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 04.11.2014 S. 35, die Landesregierung. Die Landesregierung kann mit Verordnung einzelne Aufgaben an die Bezirksverwaltungsbehörde delegieren, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.“
„(5) Wer im Rahmen des Geltungsbereiches dieses Gesetzes den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 04.11.2014 S. 35, oder aufgrund dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen zuwiderhandelt, ist gemäß Abs. 1 zu bestrafen.“
„(5) § 68 Abs. 5 und § 73 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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