Burgenländische Bedienstetenschutzgesetz-Novelle 2017
LGBLA_BU_20170322_11Burgenländische Bedienstetenschutzgesetz-Novelle 2017Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
11.Gesetz vom 9. März 2017, mit dem das Burgenländische Bedienstetenschutzgesetz 2001 geändert wird (Burgenländische Bedienstetenschutzgesetz-Novelle 2017) (XXI. Gp. RV 758 AB 791)
[CELEX Nr. 31989L0391]
Gesetz vom 9. März 2017, mit dem das Burgenländische Bedienstetenschutzgesetz 2001 geändert wird (Burgenländische Bedienstetenschutzgesetz-Novelle 2017)
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit der in Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände beschäftigten Bediensteten (Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001 - Bgld. BSchG 2001), LGBl. Nr. 37/2001, wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 74 lautet „Präventionszeit der arbeitsmedizinischen Betreuung“
b) Die Überschrift zum 2. Abschnitt des 7. Hauptstückes lautet „Betreuung durch Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit)“.
c) Der Eintrag zu § 79 lautet „Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte“.
d) Die Überschrift zum 3. Abschnitt des 7. Hauptstückes lautet „Gemeinsame Bestimmungen für Arbeitsmediziner, Sicherheitsfachkräfte und sonstige Fachleute“.
e) Der Eintrag zu § 92 lautet „Bericht und Unterrichtung“.
f) Nach dem Eintrag „§ 93 Behebung von Missständen“ wird im 8. Haupstück folgender Eintrag eingefügt:
g) Der Eintrag zu § 102 lautet „Arbeitsmittel“.
h) Der Eintrag zu § 103 lautet „(entfallen)“.
i) Der Eintrag zu § 104 lautet „(entfallen)“.
j) Der Eintrag zu § 105 lautet „(entfallen)“.
In § 2 Abs. 15 wird die Wortfolge „erprobt oder erwiesen“ durch die Wortfolge „erprobt und erwiesen“ ersetzt.
§ 3 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Dienstgeber hat für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Bediensteten in Bezug auf alle Aspekte zu sorgen, die ihre dienstliche Tätigkeit betreffen. Die Kosten dafür dürfen auf keinen Fall zu Lasten der Bediensteten gehen. Der Dienstgeber hat die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit sowie der Integrität und Würde seiner Bediensteten erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel.“
In § 3 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Der Dienstgeber hat durch“ die Wortfolge „Anweisungen und sonstige“ eingefügt.
§ 3 Abs. 5 lautet:
„(5) Für eine Arbeitsstätte oder auswärtige Arbeitsstelle, in/auf der der Dienststellenleiter nicht im notwendigen Umfang selbst anwesend ist, ist eine geeignete Person zu beauftragen, die auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten hat.“
§ 4 Abs. 2 Z 3 und 4 lautet:
In § 5 wird nach Z 4 folgende Z 4a eingefügt:
§ 5 Z 7 lautet:
§ 10 Abs. 4 bis 6 lautet:
„(4) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Sicherheitsvertrauenspersonen in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes anzuhören. Er hat überdies das Recht, sich über alle Gegenstände der Tätigkeit der Sicherheitsvertrauenspersonen jederzeit zu unterrichten.
(5) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind zur etwaigen Hinzuziehung externer Präventivdienste (§ 71 Abs. 2) im Voraus zu hören und vor der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften, von Arbeitsmedizinern sowie von für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen zu informieren. Die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung ist mit den Sicherheitsvertrauenspersonen zu beraten, außer wenn Personalvertretungsorgane errichtet sind.
(6) Der Dienstgeber ist verpflichtet,
In § 11 Abs. 1 Z 5 tritt an die Stelle des Wortes „sowie“ ein Strichpunkt, die bisherige Z 6 erhält die Ziffernbezeichnung „7.“ und vor der neuen Z 7 wird folgende Z 6 eingefügt:
§ 11 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Bedienstete sowie die Eignung der Bediensteten im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation (§ 13 Abs. 1) zu berücksichtigen.“
In § 11 Abs. 5 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:
§ 11 Abs. 6 zweiter Satz lautet:
„Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können auch die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner sowie sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, beauftragt werden.“
„(3) Bedienstete, von denen dem Dienstgeber bekannt ist, dass sie auf Grund ihrer gesundheitlichen Verfassung bei bestimmten Arbeiten einer besonderen Gefahr ausgesetzt wären oder andere Bedienstete gefährden könnten, dürfen mit Arbeiten dieser Art nicht beschäftigt werden. Dies gilt insbesondere für Anfallsleiden, Krämpfe, zeitweilige Bewusstseinstrübungen, Beeinträchtigungen des Seh- oder Hörvermögens und schwere Depressionszustände.
(4) Weibliche Bedienstete dürfen mit Arbeiten, die infolge ihrer Art für Frauen eine spezifische Gefahr bewirken können, nicht oder nur unter Bedingungen oder Einschränkungen beschäftigt werden, die geeignet sind, diese besondere Gefahr zu vermeiden.
(5) Bei Beschäftigung von behinderten Bediensteten ist auf deren gesundheitlichen Zustand jede mögliche Rücksicht zu nehmen.“
„(2) Die Bediensteten sind verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen der Vorgesetzten die Arbeitsmittel ordnungsgemäß zu benützen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung zweckentsprechend zu benutzen und sie nach Benutzung an dem dafür vorgesehenen Platz zu lagern.“
In § 14 Abs. 3 werden die Wortfolge „Schutzvorrichtungen und behördlich vorgeschriebene Sicherheitseinrichtungen“ und das Wort „Schutzvorrichtungen“ jeweils durch das Wort „Schutzeinrichtungen“ ersetzt.
§ 23 Abs. 4 erster Satz lautet:
„Der Dienstgeber hat unter Berücksichtigung der Größe der Dienststelle und der darin bestehenden spezifischen Gefahren entsprechend ausgebildete Personen in ausreichender Anzahl zu bestellen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung der Bediensteten zuständig sind.“
In § 24 Abs. 3 entfällt im ersten Satz der Halbsatz „in der regelmäßig mindestens fünf Bedienstete beschäftigt werden“ mitsamt der Beistriche.
In § 33 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie in § 33 Abs. 5 erster Satz wird der Begriff „Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen“ und in § 33 Abs. 1 Z 5 wird der Begriff „Sicherheits- und Schutzvorrichtungen“ jeweils durch den Begriff „Schutz- und Sicherheitseinrichtungen“ ersetzt.
In § 33 Abs. 2 und 4 sowie in § 35 Abs. 5 erster Satz wird der Begriff „Risikoanalyse“ jeweils durch den Begriff „Gefahrenanalyse“ ersetzt.
§ 38 lautet:
(1) Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und Beurteilung gemäß § 39 ergeben hat, dass es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Bediensteten handelt. Soweit im Folgenden Gefahrenklassen oder -kategorien genannt sind, sind diese im Sinne der Kriterien nach Anhang I Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, zu verstehen, auch wenn der Arbeitsstoff nicht aufgrund dieser Verordnung eingestuft ist.
(2) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:
(3) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die explosionsgefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 109/2015, aufweisen.
(4) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind
(5) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 109/2015, aufweisen.
(6) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:
(7) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche (mindergiftige), ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder sensibilisierende Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 109/2015, aufweisen.
(8) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:
(9) Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten. Entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko gilt folgende Unterteilung in vier Risikogruppen:
(10) Als gefährliche Arbeitsstoffe gelten weiters Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:
(11) Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe in zu diesem Gesetz erlassenen Verordnungen gelten mit folgenden Maßgaben:
„(2) Der Dienstgeber muss die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und die Gefahren beurteilen, die von den Arbeitsstoffen aufgrund ihrer Eigenschaften oder aufgrund der Art ihrer Verwendung ausgehen könnten. Er muss dazu insbesondere die Angaben der Hersteller oder Importeure, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen. Im Zweifel muss er Auskünfte der Hersteller oder Importeure einholen.
(3) Werden Arbeitsstoffe vom Dienstgeber erworben, gilt für die Ermittlung gemäß Abs. 2 Folgendes:
gekennzeichnet oder deklariert ist, kann der Dienstgeber, wenn er über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind.
§ 39 Abs. 4 entfällt.
In § 40 Abs. 1 und 5, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 4 und § 45 Abs. 1 wird nach den Worten „Krebserzeugende“ oder „krebserzeugenden“ jeweils der Klammerausdruck „(Gefahrenklasse 3.6 - Karzinogenität)“, nach den Worten „erbgutverändernde“ oder „erbgutverändernden“ jeweils der Klammerausdruck „(Gefahrenklasse 3.5 - Keimzellmutagenität)“ und nach den Worten „fortpflanzungsgefährdende“ oder „fortpflanzungsgefährdenden“ jeweils der Klammerausdruck „(Gefahrenklasse 3.7 - Reproduktionstoxizität)“ eingefügt.
§ 42 Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Der Dienstgeber muss dafür sorgen, dass Behälter (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, entsprechend den Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe mit Angaben über die möglichen Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind, sowie über notwendige Sicherheitsmaßnahmen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sind, soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen. In diesem Fall muss durch andere Maßnahmen für eine ausreichende Information und Unterweisung der Bediensteten über die Gefahren, die mit der Einwirkung verbunden sind, und über die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen gesorgt werden.
(3) Bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass alle auf Grund der jeweiligen gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen getroffen werden und vorhersehbare Gefahren für die Bediensteten vermieden werden. Räume oder Bereiche (einschließlich Schränke), die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe verwendet werden, müssen bei den Zugängen gut sichtbar gekennzeichnet sein, sofern die einzelnen Verpackungen oder Behälter nicht bereits mit einer ausreichenden Kennzeichnung versehen sind.“
§ 46 Abs. 1 Z 1 und 2 lautet:
§ 57 Abs. 2 lautet:
„(2) Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, dass Zwangshaltung möglichst vermieden wird und Belastungen durch monotone Arbeitsabläufe, einseitige Belastung, Belastungen durch taktgebundene Arbeiten und Zeitdruck sowie sonstige psychische Belastungen möglichst gering gehalten und ihre gesundheitsschädigenden Auswirkungen abgeschwächt werden.“
In § 59 Abs. 5 entfällt nach dem Wort „Taucherarbeiten“ der Beistrich sowie die Wortfolge „Arbeiten in Druckluft, besonders gefährliche Bauarbeiten“.
In § 59 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „Abs. 2 bis 5“ die Wortfolge „, ausgenommen das Führen von Kranen und Staplern,“ eingefügt.
§ 73 erster Satz und Z 1 lautet:
„Der Dienstgeber hat die mit der arbeitsmedizinischen Betreuung befassten Ärzte (Einrichtungen) und erforderlichenfalls sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, heranzuziehen:
„(1) Arbeitsmediziner sind mindestens im Ausmaß der im Folgenden für sie festgelegten Präventionszeit zu beschäftigen.“
In § 74 Abs. 2, 3 und 4 erster Satz und Z 6 und 8 und in § 79 Abs. 2, 3 und 4 erster Satz und Z 6 wird jeweils das Wort „Mindesteinsatzzeit“ durch das Wort „Präventionszeit“ ersetzt.
In § 74 Abs. 4 Z 10 wird der Satzpunkt durch das Wort „und“ ersetzt und dem Abs. 4 wird folgende Z 11 angefügt:
Die Überschrift zum 2. Abschnitt des 7. Hauptstückes lautet:
In § 78 erster Satz wird die Wortfolge „weitere Sachverständige“ durch die Wortfolge „sonstige Fachleute“ ersetzt.
Die Überschrift zu § 79 lautet:
„(1) Sicherheitsfachkräfte sind mindestens im Ausmaß der im Folgenden für sie festgelegten Präventionszeit zu beschäftigen.“
In § 79 Abs. 4 Z 9 wird der Satzpunkt durch das Wort „und“ ersetzt und dem Abs. 4 wird folgende Z 10 angefügt:
Die Überschrift zum 3. Abschnitt des 7. Hauptstückes lautet:
„(6) Der Dienstgeber hat den in der Präventionszeit beschäftigten sonstigen Fachleuten (§§ 73 und 78) alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Namen dieser Fachleute, die ebenfalls als Präventivfachkräfte gelten, sind der Bedienstetenschutzkommission bekannt zu geben.“
In § 81 Abs. 1 wird nach dem Wort „Präventivfachkräfte“ die Wortfolge „und sonstigen Fachleute“ eingefügt und das Wort „Einsatzzeit“ durch das Wort „Präventionszeit“ ersetzt.
Dem § 81 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Nach Beendigung ihrer Tätigkeit haben Präventivfachkräfte und sonstige Fachleute diese Unterlagen sowie Berichte gemäß Abs. 2 und 3 an ihre Nachfolger in der Dienststelle zu übergeben.“
„Gleichfalls sind sonstige Fachleute im Falle ihrer Beschäftigung innerhalb der Präventionszeit zu Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses in diesem Zeitraum beizuziehen. Sind die Präventivfachkräfte oder sonstigen Fachleute an der Teilnahme verhindert, so haben sie dem Arbeitsschutzausschuss einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit samt Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu übermitteln, der auch eine systematische Darstellung der Auswirkungen ihrer Tätigkeit zu enthalten hat.“
„Besteht kein Arbeitsschutzausschuss, so haben die Präventivfachkräfte dem Dienstgeber jährlich, sonstige Fachleute, sofern ihre Beschäftigung innerhalb der Präventionszeit ein Kalenderjahr nicht überschreitet, nach Beendigung ihrer Tätigkeit, ansonsten jährlich, einen zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeit samt Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen vorzulegen, der auch eine systematische Darstellung der Auswirkungen ihrer Tätigkeit zu enthalten hat.“
§ 86 Abs. 2 Z 1 und 2 lautet:
In § 86 Abs. 4 werden die Zitate „Abs. 1 Z 1 bis 3“ und „Abs. 1 Z 4“ durch die Zitate „Abs. 2 Z 1 bis 3“ und „Abs. 2 Z 4“ ersetzt.
In § 86 Abs. 8 Z 1 wird der Klammerausdruck „(Abs. 6)“ durch den Klammerausdruck „(Abs. 7)“ ersetzt.
In § 89 Abs. 1 und 3 werden die Zitate „§ 89 Abs. 2“ jeweils durch das Zitat „§ 88 Abs. 2“ ersetzt.
§ 92 lautet:
(1) Die Bedienstetenschutzkommission hat zu Jahresbeginn der Landesregierung einen Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes zu erstatten. Der Bericht hat insbesondere
(2) Die Landesregierung hat überdies das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Bedienstetenschutzkommission jederzeit zu unterrichten.“
(1) Die Überprüfung der Einhaltung der nach dem 10. Abschnitt des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 119/2016, sowie der nach § 2 Abs. 8 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, BGBl. Nr. 172/1966, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 119/2016, hinsichtlich der Landeslehrer an allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen des Landes anzuwendenden Bedienstetenschutzbestimmungen des Bundes obliegt der Bedienstetenschutzkommission (§ 86), wobei nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein eigener Senat eingerichtet werden kann. Der Bedienstetenschutzkommission kommen die nach den Bedienstetenschutzbestimmungen des Bundes den Organen der Arbeitsinspektion vorgesehenen Kontroll- und Mitwirkungsrechte sowie -pflichten zu.
(2) Die Bedienstetenschutzkommission besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
(3) Zu Mitgliedern der Bedienstetenschutzkommission dürfen nur Landesbedienstete des Dienststandes bestellt werden, die die für eine erfolgreiche Tätigkeit notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
(4) Die in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Mitglieder der Bedienstetenschutzkommission sind von der Landesregierung für die Funktionsperiode der Bedienstetenschutzkommission zu bestellen. Diese Funktionsperiode beträgt fünf Jahre. Die in Abs. 2 Z 4 genannten Mitglieder sind von dem für die Landeslehrer für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen eingerichteten Zentralorgan deren Personalvertretung im Land auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, wobei ein Mitglied der zweitstärksten im Zentralorgan vertretenen Wählergruppe angehören muss. Übt das Zentralorgan innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung sein Bestellungsrecht nicht aus, so hat die Landesregierung diese Mitglieder selbst zu bestellen. Eine (auch mehrmalige) Wiederbestellung von Mitgliedern ist zulässig.
(5) § 86 Abs. 5 bis 11 sind anzuwenden.
(1) Die Überprüfung der Einhaltung der auf Grund des § 2 Abs. 8 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes - LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 64/2016, anzuwendenden Abschnittes 9a des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 119/2016, hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer anzuwendenden Bedienstetenschutzbestimmungen des Bundes obliegt der Bedienstetenschutzkommission (§ 86), wobei nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein eigener Senat eingerichtet werden kann. Der Bedienstetenschutzkommission kommen die nach den Bedienstetenschutzbestimmungen des Bundes den Organen der Arbeitsinspektion vorgesehenen Kontroll- und Mitwirkungsrechte sowie -pflichten zu.
(2) Die Bedienstetenschutzkommission besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
(3) Zu Mitgliedern der Bedienstetenschutzkommission dürfen nur Landesbedienstete des Dienststandes bestellt werden, die die für eine erfolgreiche Tätigkeit notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
(4) Die in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Mitglieder der Bedienstetenschutzkommission sind von der Landesregierung für die Funktionsperiode der Bedienstetenschutzkommission zu bestellen. Diese Funktionsperiode beträgt fünf Jahre. Die in Abs. 2 Z 4 genannten Mitglieder sind von dem für die land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer eingerichteten Zentralorgan deren Personalvertretung im Land auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, wobei ein Mitglied der zweitstärksten im Zentralorgan vertretenen Wählergruppe angehören muss. Übt das Zentralorgan innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung sein Bestellungsrecht nicht aus, so hat die Landesregierung diese Mitglieder selbst zu bestellen. Eine (auch mehrmalige) Wiederbestellung von Mitgliedern ist zulässig.
(5) § 86 Abs. 5 bis 11 sind anzuwenden.
(1) Die Bedienstetenschutzkommission wird auf Verlangen eines ihrer Mitglieder, eines Schulleiters oder des zuständigen Organs der Personalvertretung an der Schule tätig.
(2) Der Schulleiter oder sein Stellvertreter sowie je ein Vertreter der Personalvertretung der überprüften Schule und des Zentralorgans der Personalvertretung sind berechtigt, die Überprüfungsorgane bei der Überprüfung zu begleiten; auf Verlangen der Überprüfungsorgane ist der Schulleiter oder sein Stellvertreter hiezu verpflichtet.
(3) Stellt die Bedienstetenschutzkommission das Vorliegen eines das Leben oder die Gesundheit der Bediensteten offenbar gefährdenden Missstandes fest, so hat sie den Schulleiter oder dessen Stellvertreter unter Bekanntgabe der Beanstandungen aufzufordern, unverzüglich Maßnahmen zur Herstellung jenes Zustandes zu treffen, der den Bedienstetenschutzbestimmungen des Bundes (§ 93a Abs. 1 und § 93b Abs. 1) entspricht. Fällt die Beseitigung dieses Missstandes in den Aufgabenbereich des Schulerhalters, so ist die Aufforderung auch an diesen zu richten. Entspricht die Schule oder der Schulerhalter einer solchen Aufforderung nicht, so hat die Bedienstetenschutzkommission den Missstand und die zu seiner Beseitigung erforderlichen Maßnahmen der Landesregierung schriftlich bekannt zu geben. Eine Ausfertigung dieser Bekanntgabe ist der betroffenen Schule und dem Zentralorgan der Personalvertretung zu übermitteln.
(4) Die §§ 87, 88 Abs. 2, § 89 Abs. 1 und 3, §§ 91 und 92 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Begriffe „Dienststelle“ und „Dienststellenleiter“ die Begriffe „Schule“ und „Schulleiter“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten.“
In § 95 Abs. 1 wird die Wortfolge „BGBl. I Nr. 70/1999“ durch die Wortfolge „BGBl. I Nr. 72/2016“ ersetzt.
§ 96 erster Satz lautet:
„In jeder Dienststelle sind an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften aufzulegen oder den Bediensteten durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen:“
In § 99 Abs. 1 Z 1 wird der Klammerausdruck „(§ 108)“ durch den Klammerausdruck „(§ 101)“ ersetzt.
§ 99 Abs. 2 erster Halbsatz lautet:
„Der Dienstgeber hat nach Anhörung der Bedienstetenschutzkommission (der Personalvertretung in Gemeinden und Gemeindeverbänden) für Maßnahmen, die aufgrund des Ergebnisses der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren erforderlich sind, unter Bedachtnahme auf § 100“
(1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung zu diesem Gesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten § 41 Abs. 8, § 59 Abs. 1 bis 7, 8 mit Ausnahme des letzten Satzes, Abs. 9 bis 12, 14 und 15 sowie § 60 Abs. 1 bis 3 und 10 bis 12 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung - AAV, BGBl. Nr. 218/1983, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 392/2002, als Landesgesetz. An die Stelle des Begriffes „zuständige Behörde“ tritt in diesem Fall der Begriff „Dienstgeber“, an die Stelle der Begriffe „Betrieb“ oder „Unternehmen“ der Begriff „Dienststelle“ und an die Stelle der Begriffe „Dienstnehmer“, „Arbeitszeit“ und „Arbeit“ die Begriffe „Bedienstete/r“, „Dienstzeit“ und „Dienst“.
(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Gesetz über Einbau, Wartung, Inbetriebnahme und Prüfung von Aufzügen in Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände gelten der § 2 Abs. 1 und 2, der III. Abschnitt und die §§ 27 und 28 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 - ASV 2015, BGBl. II Nr. 280/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 198/2016, als Landesgesetz.“
§§ 103 bis 105 entfallen.
Dem § 106 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die die §§ 74, 79, 92, 93a bis 93c, 102 bis 105 sowie die Überschriften zum 2. und 3. Abschnitt des 7. Hauptstückes und zum 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes betreffenden Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, § 2 Abs. 15, § 3 Abs. 1, 4 und 5, § 4 Abs. 2, § 5 Z 4a und 7, § 10 Abs. 4 bis 6, § 11 Abs. 1, 2, 5 und 6, § 13 Abs. 3 bis 5, § 14 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 3, § 33 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 35 Abs. 5, § 38, § 39 Abs. 2 und 3, § 40 Abs. 1 und 5, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 2 bis 4, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1, § 57 Abs. 2, § 59 Abs. 5 und 7, § 73 erster Satz und Z 1, die Überschrift zu § 74, § 74 Abs. 1 bis 4, die Überschrift zum 2. Abschnitt des 7. Hauptstückes, § 78 erster Satz, die Überschrift zu § 79, § 79 Abs. 1 bis 4, die Überschrift zum 3. Abschnitt des 7. Hauptstückes, § 80 Abs. 6, § 81 Abs. 1 bis 3, § 86 Abs. 2, 4 und 8, § 89 Abs. 1 und 3, § 92, der 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes, § 95 Abs. 1, § 96 erster Satz, § 99 Abs. 1 und 2 sowie § 102 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2017 treten mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen § 39 Abs. 4 sowie §§ 103 bis 105“
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