Burgenländische Wein- und Traubenzukaufsverordnung 2017
LGBLA_BU_20170306_5Burgenländische Wein- und Traubenzukaufsverordnung 2017Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
5.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 23. Februar 2017 über den Zukauf von Wein oder Trauben auf Grund der Schädigung von Weinbaukulturen durch Elementarereignisse (Burgenländische Wein- und Traubenzukaufsverordnung 2017)
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 23. Februar 2017 über den Zukauf von Wein oder Trauben auf Grund der Schädigung von Weinbaukulturen durch Elementarereignisse (Burgenländische Wein- und Traubenzukaufsverordnung 2017)
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Buschenschankgesetzes, LGBl. Nr. 57/1979, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2016, wird verordnet:
Auf Grund des durch Frost und Hagel eingetretenen Schadens an Weinbaukulturen, der schwere Zerstörungen an der Substanz hervorgerufen hat und über den Kreis einzelner Schadensfälle hinausgeht, dürfen im gesamten Burgenland Ausschankberechtigte höchstens 1 500 l Wein oder 2 000 kg Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche (Weinbau) bis zum 31. Juli 2017 zukaufen.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach dem Inkrafttreten der Verordnung außer Kraft.
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