Burgenländische Landarbeitsordnung 1977, Änderung
LGBLA_BU_20170202_3Burgenländische Landarbeitsordnung 1977, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
3.Gesetz vom 26. Jänner 2017, mit dem die Burgenländische Landarbeitsordnung 1977 geändert wird (XXI. Gp. RV 700 AB 729) [CELEX Nr. 32014L0036, 32014L0054]
Gesetz vom 26. Jänner 2017, mit dem die Burgenländische Landarbeitsordnung 1977 geändert wird
Der Landtag hat in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 44/2016, beschlossen:
Die Burgenländische Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2016, wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag „§ 13 Allgemeine Pflichten des Dienstgebers“ wird die Zeile „§ 13a Benachteiligungsverbot“ eingefügt.
b) Nach dem Eintrag „§ 232t Auskunftspflicht“ wird Folgendes eingefügt:
Dienstnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 VO 492/2011 und Art. 1 RL 2014/54 gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden.“
(1) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist von der Landesregierung nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen und hat Bedienstete oder Bediensteter des Landes Burgenland zu sein.
(2) Die Funktion endet mit dem Ablauf der Funktionsdauer, durch Verzicht oder Widerruf der Bestellung. Der Verzicht ist der Landesregierung gegenüber schriftlich zu erklären. Der Verzicht wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte die Stellung als Bedienstete oder Bediensteter des Amtes der Burgenländischen Landesregierung verliert oder wenn Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes voraussichtlich auf Dauer entgegenstehen. Umstände, die einer ordnungsgemäßen Ausübung entgegenstehen liegen dann vor, wenn die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte aus gesundheitlichen Gründen das Amt nicht mehr ausüben kann oder die ihr oder ihm obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat. Scheidet die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte vorzeitig aus, so ist für die restliche Amtsdauer eine oder ein neuer Gleichbehandlungsbeauftragter zu bestellen.
(3) Der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten obliegt die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne der §§ 232i bis 232m diskriminiert fühlen.
(4) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat von Amts wegen ein Verfahren einzuleiten, wenn sie oder er eine Verletzung des Gleichbehandlungsverbotes vermutet und der Gleichbehandlungskommission die Gründe für diese Vermutung glaubhaft macht.
(5) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist berechtigt, an den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission teilzunehmen und Anträge zu stellen. Sie oder er kann von der Gleichbehandlungskommission mit der Durchführung von Ermittlungen beauftragt werden, wobei sie oder er den Betriebsrat zur Mitwirkung heranzuziehen hat. Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist befugt, betriebliche Räume zu betreten, Einsicht in die Unterlagen der Betriebe zu nehmen, Ablichtungen und Abschriften der Unterlagen anzufertigen, wenn sie dazu von der Gleichbehandlungskommission beauftragt wurde. Ein solcher Auftrag darf nur erteilt werden, wenn das für die zweckmäßige Durchführung von Ermittlungen unbedingt erforderlich ist. Die Dienstgeber haben das Betreten der Räume, die Einsicht in die Unterlagen und die Anfertigung von Abschriften oder Ablichtungen im Rahmen der Befugnis, die der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten zusteht, zu dulden.
(6) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat in ihrem oder seinem Wirkungsbereich hinsichtlich der diesem Gesetz unterliegenden Personen, die Unionsbürger oder Staatsbürger anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Schweiz sind, oder die nach den Vorschriften des Unionsrechts oder sonstiger Rechtsakte im Rahmen der europäischen Integration diesen Personen gleichzustellen sind, mit allen sich aufgrund der Freizügigkeit der Arbeitnehmer ergebenden Fragen der Gleichstellung zu befassen, soweit diese Angelegenheiten betreffen, die in diesem Gesetz geregelt sind. Insbesondere kann die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte Erhebungen durchführen und Analysen erstellen sowie der Öffentlichkeit entsprechende Informationen zur Verfügung stellen.
(7) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte kann, wenn dies erforderlich ist, aufgrund einer behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes die Dienstgeber zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme auffordern. Sie oder er kann auch weitere Auskünfte von den Dienstgebern, den Betriebsräten und den Dienstnehmern der betroffenen Betriebe einholen. Diese sind verpflichtet, der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(8) Soweit keine Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen, kann die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte mit Einrichtungen der Europäischen Union zum Zwecke der Förderung der Gleichbehandlung, zu Fragen der Gleichbehandlung und zum Zwecke der Nichtdiskriminierung Informationen austauschen.
(9) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit an keine Weisungen gebunden.
(10) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereichs der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten zu unterrichten. Sie oder er ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen.“
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf die nachstehenden Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgenden Fassungen anzuwenden:
(2) Verweise in diesem Landesgesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 sind Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE), ABl. Nr. L 207 vom 18.08.2003 S. 1.“
„(5) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2014/36/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeiter, ABl. Nr. L 94 vom 26.02.2014 S. 375, umgesetzt.
(6) Mit dem Gesetz LGBl. Nr. 3/2017 wird die Richtlinie 2014/54/EU über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. Nr. L 128 vom 16.04.2014 S. 8, umgesetzt.“
„(12) Das Inhaltsverzeichnis, §§ 13a, 232u samt Unterabschnittsbezeichnung, §§ 290, 291 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(13) Die Bestimmungen der §§ 14a Abs. 2, 14b, 14c und 40f Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2016 sind nur mehr auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2017 ereignet haben.“
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